1. Ein Ge­braucht­wa­gen ist nicht al­lein des­halb man­gel­haft, weil er ur­sprüng­lich für das Aus­land (hier: Bel­gi­en) pro­du­ziert und dann von dort nach Deutsch­land re­impor­tiert wur­de. Denn es wirkt sich nicht auf die phy­si­sche Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs aus, wo sei­ne ers­te Aus­lie­fe­rung er­folgt ist.
  2. Dar­über, dass ein Fahr­zeug ur­sprüng­lich für das Aus­land pro­du­ziert und dann nach Deutsch­land re­impor­tiert wur­de, muss ein Ver­käu­fer den Käu­fer nur auf­klä­ren, wenn das Fahr­zeug auf dem in­län­di­schen Markt we­ni­ger wert ist als ein ur­sprüng­lich für die­sen Markt pro­du­zier­tes Fahr­zeug.

OLG Köln, Be­schluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14

Der oben ge­nann­te Hin­weis­be­schluss ist zu­sam­men mit dem Ur­teil des LG Köln, auf das er sich be­zieht, aus­zugs­wei­se hier ver­öf­fent­licht.

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