Ein Fahrzeug mit einem Easytronic-Automatikgetriebe ist nicht deshalb mangelhaft, weil es bauartbedingt schon bei geringen Steigungen zurückrollt, falls die Bremse nicht betätigt wird.
LG Coburg, Urteil vom 22.04.2014 – 22 O 631/13
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Opel.
Die Beklagte, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, bewarb dieses Fahrzeug im Sommer 2013, wobei es in einer kurzen Beschreibung des Fahrzeugs unter anderem hieß: „Automatik“. In einer ausführlicheren Beschreibung des Fahrzeugs findet sich bei den Ausstattungsmerkmalen ebenfalls das Stichwort „Automatik“; außerdem heißt es an anderer Stelle: „Getriebe Easytronic – automatisiertes Schaltgetriebe (5-Gang)“.
Nachdem die Klägerin, die damals ein älteres Fahrzeug mit Wandlergetriebe fuhr, aufgrund der Werbung der Beklagten auf den Opel aufmerksam geworden war, rief sie bei der Beklagten an und führte ein Telefonat mit deren Verkäufer M. Dieser erläuterte ihr einige Details – wobei er möglicherweise auch auf das automatisierte Schaltgetriebe hinwies – und vereinbarte mit der Klägerin einen Termin zur Besichtigung des Fahrzeugs.
Am 10.07.2013 erschien die Klägerin mit ihrem Vater, dem Zeugen V, bei der Beklagten, um den Opel zu besichtigen. Während der Besichtigung wies M darauf hin, dass Wandlergetriebe bei Opel nicht mehr verbaut würden, sondern das Fahrzeug ein sogenanntes Easytronic-Getriebe habe. Eine technische Erklärung hierzu gab M allerdings nicht ab. Auf die Frage der Klägerin, weshalb es beim Schaltknauf keine P-Stellung gebe, erklärte M, dass es diese Stellung nicht gebe, weil man die Handbremse anziehen müsse. Er erklärte der Klägerin außerdem, dass man vom Automatik-Modus in einen manuellen Modus umschalten könne, und bezeichnete das Getriebe als „Automatikgetriebe“. Die Klägerin wies im Verkaufsgespräch ihrerseits darauf hin, dass sie wieder ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe erwerben wolle, weil sie nur Automatik-Fahrzeuge fahre.
Anschließend führte die Beklagte gemeinsam mit ihrem Vater eine Probefahrt durch. Nach deren Beendigung kaufte sie das Fahrzeug für 11.990 €, wobei sie ihr – inzwischen von der Beklagten weiterveräußertes – Altfahrzeug zum Preis von 190 € in Zahlung gab.
Die Klägerin holte den gekauften Opel am 17.07.2013 bei der Beklagten ab. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie erschien deshalb wieder bei der Beklagten und bemängelte unter anderem, dass Klopfgeräusche aus Richtung des Fußraums kämen. Die Beklagte konnte Entsprechendes allerdings nicht feststellen.
Mit Schreiben vom 14.08.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung hinsichtlich der Klopfgeräusche und des Umstands, dass das Fahrzeug bei geringen Steigungen zurückrolle, auf. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2013 um Vereinbarung eines Termins wegen der Klopfgeräusche. Hinsichtlich der Zurückrollens wies sie in ihrem Schreiben darauf hin, dass es sich um eine bauartbedingte Erscheinung bei einem Easytronic-Getriebe handle.
Die Klägerin wurde daraufhin mit ihrem Fahrzeug nicht mehr in der Werkstatt der Beklagten vorstellig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2013 wies sie jedoch erneut auf vermeintliche Mängel hin und forderte Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des bezahlten Kaufpreises (11.990 €) sowie den Ersatz der von ihr aufgewendeten Zulassungskosten (124 €).
Diese Ansprüche und die von der Klägerin vorprozessual aufgewandten Anwaltskosten sind Gegenstand der vorliegenden Klage, die keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen: Die Klage ist … unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 11.990 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus §§ 346 I, 433 I 2, 437 Nr. 2, 323 BGB noch … gemäß §§ 280 I und III, 281, 433 I 2, 437 Nr. 3 BGB bzw. § 283 BGB.
Gemäß § 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Rechtsmängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Aber auch einen Sachmangel des Fahrzeuges konnte das Gericht nicht feststellen.
Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 434 Rn. 15; sog. Sollbeschaffenheit). Gegenstand einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB sind sämtliche in den handelsüblichen Bestellscheinen aufgeführte Eigenschaften des Fahrzeuges wie etwa Fabrikat, Typ, Farbe, Motor sowie eine etwaige Sonderausstattung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 416). Dies gilt sowohl für einen Gattungskauf wie auch – wie hier – für einen Stückkauf, wo der Käufer das Fahrzeug nicht nur seiner Art nach, sondern konkret körperlich bestellt.
Die Klägerin meint, sie habe ein Automatik-Fahrzeug gekauft, tatsächlich lasse sich ein Fahrzeug mit Easytronic-Getriebe allerdings nicht als Automatik-Fahrzeug einordnen.
Was die Parteien hinsichtlich des Getriebes vereinbart haben und was die Beklagte aufgrund dessen schuldete, ist eine Frage der Auslegung des Kaufvertrags. Keine Rolle spielt dabei, dass in die Bestellurkunde vom 10.07.2013 ein Zusatz aufgenommen wurde, dass Vereinbarungen in Form von Nebenabreden und Zusicherungen schriftlich niederzulegen seien. Diese Formularabrede bestimmt nur, dass die dort genannten Vereinbarungen schriftlich zu verfassen seien. Dass es darüber hinaus für diese Vereinbarungen zur Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform bedarf, die Schriftform mithin konstitutiv ist, besagt diese Klausel nicht. Von der Unwirksamkeit getroffener mündlicher Abreden kann schon aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden. Für die Auslegung des Kaufvertrags kommt es daher auch auf den Gesprächsinhalt zwischen den Parteien sowie die Begleitumstände des Kaufs an.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass der gelieferte Opel vertragsgemäß ist.
Dass der Zeuge M im Rahmen des Verkaufsgesprächs von einem Automatikgetriebe gesprochen hat, ist nicht umstritten. Auch der Zeuge M hat sich in seiner Vernehmung nicht gegenteilig geäußert.
In technischer Hinsicht ist Folgendes zu unterscheiden: Die sogenannte Wandlerautomatik arbeitet mit einem hydraulischen Drehmomentwandler, der über ein Ölbad den Kraftschluss zwischen Motor und Antriebswelle überträgt. Dadurch, dass dieses Prinzip grundsätzlich ohne feste Kupplung auskommt, ist der Kraftschluss kontinuierlich. Infolgedessen wird das Fahrzeug in Bewegung versetzt, sobald die Bremse gelöst wird. Anders verhält es sich beim Schaltgetriebe, wo mit einer festen Kupplung die Verbindung zwischen Motor und Antriebswelle erzeugt wird. Sobald ausgekuppelt wird, entfällt der Kraftschluss und es wird keine Bewegung mehr auf die Räder übertragen. Bei der Easytronic- Technologie handelt es sich zunächst um ein Schaltgetriebe im letztgenannten Sinne mit der Besonderheit, dass die Gänge und die Betätigung der Kupplung vermittels Stellmotoren vom Fahrzeugsystem automatisch übernommen werden. Da es sich aber immer noch um ein Schaltgetriebe handelt, besteht kein Kraftschluss, wenn die Kupplung trennt. Infolgedessen rollt das Fahrzeug auch an leichten Steigungen zurück, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Diese Erscheinung führt zur vorliegenden Beanstandung der Klägerin.
In diesem Zusammenhang kommt dem Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Verkaufsgesprächs Bedeutung zu. Die Klägerin hat dargelegt, der Zeuge M habe im Verkaufsgespräch erklärt, das alte Wandlergetriebe werde nicht mehr bei Opel eingesetzt, vielmehr sei Easytronic die neue ·Technik. Daraus lässt sich in rechtlicher Hinsicht ableiten, dass die Wandlertechnologie nicht im gekauften Fahrzeug verbaut sein sollte. Der Klägerin war mit anderen Worten bewusst, dass der besichtigte Opel nicht über ein Wandlergetriebe verfügt. Es stellt sich aber dann die Frage, was die Klägerin vom Getriebe des Fahrzeuges erwartet hat, wenn der kupplungslose Vortrieb des Fahrzeugs gerade ein die Wandlertechnik kennzeichnendes Merkmal ist, der Klägerin aber bekannt war, dass es sich nicht um diese herkömmliche Art der Technik handelte. Sowohl die Klägerin als auch die beiden Zeugen haben angegeben, über die Technik sei nicht weiter gesprochen worden. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Gestalt, dass sich das Fahrzeug ohne zu kuppeln bewegen solle, fehlt es an einer klaren Absprache der Parteien. Obwohl die Klägerin wusste, dass es sich um eine andere Technologie handelt, als in ihrem alten Fahrzeug, hat sie nicht nachgefragt, worin denn der Unterschied besteht.
Die Klägerin argumentiert vorliegend denn auch in der Weise, dass der Zeuge M durchweg von einer Automatik gesprochen habe und sie aufgrund der Verwendung dieses Begriffs berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass das Getriebe die üblichen Merkmale eines Automatikgetriebes aufweise. Dies sei Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Dem muss allerdings entgegnet werden, dass es sich vielmehr um eine einseitige Erwartung der Klägerin handelte. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung selbst vorgetragen, M habe möglicherweise schon im vorangehenden Telefonat den Begriff „automatisiertes Schaltgetriebe“ verwendet. Des Weiteren gab die Klägerin an, der Zeuge M habe bei der Besichtigung erklärt, man könne von Automatik zu manueller Schaltung umstellen. Die manuelle Schaltung erfolge über einen Schaltknüppel. Mit dieser Äußerung des Verkäufers kann eine Beschaffenheitsvereinbarung, wie sie die Klägerin herleitet, aber nicht mehr angenommen werden. Durch die vorbezeichnete technische Erklärung durch den Zeugen M hat dieser durchaus zum Ausdruck gebracht, dass es sich insgesamt um ein Schaltgetriebe handelt, bei dem es allerdings die Möglichkeit zur Automatisierung gibt. Der Zeuge M hat in technischer Hinsicht damit keine falschen Angaben gemacht, die zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung hätten werden können.
Als feststehend kann angenommen werden, dass der Zeuge M im Verkaufsgespräch von „Automatik“ gesprochen hat. Daraus kann die Klägerin schlechterdings keine Rechte geltend machen. Der Begriff der Automatik in Verwendung auf Fahrzeuggetriebe ist schillernd. Die Verkehrsanschauung versteht darunter lediglich eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Dies trifft aber auch auf das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug zu. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Die Klägerin hat nicht näher nachgefragt, wie die Technik funktioniert. Insbesondere hat sie nach eigenem Vortrag nicht nach einem etwaigen Zurückrollen bei Steigungen gefragt. Der Zeuge M konnte insoweit daher nicht davori ausgehen, dass die Klägerin gerade auf eine bestimmte Technik Wert legte.
Die Klägerin meint, gerade der Umstand, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, welche Getriebeart ihr Altfahrzeug hatte, sei für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung bedeutsam. Nach Aussage des Zeugen M war diesem bekannt, dass das Altfahrzeug der Klägerin über eine Wandlerautomatik verfügte. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, sie habe den Zeugen M bereits während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob hinsichtlich der Handhabung des neuen Opel im Vergleich zum alten Unterschiede bestünden. Der Zeuge V hat insoweit ausgesagt, der Verkäufer habe davon gesprochen, die Bedienung sei genau so wie beim vorigen Auto der Klägerin. Diese Behauptung der Klägerin ist durchaus glaubhaft. Der Zeuge M hatte hinsichtlich dieses Gesprächspunktes keine Erinnerung mehr. Die Klägerin kann allerdings aus dieser Aussage des Zeugen M keine Mängelrechte herleiten. Denn die Aussage, es bestünden keine Unterschiede in der Handhabung der beiden Fahrzeuge, wurde bereits von der Klägerin selbst wieder relativiert. Diese hat vorgetragen, sie habe im Verkaufsgespräch gefragt, weshalb der Schaltknauf nicht über eine P-Stellung verfüge. Der Zeuge M habe daraufhin geantwortet, eine solche gebe es nicht. Man müsse die Handbremse anziehen. Außerdem habe der Zeuge M auf die Möglichkeit des Wechsels von Automatik zu manueller Schaltung hingewiesen. Damit war der Klägerin allerdings klar, dass die Handhabung gerade nicht identisch ist mit dem Altfahrzeug. Die Klägerin hätte nachfragen müssen, wenn es ihr so sehr darauf ankam, dass das Fahrzeug nicht an Steigungen zurückrollt. Der Beklagten war dies ohne nähere Information durch die Klägerin nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang kommt auch der durchgeführten Probefahrt maßgebliche Bedeutung zu. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich die Klägerin bei dieser Probefahrt mit den wichtigsten Eigenheiten in der Benutzung des Fahrzeugs vertraut mache. Dies betrifft insbesondere das Easytronic-Getriebe. Die Beklagte war nicht gehalten, sämtliche technischen Eigenheiten, auf die es ankommen könnte, zu erklären, wenn sie davon ausgehen konnte, dass die Klägerin diese bei der Probefahrt selbst erkennt und gegebenenfalls im Anschluss danach fragt.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Werbung der Beklagten. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Begriff der Automatik keinen bestimmten Inhalt über den des automatischen Wechsels von Getriebegängen hat. Die Beklagte hat in der Anlage K 4b darauf hingewiesen, dass es sich um ein automatisiertes Schaltgetriebe handele. Zu einer weitergehenden Information war die Beklagte nicht gehalten.
Es ist auch kein Mangel in der Weise anzunehmen, dass sich das verkaufte Fahrzeug nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen würde (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es eine solche besondere vorausgesetzte Verwendung gab, die nicht erfüllt wurde. Insbesondere hat die Klägerin ausgeführt, sie habe im Verkaufsgespräch nicht über ihre besonderen Ansprüche beim Einparken am Berg gesprochen. Eine besondere nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, welche über das bloße Fahren des Fahrzeugs hinausgeht, ist daher nicht anzunehmen.
Auch ist nicht von einem Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB auszugehen. Danach liegt ein Mangel vor, wenn die verkaufte Sache sich bei Gefahrübergang nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Vergleichsmaßstab können hier nur Fahrzeuge mit Easytronic-Technik sein. Dann ergibt sich aber eine Abweichung hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung oder Beschaffenheit gerade nicht, weil andere Fahrzeuge mit Easytronic-Getriebe ebenfalls bei Steigungen zurückgerollt wären.
Die Klägerin hat auch keine Mängelrechte aufgrund ihres Vortrags, das verkaufte Fahrzeug sei ihr gerade nicht als Mietwagen angeboten worden. Die Klägerin behauptet insofern, der Zeuge M habe auf ihre Nachfrage im Verkaufsgespräch geantwortet, es handele sich um einen Wagen von privat und nicht um ein Mietfahrzeug. Tatsächlich handelt es sich allerdings um ein Mietfahrzeug. Die Klägerin hat allerdings nicht beweisen können, dass der Zeuge M diese Aussage im Verkaufsgespräch getätigt hat. Der Zeuge V hat den Vortrag der Klägerin zwar bestätigt. Der Zeuge M allerdings hat den Vorwurf der Klägerin bei seiner Vernehmung vehement zurückgewiesen. Welche Darstellung stimmt, läßt sich mit Sicherheit nicht mehr sagen. Allerdings spricht gegen den Vortrag der Klägerin das Bestellformular …. Dort wurde ausdrücklich „Mietwagen“ angekreuzt. Die Klägerin behauptet, sie habe diesen Zusatz übersehen. Es ist allerdings wenig glaubhaft, wenn ein Verkäufer zunächst mündlich eine bestimmte Erklärung abgibt, später der Verkäufer das Gegenteil schriftlich fixiert, wobei er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass der Kunde dies erkennt. Einen solchen Hergang hält das Gericht für unwahrscheinlich.
Schließlich lassen sich Mängelrechte auch nicht von den von der Klägerin behaupteten Klopfgeräuschen aus dem Fußraum des Fahrzeuges herleiten. Die Klägerin hat hier der Beklagten nicht die gebotene Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB gegeben. Zwar hat die Klägerin der Beklagten mit dem Schreiben vom 14.08.2013 diesbezüglich eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 16.08.2013 auch bereiterklärt, diesbezüglich einen Werkstatttermin zu vereinbaren. Zu einem solchen ist es allerdings nicht mehr gekommen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei daraufhin nicht mehr in der Werkstatt vorstellig geworden. In diesem Fall ist es der Klägerin dann aber auch verwehrt, den Vertrag rückabzuwickeln.
Da eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht erkennbar ist, kann die Klägerin auch nicht Ersatz für ihre Zulassungskosten in Höhe von 124 € … gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB noch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB verlangen. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist … ebenfalls unbegründet.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.