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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: September 2016

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Oldtimer-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Erstzulassung 1982 erfolgt sein soll, der aber tatsächlich erst Mitte 1987 gebaut wurde und deshalb kein Oldtimer i. S. von § 2 Nr. 22 FZV ist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB).
  2. Der Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wird, hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848).

LG Bonn, Urteil vom 30.09.2016 – 10 O 306/15

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil insbesondere der Ausstoß von Stickoxiden in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert wird, sobald eine Software erkennt, dass sich das Fahrzeug auf einem Emissionsprüfstand befindet.
  2. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er erst behoben werden kann, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die erforderliche Freigabe erteilt hat. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich die Berichterstattung über den VW-Abgasskandal negativ auf den Wiederverkaufswert der betroffenen Fahrzeuge auswirkt.

LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 – 25 O 49/16

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Steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

Ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als Pkw oder als Lkw eingestuft wird, kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Parteien des späteren Kaufvertrages im Rahmen der Vertragsverhandlungen lediglich allgemein darüber gesprochen haben, wie das Fahrzeug steuerrechtlich möglicherweise eingestuft wird. Ebenso wenig genügt für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug – beispielsweise im schriftlichen Kaufvertrag – als Pkw oder als Lkw bezeichnet wird. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch auszugehen, wenn der Verkäufer als Voreigentümer des Fahrzeugs auf mehrfache Nachfrage erklärt, das Fahrzeug werde als Lkw besteuert und die Kfz-Steuer betrage jährlich etwa 172–176 €.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2016 – 10 U 53/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Einem auf diesen Mangel gestützten Rücktritt des Käufers steht aber § 323 V 2 BGB entgegen, weil er mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand durch Aufspielen eines Softwareupdates behoben werden kann und das Aufspielen des Updates einen Zeitaufwand von nicht einmal einer Stunde erfordert.
  2. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt, wie viel Stickoxid ein Neuwagen unter Testbedingungen ausstößt. Für einen Neuwagenkäufer ist allenfalls wichtig, welcher Schadstoffklasse das Fahrzeug angehört.
  3. Bei einem „Montagsauto“ kann dem Käufer eine (weitere) Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein. Ein Neuwagen ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Dafür ist es regelmäßig erforderlich, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten und bei verständiger Würdigung das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttern.
  4. Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens, der sich für ein Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung – hier: einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style – entschieden und dafür 39.636 € gezahlt hat, muss ein gewisses Maß an Geduld für Nachbesserungsmaßnahmen aufbringen, bevor er dem Verkäufer durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag erhebliche Nachteile zufügt.

LG Bamberg, Urteil vom 19.09.2016 – 10 O 129/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Touran 1.6 TDI BlueMotion

  1. Ein verständiger Käufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und deshalb nicht mit den Angaben des Herstellers, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen, gleichgesetzt werden darf. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Fahrzeughersteller genannten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris).
  2. Ist der unter Testbedingungen ermittelte Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs um mehr als zehn Prozent höher als vom Hersteller angegeben, liegt ein i. S. des § 323 V 2 BGB erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert („kombiniert“), wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
  3. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zwingend ein Softwareupdate benötigt, um seine Zulassung zum Straßenverkehr zu erhalten.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung von mehreren Monaten setzen. Denn auch ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schlicht ein mangelhafter Gebrauchsgegenstand. Eine außerhalb des VW-Abgasskandals als angemessen bewertete Frist ist deshalb auch dann angemessen, wenn es um die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geht, zumal es schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Käufers ist, an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Rückrufaktion der Volkswagen AG mitzuwirken.
  5. Rechtsanwaltskosten, die einem Käufer für die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, kann der Verkäufer dem Käufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen haben.

LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16

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Angemessenheit einer Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, muss berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Angesichts des damit einhergehenden Aufwands und des Umstands, dass der Verkäufer erst nachbessern kann, sobald ihm die Volkswagen AG das dafür benötigte Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat, ist eine Frist von eineinhalb Wochen unangemessen kurz; angemessen erscheint vielmehr eine Frist von etwa einem Jahr. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten und Nachteile nutzen kann und nicht zu erwarten ist, dass sich daran innerhalb der Frist etwas ändert.

LG Halle (Saale), Urteil vom 15.09.2016 – 5 O 66/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines nur geringfügigen Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dessen Schadstoffausstoß softwaregesteuert (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Denn wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs das Softwareupdate installieren lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu erhalten, dann kann aus dem Fehlen des Updates auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist unerheblich, sodass ein Rücktritt des Käufers gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, lässt sich mit einem Kostenaufwand von nur etwa 100 € beseitigen, und ein behebbarer Mangel ist in der Regel geringfügig, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist ohne Zweifel der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand bei nur circa 0,4 % des Kaufpreises liegt.
  3. Mit Blick darauf, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug voll funktionstüchtig und verkehrssicher ist, kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs zugemutet werden, die Instandsetzung des Fahrzeugs im Rahmen einer mit dem Kraftfahrt-Bundesamt koordinierten Rückrufaktion der Volkswagen AG abzuwarten. Zwar verärgert den Käufer zu Recht, dass er bis dahin durch die Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen größeren Schaden zufügt als beim Kauf des Fahrzeugs erwartet. Ursächlich dafür ist aber nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, sondern ausschließlich das Verhalten der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.09.2016 – 4 O 1525/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben des Verkäufers in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein privater Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrags nicht distanziert.
  2. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 I BGB) umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

AG Staufen, Urteil vom 09.09.2016 – 2 C 490/14

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