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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juni 2014

Zurückweisung eines Fahrzeugs als nicht vertragsgemäß – Beweislast

Verweigert ein Kfz-Käufer die Übernahme eines Fahrzeugs, weil er es (hier u. a. wegen der Farbe der Innenausstattung) für nicht vertragsgemäß hält, muss gemäß § 363 BGB der Verkäufer beweisen, dass er dem Käufer ein den kaufvertraglichen Vereinbarungen entsprechendes Fahrzeug übergeben wollte.

OLG München, Beschluss vom 30.06.2014 – 27 U 1312/14

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Unentgeltliche Vermittlung eines Gebrauchtwagens

Vermittelt ein Autohändler aus bloßer Gefälligkeit (unentgeltlich) den Kauf eines Gebrauchtwagens, so kann der potenzielle Verkäufer nicht erwarten, dass der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten gegen Diebstahl versichert.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 – 7 U 77/13

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Abgrenzung zwischen Mangel und Bagatellschaden bei einem Gebrauchtwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 326 V BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen, da eine Mangelbeseitigung unmöglich ist.
  2. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  3. Ein (Lack-)Schaden, der nicht durch das Auftragen von Spachtelmasse, sondern nur dadurch beseitigt worden ist, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert worden ist, ist ein Bagatellschaden.

KG, Beschluss vom 16.06.2014 – 23 U 246/13
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 23 U 246/13)

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„HU neu“ ist keine Beschaffenheitszusicherung

  1. Findet sich in einem privaten Kfz-Kaufvertrag in der Rubrik „nächste HU“ der (handschriftliche) Eintrag „neu“, so liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.
  2. Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch eine Vertragspartei kann eine Pflichtverletzung i. S. von § 280 I BGB sein. Diese Pflichtverletzung hat die Vertragspartei aber nur zu vertreten, wenn sie ihre Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht die Position in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14

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Unzureichende Motorleistung eines Neuwagens

Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn er beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr lediglich eine Motorleistung von (maximal) 108,6 kW zu erbringen vermag, im Kaufvertrag die Motorleistung aber mit 120 kW/163 PS („lt. Fahrzeugbrief“) angegeben ist. Denn in diesem Fall haben die Parteien des Kaufvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen, von der das Fahrzeug zum Nachteil des Käufers abweicht.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12

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Verkauf eines geerbten Pkw – Schadensersatz

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schuldet nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag neben der Rückgewähr des Kaufpreises nur dann Schadensersatz, wenn ihn hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und deshalb keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt hat. Das Wissen des Erblassers muss er sich nicht – auch nicht über § 1922 BGB – zurechnen lassen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2014 – 5 U 408/14

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