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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: März 2012

Beweislast bei angeblich fehlender Aufklärung über einen Mangel

Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.

BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) darf regelmäßig auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Fahrzeugs befindet und dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen kann. Der Käufer handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, wenn er sich nicht der Identität des Verkäufers vergewissert. Ebenso ergeben aus einem relativ günstigen Kaufpreis nicht zwingend Gesichtspunkte, die einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehen.
  2. Handelt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die tatsächlich handelnde Person oder derjenige, unter dessen Namen sie auftritt, als Verkäufer anzusehen ist. Wird der Gebrauchtwagenkauf unter Anwesenden „vor Ort“ vollständig abgewickelt – Übergabe des Fahrzeugs und der Kfz-Papiere; Barzahlung des Kaufpreises –, wird die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner, nicht derjenige, unter dessen Namen sie auftritt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 – 9 U 143/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12)

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Vortäuschen der Unternehmereigenschaft durch Verbraucher – Beweislast

Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)

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Sicherstellung eines Gebrauchtwagens als behebbarer Rechtsmangel (R)

Eine wegen Diebstahlverdachts vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens nach § 94 I StPO kann einen Rechtsmangel begründen, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt.

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11

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Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag – Montagsauto

Ein Neuwagen ist ein sogenanntes Montagsauto, wenn die Tatsache, dass der Käufer es in der Vergangenheit immer wieder wegen herstellungsbedingter Störungen und Defekte in die Werkstatt bringen musste, die prognostische Bewertung rechtfertigt, das Fahrzeug sei wegen einer erhöhten, auf einer unsorgfältigen Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Betreffen die für diese Bewertung relevanten Mängel allerdings nur einen einzelnen Bereich des Fahrzeugs und sind sie innerhalb eines vergleichsweise langen Zeitraums aufgetreten, ist die Annahme, ein Fahrzeug sei ein Montagsauto, eher nicht gerechtfertigt.

LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012 – 3 O 220/09
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)

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Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist

  1. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
  2. Ein sofortiger Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zumutbar. Der Widerruf muss aber im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran kann es fehlen, wenn der Dienstwagen der einzige Pkw des Arbeitnehmers ist, und der Entzug nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern aus steuerlichen Gründen auch zu einer spürbaren Minderung des Nettoeinkommens führt.

BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10

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Keine Obliegenheit des Gebrauchtwagenhändlers zur Untersuchung auf Unfallschäden

  1. Ein Kfz-Händler handelt nicht schon dann grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn er ein anzukaufendes Fahrzeug ohne besonderen Anlass nicht auf Unfallschäden untersucht. Der Händler mag zwar seine eigenen Interessen vernachlässigen, wenn er ein Fahrzeug von einem Privatmann kauft und dessen Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertraut Es ist aber jedenfalls bei einem erst knapp vier Jahre alten Gebrauchtwagen, der auf den ersten Blick unbeschädigt zu sein scheint und lediglich einen weiteren Vorbesitzer hat, nicht schlechthin unverständlich, dass der Händler von einer Untersuchung absieht.
  2. Als „Bagatellschäden“ gelten bei einem Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußerer (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.03.2012 – 15 U 258/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12)

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Keine Arglist bei unterlassenem Hinweis auf Unsicherheit bezüglich der Ursache eines Mangelsymptoms

Darin, dass der Verkäufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (hier: Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, liegt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels.

BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11

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Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt

Klagt ein Käufer, nachdem er von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag zurückgetreten ist, auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, dann ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung noch nicht in voller Höhe geleistet ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012 – 32 SA 12/12

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Fehlende Herstellergarantie als Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei dessen Beschreibung ohne jeden Zusatz an, für das Fahrzeug bestehe eine Garantie, kann aus der maßgeblichen Empfängersicht nur eine noch laufende Herstellergarantie gemeint sein. Gebrauchtwagengarantien, wie sie – auch über Versicherer – im gewerblichen Kfz-Handel angeboten werden, liegen bei einem Privatverkauf offensichtlich außerhalb des Erwartungshorizonts der beteiligten Verkehrskreise.
  2. Besteht für einen Gebrauchtwagen entgegen dem vertraglich Vereinbarten keine Herstellergarantie (mehr), liegt jedenfalls bei einem Jahreswagen mit einer Laufleistung von ca. 25.000 km, den der Käufer für rund 21.000 € erworben hat, ein erheblicher Mangel vor. Denn bei einem solchen Fahrzeug ist das Bestehen einer Herstellergarantie mit üblichem Umfang mit Blick auf die erhebliche Restlaufzeit und den Wert des Fahrzeugs sowie angesichts der für eine Reparatur üblicherweise anfallenden Kosten für den Käufer von garavierender Bedeutung.
  3. Ist in einem Kfz-Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und wird zugleich die Haftung des Verkäufers für Sachmängel pauschal ausgeschlossen, so gilt der Haftungsausschluss regelmäßig nicht, wenn das Fahrzeug deshalb mangelhaft ist, weil es der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.

OLG Schleswig, Urteil vom 15.03.2012 –  5 U 103/11

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