Der Käufer eines Neuwagens, der für den Betrieb mit Autogas umgerüstet wurde, darf erwarten, dass er das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen kann. Er muss nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden darf. Er muss auch nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug derart wartungsbedürftig ist, dass mangelnde Wartungen zu einem kapitalen Motorschaden führen kann.
LG Itzehoe, Urteil vom 13.08.2012 – 6 O 118/11
Sachverhalt: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag.
Die Beklagte verkaufte der Klägerin ein Fahrzeug, das für den Gasbetrieb umgerüstet und der Klägerin sodann am 18.12.2008 übergeben wurde. Der Kaufpreis betrug 14.035 €.
Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Darin heißt es unter anderem:
„Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Sachmangel dadurch entstanden ist, dass der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z. B. Betriebsanleitung, Kundendienstscheckheft etc.) nicht befolgt hat.“
Der Fahrzeughersteller gibt neben dem Serviceheft zu dem Fahrzeug ohne Umrüstung (im Folgenden: „Serviceheft“) ein „Kundendienstheft Autogasanlage“ (im Folgenden: „Kundendienstheft“) heraus. Dort steht auf Seite 11 unter der Überschrift „Weitere Informationen“:
„Um die Funktion der Autogasanlage gewährleisten zu können, ist es wichtig, diese in regelmäßigen Abständen auf ihre korrekte Funktion hin zu prüfen und zu warten. Außerhalb des Wartungsplans ihres X-Fahrzeugs ist daher eine zusätzliche Wartung ihrer Autogasanlage notwendig. Die Intervalle der Gasanlagenwartung sind an die Ihres X-Wartungsplans angelehnt. Die zusätzlichen Wartungs-, Überprüfungs- und Austauscharbeiten erfolgen gegen gesonderte Berechnung“.
Darunter ist unter der Überschrift „Wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GAP)“ auf die Prüfungspflicht gemäß § 41a StVZO hingewiesen. Ab Seite 12 folgen – jeweils unter der Überschrift „Wartung der Gaskomponenten“ – Felder, in welche die jeweiligen Wartungen eingetragen werden können.
Etwa eineinhalb Jahre nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es zu Aussetzern des Fahrzeugmotors, woraufhin das Fahrzeug liegen blieb. Es hatte zu diesem Zeitpunkt einen Laufleistung von 52.465 Kilometern, die ausschließlich im Gasbetrieb gefahren worden waren. Nach dem Motorausfall befanden sich in sämtlichen Zylindern des Motors Verbrennungsrückstände. Zwei Kolben waren irreparabel beschädigt.
Die Klägerin hatte das Fahrzeug bis zum Ausfall des Motors nicht warten lassen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 zeigt die Klägerin der Beklagten den Motorschaden an und äußerte Vermutungen zur Schadensursache. Sie forderte die Beklagte zur Instandsetzung des Fahrzeugs und zur Installation einer „erforderlichen Kühlung“ auf und setze ihr hierfür eine Frist bis zum 25.08.2010. Die Beklagte reparierte das Fahrzeug in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin leitete daraufhin am 29.09.2010 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem das Gutachten des Sachverständigen S vom 26.01.2011 und ein Ergänzungsgutachten vom 19.05.2011 eingeholt wurden. Anschließend ließ sie das Fahrzeug gegen Zahlung von 1.698,55 € instand setzen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2011 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ersatz der Reparaturkosten sowie zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, insgesamt 8.733,55 €, auf.
Sie verkaufte das Fahrzeug schließlich im Sommer 2011 an den Zeugen Z.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei von vornherein nicht zu seiner vertraglich vorausgesetzten Verwendung geeignet gewesen. Ein Wartungsheft für die Gasanlage sei ihr bei der Fahrzeugübergabe nicht ausgehändigt worden; sie habe nur lose Zettel in italienischer Sprache erhalten. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie sich nach Auftreten der ersten Motoraussetzer an die Beklagte gewandt habe. Diese habe die Ursache für die Aussetzer jedoch nicht gefunden, sondern behauptet, sie seien auf einen Marderbiss an den Zündkabeln zurückzuführen. Auch eine andere Werkstatt habe die Ursache für die Motoraussetzer nicht gefunden.
Die auf Zahlung von 8.733,55 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: I. … 1. a) Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten … gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I 1, 3 BGB.
Nach § 280 kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, den Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Die Beklagte hat als Schuldnerin des Kaufvertrags ihre Pflicht … zur mangelfreien Lieferung des Kaufgegenstands … verletzt, denn sie hat entgegen § 433 I 2 BGB die Kaufsache – das streitgegenständliche Fahrzeug – nicht mangelfrei geliefert.
aa) Das Fahrzeug ist mangelhaft i. S. des § 434 I BGB, weil und soweit die Umrüstung des Fahrzeugs für den Gasbetrieb dazu führte, dass das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von knapp 54.000 Kilometern einen Motorschaden erlitt.
Der Sachverständige hat im selbstständigen Beweisverfahren nachvollziehbar festgestellt, dass ein Motorschaden aufgrund der Umrüstung des Fahrzeugs auf Gasbetrieb vorlag. Nach seinen Feststellungen war die Ursache für den Motorschaden eine nicht ordnungsgemäße Verbrennung … Die Verbrennungstemperaturen in dem Motor seien sehr hoch gewesen, was zu Überhitzungserscheinungen an den Auslassventilen geführt habe … Die Verbrennungstemperaturen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Gasbetrieb gegenüber dem Betrieb mit Ottokraftstoffen erhöht. Daher dürften Fahrzeuge mit Gasbetrieb zur Erhaltung der Lebensdauer des Motors auch nicht unter Volllast gefahren werden, da hierbei insbesondere hohe Verbrennungstemperaturen auftreten würden.
Da bezüglich der Beschaffenheit des Fahrzeugs keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen … getroffen wurden, ist zu beurteilen, ob diese Motorbeschaffenheit der gewöhnlichen Verwendung … entspricht, welche die Klägerin als Käuferin beim Kauf des Fahrzeugs erwarten durfte. Dies ist nicht der Fall.
Der Käufer eines neuen Pkw darf erwarten, dass er das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen kann. Hierzu gehört weder, dass das Fahrzeug im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Ottokraftstoffmotor nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden darf, noch, dass das Auslassen von drei Wartungen zu einem Totalschaden am Motor führt. Zwar sind alle Fahrzeuge auch innerhalb der Gewährleistungsfrist kilometerabhängig zu warten, sodass die reine Wartungsbedürftigkeit zum Erhalt der Gebrauchsfähigkeit auch bei unterschiedlich langen Wartungsintervallen eines Fahrzeugs keinen Sachmangel darstellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt für das streitbefangene Fahrzeug jedoch eine Wartungsbedürftigkeit vor, welche sich deutlich von der jedes mit Ottokraftstoff betriebenen Fahrzeugs unterscheidet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer sehr vorsichtigen Schätzung letztere Fahrzeuge bei einer Laufleistung bis 100.000 km nicht einen solchen Motorschaden erleiden würden, wenn sie nicht gewartet werden. Hier ist die Grenze zwischen einer gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen erhöhten Wartungsbedürftigkeit, welche ein Käufer durchaus einkalkulieren muss (OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2007 – 13 U 162/06, DAR 2008, 473) bzw. einem gewöhnlichen Verschleiß und einem außergewöhnlichen Verschleiß, der ohne Hinweis vor Kaufvertragsschluss und damit Vereinbarung gemäß § 434 I Nr. 1 BGB einen Sachmangel darstellt.
Selbst wenn man der Ansicht wäre, auch eine derart erhöhte Wartungsbedürftigkeit stellt nur einen Sachmangel dar, wenn der Käufer auch bei der Bedienung des Fahrzeugs nicht auf den drohenden Motorschaden hingewiesen wird, um ihn vermeiden zu können (so LG Bielefeld, Urt. v. 13.04.2011 – 3 O 193/09), läge hier ein Sachmangel vor. Auf die erforderliche Wartung wäre die Klägerin nämlich selbst bei Vorliegen des „Kundendiensthefts Autogasanlage“ nicht ausreichend hingewiesen worden. Dort wird lediglich auf Seite 11 unter der nichtssagenden Überschrift „Weitere Informationen“ darauf hingewiesen, dass zusätzliche Wartungen der Autogasanlage außerhalb des Wartungsplans des Fahrzeuges notwendig sind, um die Funktion der Autogasanlage gewährleisten zu können. Einen Hinweis auf einen drohenden Motorschaden bei Auslassen dieser Wartungen stellt dies weder nach dem Inhalt des Hinweises noch nach den Umständen des Hinweises dar. Zum einen wird nicht auf einen Motorschaden, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit der Autogasanlage abgestellt. Zum anderen müsste ein solcher Hinweis deutlicher platziert sein, wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs sich darauf verlassen will, dass er seiner Wichtigkeit entsprechend wahrgenommen wird.
Weitere Hinweise an die Klägerin sind nicht vorgetragen worden oder ersichtlich.
bb) Da die Konstruktion des Fahrzeugs schon ab Werk so wie beschrieben vorhanden war, war der Mangel bei Gefahrübergang gemäß § 446 Satz 1 BGB – der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin – bereits am Fahrzeug vorhanden.
cc) Der Mangel ist auch von der Beklagten zu vertreten. Ihr war nach dem eigenen Vortrag die erhöhte Wartungsbedürftigkeit des Fahrzeugs mit der Gefahr, dass bei Auslassen der Wartungen ein Schaden am Motor droht, bekannt, und sie hat dennoch nicht die Klägerin als Käuferin hierauf hingewiesen oder ansonsten Vorkehrungen dafür getroffen, dass kein Motorschaden durch die Gasanlage eintreten kann.
dd) Der Sachmängelgewährleistungsausschluss [in den] Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Mängel, welche durch die Nichtbefolgung von Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege entstehen, greift für den vorliegenden Fall nicht ein, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i. S des § 474 BGB handelt. Die in Rede stehende Bestimmung beschränkt jedoch entgegen dem Verbot des § 475 I BGB die Rechte des Verbrauchers gemäß § 437 BGB, da die Sachmängelgewährleistung für den Fall der Nichtbeachtung der Vorschriften ausgeschlossen sein soll.
Zudem ist der Sachmangel auch nicht durch die Nichtbeachtung der Vorschriften zur Wartung entstanden, sondern wohnte dem Fahrzeug bereits bei der Konstruktion inne.
ee) Die gemäß § 281 I BGB notwendige Nachfristsetzung … ist durch das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 gegeben. Dort ist unter Beschreibung des Mangels und der behaupteten Mangelursache eine Frist zur Instandsetzung des Motors bis zum 25.08.2010 gesetzt worden. In dieser Frist ist eine Reparatur oder ein Reparaturversuch der Beklagten nicht erfolgt.
Einer weiteren Aufforderung oder eines Abwartens des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren bedurfte es zur Erfüllung der Pflichten aus § 281 II BGB nicht. Die Klägerin war nicht verpflichtet, weil sie ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, … die Gutachtenerstellung und die Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten, bevor sie das Fahrzeug reparieren ließ. Das selbstständige Beweisverfahren dient dem Zweck, eine Einigung der Parteien zu ermöglichen, wenn lediglich ein Schaden bzw. eine Schadensursache streitig ist, ohne ein streitiges Verfahren durchzuführen. Vorliegend diente es ebenfalls der Schadensminderung, da die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten war, das Fahrzeug möglichst schnell wieder funktionsfähig herzurichten. Das Verfahren dient jedoch nicht dem Zweck, dem Schuldner einer Nacherfüllungspflicht auf Kostenvorschusspflicht des Gläubigers eine sichere Feststellung der Schadensursache und einen Aufschub der Nacherfüllungspflicht bis dahin zu gewähren.
b) Der Klägerin ist allerdings ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung gemäß § 254 BGB anzulasten, da sie sich nicht über die Notwendigkeit einer Wartung ihres Fahrzeugs informiert hat. Die Mitschuld der Klägerin ist dabei mit 1/3 zu bewerten.
Das Gericht ist bei dieser Wertung davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nur ein Serviceheft, sondern auch ein Kundendienstheft von der Beklagten bei der Übergabe des Fahrzeugs erhalten hat. Der Zeuge Z hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass er bei der Fahrzeugübergabe mit der Klägerin darüber gesprochen hat, dass es für die Gasanlage ein Wartungsheft gibt, welches die Klägerin dem Zeugen schicken wollte. Der Zeuge Z sagte weiter aus, dass er dann aber nur lose Zettel geschickt bekommen hat und kein Wartungsheft. Es ergibt keinen Sinn, wenn die Klägerin dem Zeugen zugesagt hat, ihm noch ein weiteres Wartungsheft zuzusenden, nun aber angibt, die ihr von der Beklagten übergebenen losen Zettel in italienischer Sprache stellten kein Serviceheft dar, und sie habe nie eines bekommen. Es läge dann viel näher, wenn die Klägerin dem Zeugen gesagt hätte, sie wüsste nicht, ob es überhaupt ein Serviceheft gebe oder ob sie eines hätte. Das Gericht ist dabei sowohl von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt als auch davon überzeugt, dass der Zeuge auf diese Frage auch im Detail geantwortet hat. Der Zeuge war in seiner Aussage sehr darauf bedacht, wahrheitsgemäß auszusagen, und hat deutlich kenntlich gemacht, wenn er keine genaue Erinnerung an den erfragten Sachverhalt hatte … Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte der Zeuge augenscheinlich nicht.
Die Aussage wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen Y, nach welcher grundsätzlich die Fahrzeuge mit einem Kundendienstheft ausgeliefert werden. Der Zeuge Y konnte dies zwar nicht aus eigener Erinnerung bezeugen, da er sich weder an die Übergabe des Fahrzeugs erinnern konnte noch in seinen Unterlagen nachgesehen hat, ob dort zu dem Fahrzeug etwas vermerkt war. Die Tatsache, dass es überhaupt schon zum Zeitpunkt der Auslieferung des klägerischen Fahrzeugs ein eigenes Heft bezüglich der Gasanlage gab, hat der Zeuge aber zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft berichtet und ist insofern auch glaubwürdig, als er auch seine Erinnerungslücken bezüglich der Übergabe kenntlich gemacht hat und zugegeben hat, dass er vor seiner Vernehmung nicht die noch vorhandenen Unterlagen zu dem an die Klägerin ausgelieferten Fahrzeug kontrolliert hat, obwohl dies nahegelegen hätte.
Zwar wäre, wie soeben unter aa festgestellt, der Hinweis in dem Kundendienstheft nicht ausreichend gewesen, um einen Sachmangel des Fahrzeugs auszuschließen. Die Klägerin hatte jedoch durch das Kundendienstheft die Möglichkeit, sich über die Wartungsbedürftigkeit des Fahrzeugs auch im Hinblick auf die Gasanlage zu informieren. Der Klägerin war nach der Aussage des Zeugen Y auch bewusst, dass es ein entsprechendes Heft bezüglich der Gasanlage gab, welches eine Wartungsbedürftigkeit implizierte. Gleichwohl informierte sich die Klägerin weder über die Wartungsbedürftigkeit noch über die drohenden Folgen einer unterlassenen Wartung. Dies stellt ein Verschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung gemäß § 254 I BGB dar. Bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt hätte sich die Klägerin bei dem Erwerb eines Fahrzeugs über besondere Vorkehrungen informieren müssen, welche zum Erhalt des Fahrzeugs notwendig sind. Zwar muss der Käufer nicht bei allen Kaufgegenständen davon ausgehen, dass die fortdauernde Mangelfreiheit etwa von Wartungen abhängt. Jedoch ist für ein Kraftfahrzeug allgemein bekannt und wird auch zum Führerscheinerwerb gelehrt, dass etwa Ölwechsel oder Prüfungen des Kühlmittelstands notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit insbesondere des Motors zu erhalten. Der maßgebliche verständige Mensch (Münchner Kommentar § 254 Rn. 30) würde daher im eigenen Interesse auch bei Erwerb eines Neufahrzeugs versuchen zu erfahren, was für das von ihm erworbene Fahrzeug zu tun ist.
Dies hat die Klägerin mindestens fahrlässig unterlassen, indem sie auch die ohne den Einbau einer Gasanlage empfohlenen Wartungen außer Acht gelassen hat, obwohl ihr auch hierfür das Serviceheft übergeben worden war.
Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Einhaltung der Wartungen der Schaden an dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs hätte vermieden werden können. Durch die Einstellung des sogenannten Ventilspiels wird dafür gesorgt, dass eine ausreichende Wärmeabfuhr der bei Gasbetrieb des Fahrzeugs erhöhten Verbrennungstemperaturen gewährleistet wird, weil diese dann vollständig an den Motorblock abgeführt werden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass den höheren Verbrennungstemperaturen auch auf andere Weise begegnet werden kann, nämlich beispielsweise durch den Einbau anderer Ventilsitze oder Zylinderköpfe.
Da die überwiegende Verantwortung für den Sachmangel daher in der Konstruktion des Fahrzeugs vorliegt und der Beklagten dies bekannt war, da sie behauptet hat, durch das Wartungsheft auf die zwingende Notwendigkeit der Wartung hingewiesen zu haben, wird das Mitverschulden der Klägerin lediglich mit 1/3 bewertet.
Ein geringeres Mitverschulden der Klägerin wäre allerdings nicht anzusetzen, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, die Werkstatt der Beklagten wegen Motoraussetzern besucht hätte und die Beklagte nicht darauf hingewiesen hätte, dass es sich um Motoraussetzer wegen der unterlassenen Wartung handeln könne, sondern behauptet hätte, es hätten Marderbisse vorgelegen. Die Klägerin hat trotz Hinweisen keinen Beweis dafür anbieten können, dass zu diesem Zeitpunkt nicht auch Marderbisse bei dem Fahrzeug vorlagen. Sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, hätte sich für die Werkstatt keine Notwendigkeit ergeben, bei der vermeintlichen Behebung einer sichtbaren Schadensursache noch nach weiteren Schadensursachen zu suchen. Vielmehr wäre diese Suche erst angebracht gewesen, wenn die Reparatur der von Marderbissen beschädigten Zündkabel nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. Dies hat die Beklagte aber nicht erfahren, da die Klägerin nicht dieselbe Werkstatt aufgesucht hat, sodass hieraus nichts für einen höheren Verschuldensanteil der Beklagten gezogen werden kann.
2. Nach dem soeben unter 1 a Erläuterten steht der Klägerin grundsätzlich auch der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens … aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I 1, 3 BGB zu. Dieser ist ihr allerdings nur in Höhe von 3.360 € von der Beklagten zu ersetzen.
Gegen die Höhe des verlangten Tagessatzes von 35 € ist nichts eingewandt worden und nichts ersichtlich.
Jedoch steht der Klägerin nicht Schadensersatz für einen Nutzungsausfall von 201 Tagen zu. Die Klägerin muss sich auch bei der Dauer des Nutzungsausfalls ein Mitverschulden gemäß § 254 I BGB anrechnen lassen. Dieses bezieht sich auf die Zeit zwischen Fristablauf der Nachbesserungsfrist und der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens sowie die Zeit zwischen dem Auftreten des Mangels „Mitte Juli“ und der Anzeige des Mangels am 10.08.2012. Es ist zu Letzterem nicht dargetan, wie und ob die Klägerin sich wegen des Mangels selbst an die Beklagte gewandt und um Nachbesserung nachgesucht hat. Es ist noch nicht einmal vorgetragen, wann genau der Mangel aufgetreten sein soll.
Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte der Klägerin kein Ersatzfahrzeug angeboten hat. Die Klägerin hätte nämlich zuvor im Rahmen ihrer Schadensminderungspflichten darauf aufmerksam machen müssen, dass sie an dem Fahrzeug einen Nutzungsausfall erleidet, obwohl sie mit der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens noch über zwei Monate zuwarten wollte.
Damit steht der Klägerin Nutzungsausfall für 16 Tage zwischen 10.08.2010 und 25.08.2010 sowie für die Zeit zwischen Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens am 30.09.2010 und Abschluss der Reparatur am 28.01.2011 (121 Tage) zu. Weiterhin ist der zu dem Zeitpunkt des Ablaufens der Nachbesserungsfrist bereits anwaltlich vertretenen Klägerin eine Woche Bedenkensfrist zwischen dem Ablauf der Nachbesserungsfrist am 25.08.2010 und der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens zuzubilligen. Damit erhält die Klägerin Nutzungsausfall für 144 Tage à 35 €, mithin 5.040 €.
Hierauf wiederum hat sie sich einen Mitverschuldensanteil wie unter 1 b ausgeführt von 1/3 anzurechnen, sodass ihr ein Nutzungsausfallschaden von 3.360 € zu ersetzen ist …