Auf das sogenannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB a.F.) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 178/13
Sachverhalt: Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich „Montage von vorgeformten Elementen“ im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen (Haupt-)Auftraggebers unter der Bezeichnung „Montage- & Event-Service V“ mit der K-GmbH (im Folgenden: K), einem mit der Klägerin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen „Schutzdach-Business-Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung“ zum Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb „V Montage-Service“ für den gekauften Montageanhänger einen an die L-Leasing (im Folgenden: Leasinggesellschaft) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der K seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.
Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: [4] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß § 355 I BGB in der bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 II BGB a.F. auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB a.F. auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen „Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der Leasingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Leasingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.
[6] Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe – und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings – jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.
[7] Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Leasingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB a.F. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel bedurft.
[8] Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge i. S. von § 358 III BGB a.F. erforderliche Zusammenwirken zwischen Leasinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, sodass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der unzulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 BGB a.F. gelegen.
[9] Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleichstehender Existenzgründer i. S. des § 507 BGB a.F. gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges „Standbein“ habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K und nicht an die Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die K das zugrunde liegende Schreiben als Empfangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.
[10] II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[11] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge i. S. von §§ 499 II, 500, 358 III BGB a.F. gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 I BGB a.F. mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 II BGB a.F. beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 II BGB) nicht verneint werden.
[12] 1. Die hier anwendbaren §§ 499 I, II, 500 BGB a.F. sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB a.F. ein Existenzgründer gleichgestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB a.F. über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 III 1 BGB a.F. bestimmt unter anderem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung – hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach §§ 495 I, 500, 507, 355 BGB a.F. – wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 II 1 BGB a.F. auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.
[13] 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinanzierung als Existenzgründer i. S. des § 507 BGB a.F. anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 I 2 BGB a.F. genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 BGB a.F. auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem sogenannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.
[14] a) Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in § 500 BGB a.F. enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB a.F. auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungsstand: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend (Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG: OLG Rostock, Urt. v. 13.02.1996 – 4 U 1/95, OLGR 1996, 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Eintrittsmodells zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z. B. Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 506 Rn. 91; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils m. w. Nachw.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.).
[15] Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2010 – I-24 U 136/09, WM 2010, 2258 2259 f.; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.01.2009 – 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2008 – 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.
[16] b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
[17] aa) Die in § 358 III 1 BGB a.F. enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 358 Rn. 21; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, a. a. O., Kap. L Rn. 377).
[18] Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben, da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2010 – I-24 U 136/09, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2008 – 3 U 115/07, juris Rn. 24). Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder – nach Begründung des Leasingverhältnisses – nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.
[19] bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 BGB a.F. für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 III BGB a.F. abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 II BGB a.F. auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 III BGB a.F. analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt (Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1799).
[20] Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senat, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12 Rn. 13 m. w. Nachw.) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1799, 1801; Beckmann, a. a. O., Rn. 12; MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB a.F. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Absatz 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, sodass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2010 – I-24 U 136/09, WM 2010, 2258, 2260).
[21] Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 II BGB a.F. rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es – wie hier – gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahin gehende auflösende Bedingung i. S. des § 158 II BGB stellt (Senat, Urt. v. 09.05.1990 – VIII ZR 222/89, WM 1990, 1241 [unter II 2 c bb]). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er – wie hier – zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005 – I-3 U 14/04, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrages von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (MünchKomm-BGB/Koch, 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 41 m. w. Nachw.).
[22] Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrages Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. Martinek, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 101 Rn. 94).
[23] III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO).