- Der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug (DVB-T) unterliegt Schwankungen; eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität lässt sich – ähnlich wie beim Radioempfang – praktisch kaum erreichen. Deshalb muss ein Fahrzeugkäufer, der einen mangelhaften Fernsehempfang behauptet, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Beeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne Weiteres gerechnet werden muss und die deshalb keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.
- Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erforderliche Willensübereinstimmung kann auch (konkludent) in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt indes selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es dafür ausreichen, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt.
- Ein Neufahrzeug ist ein „Montagsauto“, wenn durch eine bereits zutage getretene Fehleranfälligkeit das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Ist dies bei verständiger Würdigung der Fall, so ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (z. B. Unzuverlässigkeit des Verkäufers, zu lange Dauer der Nacherfüllung) die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13
Sachverhalt: Die Klägerin leaste mit schriftlichem Vertrag vom 20.04.2011 von der L-Leasing GmbH als Leasinggeberin ein Fahrzeug (BMW 650i Cabrio). Die Rechte wegen eines Sachmangels sind in den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin an die Klägerin abgetreten.
Das BMW-Cabrio wurde bei der Beklagten bestellt und der Klägerin am 30.04.2011 übergeben. Ausweislich der am 04.04.2011 ausgedruckten Auftragsbestätigung der Beklagten belief sich der Listenpreis für das Fahrzeug einschließlich der gewählten Sonderausstattung auf 104.781,50 €. In diesem Betrag waren ein gewährter Nachlass von 6 % auf den Listenpreis sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Zur Sonderausstattung des Fahrzeugs zählte unter anderem eine TV-Funktion (DVB-T).
Am 05.12.2011 stellte die Klägerin das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 15.547 km in der Werkstatt der Beklagten vor und beanstandete, dass der Fernsehempfang in dem Fahrzeug oft unterbrochen werde. Ein weiterer Werkstattaufenthalt fand am 28.03.2012 bei einer Laufleistung von 25.281 km statt, weil die Klägerin eine Fehlermeldung („Kraftstofffilter verstopft“) bemerkt und beanstandet hatte, dass sich eine Dichtung der Frontscheibe löste. Die Beklagte führte Reinigungsarbeiten durch und tauschte die Dichtung aus. Am 08.05.2012 ersetzte sie aufgrund weiterer von der Klägerin mitgeteilter Fehlermeldungen einen Teil der Kraftstoffleitung und einen Niederdrucksensor.
Mit Schreiben vom 31.05.2012 trat die Klägerin aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin von dem Kfz-Kaufvertrag zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich das BMW-Cabrio aufgrund von Rückrufaktionen dreimal in der Werkstatt befunden habe und es der Beklagten trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, die Qualität des Fernsehempfangs zu verbessern.
Ein weiteres Mal erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 09.11.2012, weil aus ihrer Sicht der Fernsehempfang noch immer nicht ordnungsgemäß war. Außerdem stützte die Klägerin den Rücktritt auf ein unvorhergesehenes selbstständiges Öffnen der Fahrzeugscheiben.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass der Fernsehempfang trotz zahlreicher Nachbesserungsversuche nicht ordnungsgemäß funktioniert habe und das Fahrzeug eine Vielzahl weiterer Mängel aufweise. Das lasse jedenfalls in der Gesamtschau auf schwerwiegende Qualitätsmängel schließen, die bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse nicht akzeptabel seien und deshalb zum Rücktritt berechtigten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sein nicht wirksam von dem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe und die eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich gewesen sei. Ein Mangel der TV-Funktion sei zudem unerheblich.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 I ZPO).
1. Das Landgericht nimmt an, zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten sei im Rahmen eines Kraftfahrzeugleasings ein Kaufvertrag (§ 433 I BGB) zustande gekommen. Dagegen wird in dem Berufungsverfahren nichts erinnert. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (§§ 437 Nr. 2, § 323 BGB i. V. mit § 346 I BGB), der aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion … der Klägerin zustünde, verneint. Die Voraussetzungen, unter denen der Käufer nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt ist, liegen nicht vor.
1. Die behaupteten Störungen der TV-Funktion des Fahrzeugs begründen kein Rücktrittsrecht.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass ein Fernsehempfang während der Fahrt nicht möglich gewesen sei.
aa) Allerdings kommt insoweit das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) in Betracht.
(1) Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus (vgl. MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen, womit alle der Sache anhaftenden Eigenschaften erfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2008 – 1 U 97/07, NJW-RR 2008, 1735 [1736]; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 434 Rn. 10). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (OLG Köln, Urt. v. 20.02.2013 – 13 U 162/09, NJW-RR 2013, 1209; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 15). Hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er in § 459 II BGB a.F. für eine Zusicherung vorausgesetzt war, nicht notwendig (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 15). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2807). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es ausreichend sein, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 20.02.2013 – 13 U 162/09, NJW-RR 2013, 1209; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, a. a. O., § 434 Rn. 16).
(2) Die Klägerin trägt vor, ihr Geschäftsführer G habe bei den dem Abschluss des Leasingvertrags vorangegangenen Verhandlungen mit der Beklagten immer wieder deutlich gemacht, dass er ein Fahrzeug mit Fernsehempfang erwerben wolle und dass es ihm wichtig sei, dass der Fernseher durchgängig funktioniere, weil er während seiner Geschäftsfahrten den Nachrichten zuhören wolle. Der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten habe ihm daraufhin bestätigt, dass der Fernseher ein „Highlight“ des ausgesuchten Fahrzeugs sei und dieses daher genau den Anforderungen entspreche.
Sollten der Geschäftsführer der Klägerin und der Verkaufsmitarbeiter sich in der behaupteten Weise geäußert haben, was die Klägerin erstinstanzlich unter Beweis gestellt hat, könnte dies eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. In diesem Fall wäre das Fahrzeug mangelhaft, da die Beklagte erklärt hat, die TV-Funktion werde aus Sicherheitsgründen serienmäßig abgeschaltet, wenn das Fahrzeug schneller als Schrittgeschwindigkeit fahre.
bb) Ob dem Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, muss aber nicht abschließend entschieden werden, da hierauf ein Rücktritt nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
(1) Nach § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 [1366]; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 [1291]; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 323 Rn. 32), wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289, 1291; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243 f.).
Zwar wird ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 [1366]; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 [1291]). Hier liegen aber besondere Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, weil die Klägerin von der Möglichkeit eines Fernsehempfangs während der Fahrt keinerlei messbare Vorteile hätte.
(2) Gemäß § 23 I 1 StVO ist der Führer eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch in dem Fahrzeug befindliche Geräte beeinträchtigt wird. Damit ist das Betrachten von Fernsehbildern durch den Fahrer aufgrund der damit verbundenen erheblichen Ablenkungsgefahren offensichtlich nicht vereinbar (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 14 m. w. Nachw.). Auch die Klägerin beruft sich nicht darauf, ihr Geschäftsführer G, für dessen Fahrten das Fahrzeug bestimmt gewesen sei, habe die TV-Funktion unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nutzen wollen.
Dass eine Nutzung durch Mitfahrer beabsichtigt war, wird – unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Wiedergabe von Fernsehbildern während der Fahrt in einem solchen Fall straßenverkehrsrechtlich als zulässig erweisen würde – nicht geltend gemacht.
(3) Der Vortrag der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe während seiner Geschäftsfahrten mittels der TV-Funktion des Fahrzeugs Nachrichten (nicht sehen, sondern lediglich) hören wollen, begründet – wie in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert – keinerlei Beeinträchtigung durch das Fehlen des Beschaffenheitsmerkmals. Zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses stand dem Geschäftsführer der Klägerin das in das Fahrzeug eingebaute Radiogerät zur Verfügung, dessen Funktionstüchtigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Welche zusätzlichen Annehmlichkeiten mit einem Fernsehempfang während der Fahrt verbunden sind, vermag die Klägerin nicht plausibel zu erklären. Das wäre aber ungeachtet der bei dem Verkäufer liegenden Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, juris) erforderlich, da die Klägerin, die sich auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruft, jedenfalls dann nachvollziehbar aufzeigen muss, welche Nachteile sie durch deren Fehlen hinzunehmen hat, wenn solch – wie hier der Fall – bei verständiger Betrachtung schon im Ansatz nicht ersichtlich sind.
Dem Mangel kommt somit unter Würdigung des Interesses der Klägerin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, was nach § 323 V 2 BGB einem Rücktritt entgegensteht und – allenfalls – eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) rechtfertigt (dazu MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243e), die von der Klägerin indes nicht geltend gemacht wird.
Auf den von dem Landgericht angeführten Umstand, dass der Preis für das Sonderausstattungsmerkmal von 1.033,61 € nur rund 1 % des Listenpreises für das Fahrzeug von 104.781,50 € beträgt, kommt es daher nicht entscheidend an.
b) Soweit die Klägerin zudem Störungen des Fernsehempfangs während des Fahrzeugstillstands geltend macht, kann ein Mangel nicht festgestellt werden.
aa) Dass die Parteien eine bestimmte TV-Empfangsqualität für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht bewegt wird, als Beschaffenheit vereinbart (§ 434 I 1 BGB) oder zumindest vertraglich vorausgesetzt (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) haben, ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht. Die behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin und des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten beziehen sich hierauf nicht, sondern betreffen nur die Möglichkeit des Fernsehempfangs während der Fahrt. Ein Sachmangel liegt daher nur vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete oder wenn es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Das ist hier nicht der Fall.
bb) Das Vorbringen der Klägerin, die für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang beweisbelastet ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 59), lässt schon nicht erkennen, dass überhaupt Störungen bei dem Empfang von Fernsehbildern in einem Ausmaß aufgetreten sind, mit dem der Käufer nicht zu rechnen brauchte. Dass ein Fernsehempfang auch während des Fahrzeugstillstands generell nicht möglich war, behauptet die Klägerin nicht, sondern sie macht zweitinstanzlich lediglich geltend, der Fernsehempfang sei „regelmäßig und häufig unterbrochen“ und daher nicht „verlässlich nutzbar“ gewesen. Damit ist ein Sachmangel ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt wie durch die Behauptung, die Empfangsstörungen seien unabhängig von dem jeweiligen Standort gewesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, unterliegt der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug Schwankungen, die etwa durch in der Umgebung befindliche Störquellen oder dadurch verursacht werden können, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem Fahrzeug und der Sendestelle entweder kein TV-Signal empfangen werden kann oder das empfangene Signal jedenfalls für eine Bildübertragung zu schwach ist.
Da somit eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität – ähnlich wie beim Radioempfang eines Fahrzeugs – praktisch kaum erreicht werden kann, muss der Käufer, der sich auf die Mangelhaftigkeit des Fernsehempfangs beruft, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, „Wackelbild“, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne weiteres gerechnet werden muss und die daher keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich. Dazu verhält sich der Sachvortrag der Klägerin indes nicht.
Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 I ZPO) hierauf durch den Senat bedurfte es nicht, da bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Behauptungen der Klägerin zu einer Mangelhaftigkeit der TV-Funktion als nicht ausreichend substanziiert erachtet und die Klägerin ihr Vorbringen gleichwohl zweitinstanzlich nicht in der gebotenen Weise konkretisiert hat. Ebenso wenig musste den von der Klägerin vorgebrachten Beweisangeboten nachgegangen werden, da es sich dabei um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, dem kein konkreter, dem Beweis zugänglicher Tatsachenvortrag zugrunde liegt.
2. Der von der Klägerin am 31.05.2012 erklärte Rücktritt ist zudem deshalb unwirksam, weil der Beklagten, was unstreitig ist, hinsichtlich der behaupteten Störungen des Fernsehempfangs – wie auch hinsichtlich der weiteren in dem Rücktrittschreiben genannten Mängel – nicht zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 439 BGB gesetzt worden ist. Auch dem weiteren Rücktritt vom 09.11.2012 ging keine Fristsetzung voraus; eine solche ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Klägerin vom 10.07.2012 enthalten, da sich die die darin gesetzte Frist ausdrücklich nur auf die Unterbreitung eines Vorschlags zur außergerichtlichen Klärung „jenseits weiterer Nachbesserungsversuche“ bezog.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Fristsetzung nicht nach den Vorschriften in § 323 II BGB, § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter welchen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 [3437]), entbehrlich.
a) Dass die Beklagte eine von der Klägerin verlangte Nacherfüllung verweigert hätte (§ 323 II Nr. 1 BGB, § 440 Satz 1 Fall 1 BGB), macht diese nicht konkret geltend. Ihre Behauptung, die Beklagte habe einen für Anfang November 2012 vereinbarten Nachbesserungstermin „platzen“ lassen, was letztlich der Auslöser für die zweite Kündigung am 09.11.2012 gewesen sei, ist hierfür nicht genügend.
Denn selbst wenn der Werkstatttermin aufgrund eines von der Beklagten zu vertretenden Verhaltens gescheitert sein sollte, was diese bestreitet, würde das allein noch nicht auf eine generelle Weigerungshaltung der Beklagten schließen lassen, sich um eine Behebung der von der Klägerin gerügten Mängel zu bemühen.
b) Die Nacherfüllung ist auch nicht gemäß § 440 Satz 1 Fall 2 BGB fehlgeschlagen. Auf die gesetzliche Fiktion in § 440 Satz 2 BGB, wonach die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte räumt lediglich einen Termin am 05.12.2011 ein, bei dem die Klägerin das Fahrzeug mit der Beanstandung bei ihr vorgestellt habe, der Fernsehempfang werde oft unterbrochen; die weiteren dokumentierten Werkstattaufenthalte am 28.03. und am 08.05.2012 hätten andere Beanstandungen betroffen. Ihre Behauptung, die Beklagte habe bereits zuvor mehrfach versucht, den Fehler zu beheben, hat die Klägerin schon in zeitlicher Hinsicht nicht näher zu konkretisieren vermocht.
Der Einwand der Klägerin, die Durchführung mehrerer Reparaturversuche wegen der Störung des TV-Empfangs sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, findet in den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beklagten keine Stütze. Soweit die Beklagte darin vorgetragen hat, sie könne anhand ihrer Unterlagen einen Werkstattaufenthalt am 05.12.2011 nachvollziehen, deutet das gerade darauf hin, dass sie die von der Klägerin – allerdings nur pauschal und ohne zeitliche Konkretisierung – behaupteten weiteren Nachbesserungsversuche in Abrede stellt, weil sie bei ihr nicht dokumentiert sind.
c) Ein Nacherfüllungsverlangen war der Klägerin zudem nicht gemäß § 440 Fall 3 BGB unzumutbar. Die Grundsätze zum sogenannten „Montagsauto“ sind auf den konkreten Fall nicht anwendbar.
aa) Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten.
Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zutage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen – etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfüllungsarbeiten – die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 [1524] m. zahlreichen w. Nachw.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 983 ff.).
bb) Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
(1) Schon der Umstand, dass das Fahrzeug, das am 30.04.2011 an die Klägerin ausgeliefert worden war, bereits eine Laufleistung von 15.547 km aufwies, als es am 05.12.2011 nach rund sechs Monaten zum ersten Mal – frühere Reparaturtermine sind nicht belastbar aufgezeigt (s. oben) – wegen der behaupteten Fehlfunktion des Fernsehgeräts bei der Beklagten vorgestellt wurde, und dass bis zu dem nächsten feststellbaren Werkstattaufenthalt am 28.03.2012 – zwischenzeitlich durchgeführte Reparaturarbeiten sind ebenfalls nicht belegt – wiederum ein Zeitraum von fast vier Monaten verging, in dem knapp 10.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (Laufleistung am 28.03.2012: 25.281 km), spricht gegen eine außergewöhnliche Fehleranfälligkeit.
(2) Auch die Anzahl der von der Klägerin behaupteten Mängel, bei der es sich nach den von dem BGH entwickelten Grundsätzen zum sogenannten „Montagsauto“ um ein maßgebliches Kriterium handelt, lässt für sich genommen nicht das künftige Auftreten weiterer Mängel erwarten. Selbst wenn die von der Klägerin gerügten Mängel (Beeinträchtigungen der TV-Funktion, Softwareabsturz, Fehleranzeige „keine Funktion“, Lösung der Frontscheibendichtung, Fehlermeldungen „Kraftstoffzufuhr defekt“ und „Öl nachfüllen“, unvorhergesehenes Öffnen der Scheiben, Ausfall der elektrischen Sitzverstellung der Vordersitze) sämtlich vorlägen, stellte dies unter Berücksichtigung des Nutzungszeitraums von rund 20 Monaten (von Mai 2011 bis Dezember 2012) und der in dieser Zeit zurückgelegten Fahrstrecke nicht eine derart gravierende Fehlerhäufung dar, mit der bei dem Kauf eines Neufahrzeugs der Oberklasse unter normalen Umständen grundsätzlich nicht zu rechnen ist.
(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin legt auch die Schwere der Mängel keine andere Beurteilung nahe. Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Klägerin zweitinstanzlich nicht mit konkreten Einwänden entgegen tritt, war allenfalls der Softwareabsturz, der allerdings nach dem Vorbringen der Klägerin nur einmalig aufgetreten ist, dazu geeignet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Eine etwa erhöhte Einbruchsgefahr wegen des unvorhergesehenen Öffnens der Fensterscheiben kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es an jeglichem Vortrag dazu fehlt, dass dieser Mangel auch dann auftrat, wenn das Fahrzeug nicht in Betrieb war.
(4) Die von der Klägerin weiterhin angeführten Rückrufaktionen, aufgrund deren das Fahrzeug wiederholt in die Werkstatt verbracht worden sei, müssen bei der Würdigung, ob es sich um ein „Montagsauto“ handelt, außer Betracht bleiben.
Einem Rückruf bestimmter Modellreihen durch den Hersteller liegt nicht notwendig ein Fahrzeugmangel zugrunde. Vielfach wird damit lediglich der Zweck verfolgt, künftigen Fehlfunktionen, die nach dem aktuellen Stand der Technik oder aufgrund von zwischenzeitlich verbesserten Erkenntnissen des Herstellers nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, durch den Austausch oder die Nachrüstung einzelner Fahrzeugteile vorbeugend zu begegnen. Dass es sich in dem konkreten Fall anders verhielt und an dem Fahrzeug ein Mangel vorhanden war, der durch den Rückruf beseitigt werden sollte, trägt die Klägerin nicht konkret vor.
(5) Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sprechen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allein aus dem Umstand, dass der für Anfang November 2012 vereinbarte Nachbesserungstermin – nach der Behauptung der Klägerin aus Gründen, die von der Beklagten zu vertreten waren – scheiterte, noch nicht auf eine Unzuverlässigkeit des Fahrzeugverkäufers geschlossen werden.
Soweit die Klägerin zudem wirtschaftliche Risiken anführt, weil künftig noch auftretende Fehlfunktionen des Fahrzeugs dazu führen könnten, dass ihr Geschäftsführer an der Wahrnehmung von Geschäftsterminen gehindert wird, handelt es sich um ein allgemeines Risiko, das mit der Benutzung jedweder (privater oder öffentlicher) Verkehrsmittel verbunden ist. Ein Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für den Rücktritt wird dadurch nicht entbehrlich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen im Streitfall nicht vor.
Für die Entscheidung unerheblich wäre es, falls der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten Anfang 2014 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt haben sollte, dass die bei dem Fahrzeug der Klägerin aufgetretenen Probleme mit der Elektronik der Beklagten seit Längerem allgemein bekannt und bei neueren Fahrzeugen werkseitig behoben worden seien. Das änderte nichts daran, dass der auf die fehlende Möglichkeit zum TV-Empfang während der Fahrt gestützte Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist und dass die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung in dem konkreten Fall nicht entbehrlich war …