- Die Höhe der vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu leistenden Nutzungsentschädigung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttokaufpreises, der voraussichtlichen Gesamt- oder Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs und der vom Käufer tatsächlich zurückgelegten Kilometer (zeitanteilige lineare Wertminderung). Zum Kaufpreis zählt dabei auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und mitverkaufte Einbauten.
- Zahlt beim Kauf eines fremdfinanzierten Fahrzeugs der Darlehensgeber die Darlehensvaluta auf Anweisung des Darlehensnehmers an den Kfz-Verkäufer aus, um die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers/Käufers zu begleichen, liegt bereicherungsrechtlich eine Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer und keine Leistung des Darlehensgebers vor.
- Sind in diesem Fall sowohl der Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch der Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis) nichtig, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Der Darlehensnehmer/Käufer kann deshalb den Kaufpreis auch insoweit von dem Verkäufer herausverlangen, als er seitens des Darlehensgebers durch Auszahlung der Darlehensvaluta beglichen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Darlehensnehmer/Käufer geschäftsunfähig ist; denn in diesem Fall fehlt es mangels einer wirksamen Anweisung an einer dem Darlehensnehmers/Käufer zurechenbaren Leistung.
- An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn Darlehensnehmer nicht nur der Geschäftsunfähige, sondern eine weitere – nicht geschäftsunfähige – Person ist. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen gemäß § 139 BGB auch auf die – an sich wirksamen – Willenserklärungen des nicht geschäftsunfähigen Darlehensnehmers.
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 – 10 U 17/12
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen (Chrysler PT Cruiser 2.2 CRD), dessen Kaufpreis fremdfinanziert wurde, rückabzuwickeln ist, weil der Kläger seine Vertragserklärungen im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben hat.
Das Landgericht (LG Magdeburg, Urt. v. 22.03.2012 – 10 O 1348/08) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger den um eine Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Die Nutzungsentschädigung hat das Gericht allerdings um 828,41 € höher bemessen als der Kläger und deshalb die Klage teilweise abgewiesen. Es hat außerdem antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und diese verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € freizustellen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich sowohl die geleistete Baranzahlung (3.000 €) als auch den von der Bank geleisteten Restkaufpreis (14.490 €) von der Beklagten herausverlangen, weil er die zwischen dem 08.02.2006 und dem 15.02.2006 abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben habe. Diese Erklärungen seien deshalb gemäß § 105 II BGB nichtig.
Der Kläger habe dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er in dem genannten Zeitraum geschäftsunfähig gewesen sei. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P habe bei dem Kläger eine schizoaffektive Störung vorgelegen. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin M, wonach der Kläger sich beim Kauf völlig normal verhalten habe. Denn der psychiatrische Sachverständige habe in seiner Anhörung dargestellt, dass die psychische Erkrankung des Klägers für Außenstehende nicht ohne Weiteres bemerkbar sei und im Kontakt mit dem Kläger nicht notwendig auffalle.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung habe innerhalb der maßgeblichen Leistungsverhältnisse zu erfolgen, sodass der Kläger auch den von der Bank finanzierten Teil des Kaufpreises in Höhe von 14.490 € von der Beklagten zurückverlangen könne. Insoweit habe es sich nämlich nicht um eine eigene Leistung der Bank, sondern um eine Leistung für den Kläger an die Beklagte gehandelt. Selbst wenn die Anweisung des Klägers an die Bank unwirksam gewesen sei, habe noch die wirksame Anweisung seiner Mutter als Gesamtschuldnerin vorgelegen, auf die im Gesamtergebnis abzustellen sei.
Hinsichtlich der der Beklagten zustehenden Nutzungsentschädigung sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 150.000 km erreiche. Daraus ergebe sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 1.921,91 €. Ein weitergehender Wertersatz wegen des Alters und der damit verbundenen Verschlechterung des Pkw stehe der Beklagten nicht zu. Dagegen seien die Kosten für die Anschaffung und die Montage einer Anhängerkupplung als Verwendungen des Klägers auf das neu angeschaffte Fahrzeug in die gebotene Saldierung mit einem Wert von 650 € einzustellen. Zug um Zug habe der Kläger der Beklagten das Kraftfahrzeug herauszugeben.
Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Der Kläger hat einen Anspruch gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB in Höhe von 1.728,09 € hinsichtlich der geleisteten Baranzahlung in Höhe von 3.000 € und hinsichtlich der Barzahlung für die Anhängerkupplung in Höhe von 650 € abzüglich einer Entschädigung für gezogene Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.921,91 €. Ein weitergehender Anspruch des Klägers gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB in Höhe von 14.490 € wegen des durch die S-Bank AG direkt an die Beklagte ausgezahlten Darlehens besteht nicht.
1. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Vorliegen eines Zustands vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei dem Kläger, der gemäß § 105 II BGB dazu führte, dass die Vertragserklärungen des Klägers unwirksam waren, erfolgten nicht auf der Grundlage einer fehlerhaften Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (§§ 513 I, 546 ZPO).
Bei der Beweiserhebung durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob bei dem Kläger im Zeitraum 08.02.2006 bis 15.02.2009 ein Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe, verstieß das Landgericht nicht gegen § 404a I, III ZPO.
Das Landgericht hatte dem psychiatrischen Sachverständigen über den Beweisbeschluss vom 12.11.2009 hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Die Ermittlung des inneren Zustands und Empfindens des Patienten stellt bei einem psychiatrischen Gutachten einen Teil des Gutachtens selbst dar. Der innere Zustand einer untersuchten Person wird durch Umstände bestimmt, die selbst (innere) Tatsachen darstellen, aus denen der Sachverständige Schlüsse zieht. Diese Tatsachen sind aber keine Anknüpfungstatsachen i. S. von § 404a ZPO, sondern sogenannte Befundtatsachen, die der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde selbst erheben, feststellen und bewerten muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 402 Rn. 5d). Ein Eingriff des Gerichts in die Feststellung dieser Befundtatsachen durch den psychiatrischen Sachverständigen ist nicht nur gemäß § 404a ZPO nicht geboten, er bedürfte vielmehr auch eigener Sachkunde des Gerichts.
Die Beweiserhebung war auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Beklagten vom Sachverständigen nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, bei der fachpsychiatrischen Exploration des Klägers mit anwesend zu sein. Zwar gilt für die Ermittlung von Tatsachengrundlagen durch einen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Danach muss der Sachverständige beiden Parteien beispielsweise bei einer Ortsbesichtigung oder sonstigen Tatsachenermittlungen die Gelegenheit zur Anwesenheit geben. Es besteht aber keine Parteiöffentlichkeit bei Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 402 Rn. 5b; OLG München, Beschl. v. 08.08.1990 – 1 W 1996/90, NJW-RR 1991, 896). Auch die fachpsychiatrische Befragung durch einen Sachverständigen stellt eine derartige ärztliche Untersuchung dar, bei der das Recht auf Parteiöffentlichkeit hinter dem überwiegenden Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Intim- und Privatsphäre zurückzutreten hat.
Einer Beweiserhebung über die Inhalte der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Arztberichte bedurfte es nicht, weil die Beklagte die dort enthaltenen schriftlichen Äußerungen der beteiligten Ärzte nicht als falsch bestritten hat.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. P ist auch zur Überzeugungsbildung geeignet. Die gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und beruhen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen. Sie sind nicht – wie die Beklagte unterstellt – haltlose Vermutungen. Der Gutachter konnte insbesondere aufgrund des Entlassungsberichts betreffend den Aufenthalt des Klägers in der fachpsychiatrischen Klinik ab dem 08.03.2006 davon ausgehen, dass der Kläger das Medikament Risperdal® nach seiner Entlassung aus einer fachpsychiatrischen Klinik am 15.12.2005 nicht regelmäßig bzw. ab Januar 2006 gar nicht mehr einnahm. Denn dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Klägers in der Exploration gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. P, sondern auch aus dem genannten Entlassungsbericht. Bereits hier erklärte der Kläger den entsprechenden Umgang mit dem Medikament Risperdal®. Zum damaligen Zeitpunkt, im März 2006, war die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Beklagten, die der Kläger erstmals selbst im September 2006 verlangte, noch nicht zwischen den Parteien streitig, sodass seine Äußerungen gemäß diesen ärztlichen Bericht über das Absetzen des Medikamentes Risperdal vor dem relevanten Zeitraum 08.02.2006 bis 15.02.2006 nicht von dem Willen des Klägers zu Rückabwicklung dieses Vertrages getragen sein konnten.
Der Sachverständige Dr. P setzt sich über die dokumentierte Krankengeschichte des Klägers hinaus in dem Gutachten fachärztlich mit den Äußerungen des Klägers in der Exploration auseinander. Wie er in der mündlichen Anhörung am 26.01.2012 vertiefend erklärt hat, sind die Schilderungen des Klägers über sein Erleben in dem relevanten Zeitraum vom 08.02.2006 bis zum 15.02.2006 mit dem Krankheitsbild stimmig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insofern nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben könnte, fanden sich für den psychiatrischen Sachverständigen nicht.
Der Sachverständige Dr. P hat sich in der mündlichen Anhörung am 26.01.2006 ausdrücklich zu dem Verdacht der Beklagten geäußert, der krankheitserfahrene Kläger habe einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nur vorgetäuscht. Dabei hat er nachvollziehbar aus fachärztlicher Sicht dargestellt, dass das wahnhafte innere Erleben, welches im Falle von schizomanischen Episoden das Handeln des Erkrankten bestimme, für nicht fachkundige Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar werde.
Das LG Magdeburg hat sich mit dem Gutachten und der sonstigen Beweiserhebung in dem Urteil auch eigenständig auseinandergesetzt und die vorliegenden Beweise in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Der Inhalt und die Begründungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens haben Eingang in die Urteilsbegründung gefunden. Insbesondere hat das LG Magdeburg sich in der Beweiswürdigung auch nochmals ausführlich mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass für die Zeugin M ein wahnhafter Zustand des Klägers während der Verkaufsgespräche und der Probefahrt nicht erkennbar war.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung angeführt hat, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass die sich in der Akte befindlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. P vom 07.04.2010 betreffend das Verfahren vor dem AG Magdeburg mit dem Aktenzeichen 114 C 2174/08 (114) und das psychologische Gutachten vom 22.03.2010 des Gutachters Dr. T ihm nicht zugänglich gemacht worden seien, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass die beiden genannten Gutachten zur Begründung des angefochtenen Urteils mit herangezogen wurden. Insbesondere das psychologische Gutachten ist nicht als Grundlage des im Verfahren verwendeten fachpsychiatrischen Gutachtens des Dr. P vom 07.04.2010 verwendet worden. Weder taucht dieses psychologische Gutachten in der Aufzählung der verwendeten Unterlagen und Anknüpfungstatsachen dieses Gutachtens auf, noch wird irgendwo im Text des Gutachtens darauf direkt oder indirekt Bezug genommen. Auch in der Urteilsbegründung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil auf dieses psychologische Gutachten mit gestützt sein könnte. Da das Urteil auf diesen beiden Gutachten nicht beruht, ist es unerheblich, dass der Beklagten diese beiden sich in der Akte befindlichen Gutachten nicht zur Kenntnis gelangten.
2. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerhaft übersehen, dass der Kläger, nachdem der Zustand der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit beendet war, das Geschäft i. S. des § 141 BGB nachträglich bestätigt hätte. Eine ausdrückliche Bestätigung des nichtigen Kaufvertrags durch den Kläger lag nicht vor. Eine konkludente Bestätigung des nichtigen Kaufs durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht. Der Kläger hat, wie vom LG Magdeburg in den Urteilsgründen zum Verwirkungseinwand ausgeführt, bereits im September 2006 Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Dass der Kläger bereits vorher zu irgendeinem Zeitpunkt selbst erkannt hatte, dass der Kaufvertrag nichtig sei und daher den Erklärungswillen bilden konnte, das Geschäft nachträglich zu bestätigen, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.
3. Von dem Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.000 € wegen der geleisteten Baranzahlung und den direkt geleiteten 650 € für die Lieferung und Montage einer Anhängerkupplung gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB, braucht sich dieser über die bereits vom Landgericht hinaus vorgenommene Anrechnung des Nutzungsvorteils in Höhe von 1.921,91 € keine weiteren Abzüge anrechnen zu lassen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich keine weiteren eigenen Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB gegen den Kläger.
a) Soweit die Beklagte insoweit die Auffassung vertreten hat, zu dem für die Berechnung der Gebrauchsvorteile anzusetzenden Bruttokaufpreis seien auch noch die Kosten der Montage der Anhängerkupplung von 650 € zu addieren, sodass sich ein höherer Gebrauchsvorteil ergebe, ist dem nicht zu folgen.
Bei der vom Landgericht zutreffend vorgenommenen linearen Wertschwundberechnung handelt es sich um die Ermittlung der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugkäufers, wobei anerkannte Eckpunkte für die insofern vom Gericht vorzunehmende Schätzung gemäß § 287 ZPO maßgeblich die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die tatsächlich zurückgelegten Kilometer und der vereinbarte Bruttokaufpreis sind. Bei dem Kaufpreis ist zwar auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und Einbauten zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08, NJW 2009, 3519 [Winterräder, Sitzheizung]). Um ein solches mitverkauftes Zubehör handelt es sich indes bei der Anhängerkupplung nicht. Zwar ist die Montage einer Anhängerkupplung … bereits im Kaufvertragsformular vorgesehen, jedoch ist das Entgelt für die Anhängerkupplung gesondert ausgewiesen und nicht Teil des Bruttokaufpreises, sodass nicht von einem Kauf des Fahrzeugs mit Anhängerkupplung auszugehen war, sondern von einem Kauf des Fahrzeugs ohne Anhängerkupplung … Damit war der Preis für die Anhängerkupplung nicht als Teil des Bruttogesamtpreises zu sehen und die Anhängerkupplung selbst auch nicht als mit verkauftes Zubehörteil.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch kein selbstständiger Bereicherungsanspruch wegen gebrauchsunabhängigem Verschleiß bzw. alterungsbedingtem Wertverlust. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegen den Kläger nicht aus den §§ 819 I, 818 II, IV BGB. Voraussetzung für die verschärfte Haftung des § 819 I BGB ist positive Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen, ebenso wie positive Kenntnis der Rechtsfolgen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 819 Rn. 2). Dass der Kläger, wesentlich bevor er im September 2006 erstmals die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufforderte, bereits diese erforderliche positive Kenntnis erlangt hatte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Mit dem Begehr der Rückabwicklung bot der Kläger von Anfang an auch die Rückgabe des Fahrzeugs – und zwar spätestens mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 20.12.2006 auch in einer den Annahmeverzug der Beklagten gemäß den §§ 293, 295 BGB auslösenden Art und Weise – an (vgl. unter Nr. 6). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre dem Kläger der sogenannte Wertverzehr an dem Kraftfahrzeug nicht mehr zurechenbar.
4. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB wegen der Auszahlung der Darlehnsvaluta in Höhe von 14.490 € durch die S-Bank AG an die Beklagte besteht nicht.
Der fremdfinanzierte Kauf des Kraftfahrzeugs wurde im Dreiecksverhältnis mittels zwei verbundenen Geschäften, dem eigentlichen Kaufvertrag, der das sogenannte Valutaverhältnis darstellte, und dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Darlehensnehmern und der S-Bank AG auf der anderen Seite, dem sogenannten Deckungsverhältnis, abgewickelt (vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 60; Palandt/Sprau, a. a. O., § 812 Rn. 57).
Der Kaufvertrag zwischen den Parteien kam wegen der gemäß § 105 II BGB nichtigen Willenserklärungen des von einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit betroffenen Klägers nicht wirksam zustande. Auch die Vertragserklärung des Klägers für den Darlehensvertrag mit der S-Bank AG war gemäß § 105 II BGB von Anfang an nichtig, sodass mit dem Kläger ein wirksamer Darlehensvertrag ebenfalls nicht zustande kam.
Schüttet in einem Dreiecksverhältnis auf der Grundlage eines Darlehensvertrages (Deckungsverhältnis) der Darlehensgeber aufgrund einer Anweisung durch den Darlehensnehmer die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus dem Kaufvertrag (Valutaverhältnis) aus, um damit für den Darlehensnehmer und Käufer die Kaufpreisschuld zu begleichen, ist bereicherungsrechtlich von einer Leistung des Käufers und Darlehensnehmers und nicht des Darlehensgebers auszugehen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt im Falle eines Doppelmangels, der beide Schuldverhältnisse erfasst, innerhalb der Vertragsverhältnisse. Daraus folgt, dass der Käufer den Kaufpreis, auch soweit er durch Zahlung durch die darlehensgebende Bank direkt beglichen wurde, von der Verkäuferin herausverlangen kann (vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, a. a. O., § 812 Rn. 72 m. w. Nachw.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer und Darlehensnehmer geschäftsunfähig ist. In diesen Fällen ist nicht von einer Leistung des Geschäftsunfähigen im Sinne des Bereicherungsrechts auszugehen. Eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 812 I 1 BGB erfordert eine Zweck- oder Tilgungsbestimmung. Diese hat zumindest rechtsgeschäftsähnlichen Charakter, wenn sie nicht sogar als Willenserklärung anzusehen ist. Eine wirksame Tilgungsbestimmung setzt demnach Geschäftsfähigkeit voraus (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1990 – XII ZR 98/89, juris; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-BGB/Schwab, a. a. O., § 812 Rn. 49 f., 85). Demnach kann dann mangels einer entsprechenden Leistung und mangels erforderlicher Anweisung an die Darlehnsgeberin der geschäftsunfähige Käufer und Darlehnsgeber – anders als im oben dargestellten Regelfall des Doppelmangels im Dreiecksverhältnis mit Anweisung – nicht von dem Verkäufer das als Kaufpreis an diesen ausgezahlte Darlehen als von ihm geleisteten Kaufpreis gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB zurückverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1990 – XII ZR 98/89, juris; Staudinger/Lorenz, a. a. O., § 812 Rn. 51).
Demnach hat der Kläger als Käufer, Darlehnsnehmer und Anweisender bei Betrachtung des geschilderten Dreiecksverhältnisses gegen die Beklagte keinen Kondiktionsanspruch gemäß den §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB bezüglich der von der S-Bank AG in Höhe von 14.490 € an die Beklagte erbrachten Kaufpreiszahlung. Dabei handelte es sich nicht um eine dem Kläger zurechenbare Leistung i. S. des § 812 I 1 Fall 1 BGB. Die vom Kläger zugunsten der Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung war als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärung des Klägers gemäß § 105 II BGB nichtig. Mithin lag keine wirksame Tilgungsbestimmung des Klägers vor, durch die die Zahlung in Höhe von 14.490 € durch die Bank zu einer Leistung des Klägers hätte werden können. Zudem fehlte es wegen § 105 II BGB auch an einer wirksamen Anweisung des Klägers an die Bank. Der Kläger hat danach keinen direkten bereicherungsrechtlichen Anspruch hinsichtlich des durch das Darlehen getilgten Teils der Kaufpreisschuld gegen die Beklagte als Verkäuferin.
Diese rechtliche Beurteilung ändert sich im Ergebnis nicht dadurch, dass an dem Darlehensvertrag die Mutter des Klägers als weitere Darlehnsnehmerin beteiligt war.
Zwar waren die Willenserklärungen der Mutter des Klägers im Rahmen des Deckungsverhältnisses beim Abschluss des Darlehensvertrages mit der S-Bank AG nicht unwirksam, da sie nicht geschäftsunfähig war. Sie konnte der Bank auch eine wirksame Anweisung zur Auszahlung des Darlehens an die Beklagte erteilen und durch diese Auszahlung selbst eine Leistung erbringen, da sie mit einer wirksamen Tilgungsbestimmung handeln konnte. Jedoch wurden die Willenserklärungen der Mutter des Klägers von der Unwirksamkeit der Erklärungen des Klägers gemäß § 139 BGB mit erfasst.
Nach § 139 BGB erfasst die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts in der Regel auch den wirksamen Teil. Dagegen gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach der nichtige Teil eines Rechtsgeschäftes durch den wirksamen Teil geheilt wird, wovon im Ergebnis jedoch das Landgericht ausgegangen ist.
Es lag ein einheitlicher Darlehensvertrag des Klägers und seiner Mutter als gemeinsame Darlehensnehmer und der S-Bank AG als Darlehensgeberin vor. Der Vertrag beinhaltete einen einheitlichen Darlehensbetrag und nur eine von dem Kläger und seiner Mutter als Gesamtschuldner zu erbringende Rückführungsverpflichtung. Über die Auszahlung des Darlehns konnte ebenfalls nur einheitlich durch eine einheitliche Anweisung an die Darlehensgeberin bestimmt werden. Durch die Personenmehrheit auf Darlehensnehmerseite lag ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. von § 139 BGB vor. Dieses war bezüglich eines abgrenzbaren Teils, nämlich betreffend der Erklärungen einer Person auf der Vertragsseite, die aus einer Personenmehrheit bestand, teilnichtig. Dabei waren sowohl der Darlehensvertrag selbst wie auch die Anweisung an die Bank, an wen das Darlehen auszuzahlen sei, soweit sie von der Person des Klägers stammten, gemäß § 105 II BGB teilnichtig.
Gemäß § 139 BGB ist das Rechtsgeschäft im Falle der Teilnichtigkeit in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Dabei ist, wenn – wie vorliegend – ausdrückliche Regelungen fehlen, auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Der mutmaßliche Parteiwille ist nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist danach, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Dabei kommt es auf den Willen beider Parteien an (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 139 Rn. 14).
Nach diesen Gesichtspunkten war vorliegend von einer Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages und der Anweisung bezüglich der Darlehensvaluta auszugehen.
Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Mutter des Klägers bei dem Darlehensvertrag waren darauf gerichtet, den vom Kläger allein mit der Beklagten geschlossenen Kraftfahrzeugkaufvertrag durchzuführen. Das gemeinsam aufgenommene Darlehen sollte den Fahrzeugkauf des Klägers finanzieren. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem gesetzlichen Regelfall die Mutter des Klägers an dem teilnichtigen Darlehensvertrag hätte festhalten wollen.
Die S-Bank AG reichte das Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs bei der Beklagten an den Kläger und seine Mutter als Gesamtschuldner aus. Dabei standen der Bank zwei Darlehensschuldner als Gesamtschuldner gegenüber. Zudem war sie durch das Sicherungseigentum an dem gekauften Fahrzeug abgesichert. Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei dem Abschluss der Verträge entfiel für die Bank somit nicht nur der eine Gesamtschuldner für die Rückzahlung, sondern mit dem Kaufvertrag und der Notwendigkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch das Sicherungseigentum an dem Kraftfahrzeug. An einem isolierten Darlehensvertrag nur mit einem Darlehensnehmer unter Wegfall des Grundes für das Darlehen und ohne die Sicherheit des Eigentums an dem Kraftfahrzeug dürfte auch die Bank kein vernünftiges Interesse mehr gehabt haben.
5. Der Beklagten steht gegen den verbleibenden Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.721,91 € ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines Verschuldens bei der Vertragsanbahnung durch den Kläger wegen der Nichteinnahme des Medikaments Risperdal und des dadurch vorwerfbar herbeigeführten Zustands der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit i. S. von § 105 II BGB gemäß den §§ 311, 280 BGB nicht zu.
Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es keine vorvertragliche Rücksichtnahme und Fürsorgepflicht eines späteren Vertragspartners, für die eigene psychische Gesunderhaltung im Vorfeld von Vertragsverhandlung hinreichend Sorge zu tragen, gebe. Die Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen, sei in der Regel allein ein Gebot des eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 39). Soweit die Beklagte sich darauf bezieht, dass – wie auch in der vorangegangenen Randnummer der genannten Zitatstelle ausführlich dargestellt – Unwirksamkeitsgründe aus der Sphäre eines Vertragspartners durchaus zu Schadensersatzansprüchen gemäß den §§ 311, 280 BGB führen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insofern durchweg um vorvertragliche Pflichten aus der Sphäre eines späteren Vertragspartners in Bezug auf einen konkreten, später abgeschlossenen Vertrag handelt. Dabei werden zum Beispiel besondere Genehmigungspflichten, aber auch die nicht ausreichende Bevollmächtigung des in die Vertragsverhandlungen entsandten Vertreters genannt. Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass es sich um solche vorvertraglichen Pflichten handelt, die schon im Vorfeld bezogen auf einen konkreten Vertrag bestehen können. Anders ist die Frage der Geschäftsfähigkeit als allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für jegliche Willenserklärungen im Rechtsverkehr zu beurteilen. Diese wäre im Ergebnis von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr im Vorfeld abstrakt und ohne Rücksicht auf bestimmte Geschäfte aufrechtzuerhalten, wenn an ihr Fehlen später Schadenersatzansprüche geknüpft werden könnten. Einen Bezug zu einem bestimmten konkreten Geschäft in der Zukunft bestünde bei diesen Pflichten gerade nicht. Jede an sich rechtsgeschäftsfähige Person hätte demnach die Pflicht, ohne Rücksicht auf konkrete Verträge stets ihre Geschäftsfähigkeit aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was dem schaden könnte. Eine solche allgemeine Pflicht besteht aber gerade nicht.
Auch die Bezugnahme der Beklagten auf § 827 Satz 2 BGB geht fehl, weil es sich insofern um zum Schadensersatz verpflichtende nachfolgende Handlungen handelt, die mit den dem Bereich der Pflichten im Vorfeld von Vertragsschlüssen im Zusammenhang mit § 311 BGB nicht vergleichbar sind.
6. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 02.01.2007 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gemäß den §§ 293, 295 BGB befunden habe, ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend ist in dem Urteil des Landgerichts ausgeführt, dass auf ein tatsächliches Leistungsangebot nach § 294 BGB habe verzichtet werden können, denn das Fahrzeug habe sich bereits an dem Ort, an dem es habe zurückgegeben werden müssen, nämlich den Wohnort des Käufers, mithin des Klägers, befunden. Gegen die Annahme, spätestens das Anwaltschreiben vom 20.12.2006 sei ein hinreichendes wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gewesen, spricht auch nicht der Umstand, dass ein Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nicht angeboten worden sei, da sich aus dem genannten Schreiben gerade ergibt, dass der Kläger das zu erstattende Nutzungsentgelt angeboten hat.
7. Des Weiteren geht der Berufungseinwand der Beklagten hinsichtlich der Feststellung eines Freistellungsanspruches betreffend vorgerichtlicher Anwaltskosten dem Grunde nach fehl. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Verzugsschadenersatzanspruch gemäß den §§ 280 I, II, 286 I BGB vorlagen. Durch das Anwaltsschreiben vom 20.12.2006 … wurde die Beklagte … wirksam in Verzug gesetzt. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt bereits verpflichtet, dem Kläger seine Leistungen aus dem unwirksamen Kaufvertrag Zug um Zug gegen die Herausgabe des Kraftfahrzeugs zu erstatten. Dabei bestand jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts der Freistellungsanspruch nicht in der genannten Höhe, da er sich an der Höhe der berechtigten Rückzahlungsansprüche des Klägers orientiert, die wie dargestellt tatsächlich nur 1.728,09 € betrugen …