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Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist vertraglich nicht nur verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Er muss ihm vielmehr auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben und übereignen, wobei sich ein entsprechender Anspruch des Käufers aus § 952 II BGB (analog) ergibt.
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Es mag allenfalls dann üblich sein, dass der Verkäufer dem Käufer (nur) seinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank abtritt, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kfz-Kaufvertrages bekannt ist, dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum einer Bank steht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Verkäufer – hier: auf der Internetplattform eBay – eine „Barzahlung bei Abholung“ anbietet. Denn dadurch wird beim Käufer der Eindruck erweckt, der Verkäufer könne uneingeschränkt über das Eigentum am Fahrzeug verfügen, und seine Verfügungsmacht sei nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt.
AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 25.11.2014 – 4 C 152/14
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Das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
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Ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen aus dem Begriff „Oldtimer“ schließen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, richtet sich danach, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird und es keine Regel gibt, wonach ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Deshalb muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen.
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Eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
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Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
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Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
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Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.
LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Käufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Denn die Bindungsfrist ist unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsabläufe nicht unangemessen lang.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2014 – 10 S 128/13
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Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern und das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Der Händler kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungausschluss berufen (§ 475 I 1 BGB).
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Dafür, dass ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft verschleiern will, indem er einen Verbraucher als Verkäufer vorschiebt, spricht eine gewisse Vermutung, wenn der mutmaßliche Strohmann dem Händler persönlich nahesteht (hier: Vater-Sohn-Beziehung).
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Ein Gebrauchtwagen ist „scheckheftgepflegt“, wenn die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Wurden bei einem als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagen jedenfalls zwei vom Fahrzeughersteller vorgegebene Wartungstermine ausgelassen, leidet das Fahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wobei eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist.
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 58/14
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Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion („eBay“) abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723).
BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
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Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
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Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.
OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13
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