Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen nach Vertragsschluss und einer Reparatur des Fahrzeugs durch den Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss, sind Ansprüche des Käufers wegen bis zur Reparatur des Fahrzeugs gerügter Mängel ausgeschlossen.
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2012 – 33 O 259/11
Sachverhalt: Mit Formularvertrag vom 12.06.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 T zum Preis von 10.950 €. Gemäß den im Computer vor dem Ausdruck vorgenommenen Eintragungen im Vertragsformular war das Fahrzeug erstmals am 23.07.2011 zugelassen worden, betrug der Tachometerstand 13.550 km, und waren am „Stoßfänger vorn“ sowie an der Motorhaube „Kratzer – Nachlackierung" vorhanden. Als Beruf des Klägers war „selbstständig als Werkzeugmacher“ eingefügt.
Der Vertrag nahm Bezug auf die von dem Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr. 6.1 Regelungen zu einem „Ausschluss der Sachmängelhaftung“ enthalten.
Das von ihm gekaufte Fahrzeug wurde dem Kläger am 23.06.2010 übergeben; der Kläger unterzeichnete eine so bezeichnete Abnahmeerklärung.
Anschließend beanstandete er gegenüber dem Beklagten wiederholt eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 15.10.2010 an den früheren anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers unter anderem mit, dass bei Fahrzeugübergabe die Motorkontrollleuchte nicht aufgeleuchtet habe und die Lichtmaschine nicht defekt gewesen sei, deren geringere Spannung keinen Defekt darstelle, sich die Spur des Fahrzeugs etwa durch „Anstöße an Bordsteinen“ verstelle, und der Nockenwellensensor zwar Öl angezogen haben möge, dies jedoch auf eine leichte verschleißbedingte Undichtigkeit zurückzuführen sein könne, wodurch der Kabelbaum möglicherweise Öl zur Lambdasonde transportiert habe.
Unter dem 22.10.2010 einigten sich die Parteien schriftlich auf eine Reparatur des Fahrzeugs gegen Zahlung von 1.000 €. Sämtliche ihm entstandenen Anwaltskosten sollte der Kläger selbst tragen. Schließlich unterzeichnete der Kläger eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt:
„Vereinbarung zwischen Herrn H und Firma F …
Herr H erhält am heutigen Tage den gemäß Auftrag reparierten o. g. Pkw zurück … Das Fahrzeug wurde durch Herrn H in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen. Somit sind sämtliche Ansprüche an Firma F, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen …“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2011 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 31.03.2011 zur Beseitigung näher bezeichneter Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2011 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Fahrzeugs sowie zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 16.05.2011 auf.
Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises nebst Schadenersatz.
Er behauptet, zwar als Werkzeugmacher beruflich tätig, jedoch nie selbstständig gewesen zu sein. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei er bereits Rentner gewesen und nie als Unternehmer aufgetreten. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei ihm zugesichert worden, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Bei einer sachverständigen Untersuchung am 15.11.2010 habe sich herausgestellt, dass auch das rechte hintere Seitenteil nachlackiert worden, eine Nachbesserung aber insoweit nicht möglich sei. Sämtliche von ihm gerügten Mängel seien bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen. Für Reparaturen und Gutachterkosten habe er, der Kläger, insgesamt einen Betrag von 2.055,15 € aufgewandt; hinzu kämen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 €.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises oder gemäß §§ 437 Nr. 3, 281, 280, 284 BGB auf Schadens- oder Aufwendungsersatz zu.
Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche, die dem Kläger zunächst aufgrund von Sachmängeln des Fahrzeugs i. S. von § 434 I BGB zugestanden haben könnten, wäre jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 01.11.2010 ausgeschlossen.
Insoweit kann offenbleiben, ob der Kaufvertrag vom 12.06.2010 einen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 BGB zum Gegenstand hatte. Denn nach § 475 I BGB kann sich der Unternehmer lediglich nicht auf eine solche von §§ 433-435 BGB, § 437 BGB, §§ 439-443 BGB für den Verbraucher nachteilig abweichende Vereinbarung berufen, die vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffen wurde; gemäß § 475 III BGB gilt diese Beschränkung zudem unbeschadet der §§ 307-309 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadenersatz. Mit der Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 ist aber zwischen den Parteien eine Vereinbarung erst getroffen worden, nachdem der Kläger dem Beklagten jedenfalls bereits etwaige Mängel hinsichtlich des Aufleuchtens der Motorkontrollleuchte, einer geringeren Spannung der Lichtmaschine, der Fahrzeugspur, des Nockenwellensensors und diesbezüglichen Ölverlusts, des Kabelbaums sowie der Lambdasonde angezeigt hatte. Dies folgt aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.10.2010, in dem diese Mängelpunkte ausdrücklich angeführt sind, und das schließlich zu der Vereinbarung vom 01.11.2010 geführt hat.
Aus maßgeblicher Empfängersicht konnte und durfte der Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB die Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 nur dahin verstehen, dass sämtliche etwaige Ansprüche aufgrund bis dahin gerügter Mängel mit Rücknahme des reparierten Fahrzeugs ausgeschlossen sein sollten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen bestätigte, das Fahrzeug „in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen“ zu haben, und zum anderen zugleich „sämtliche Ansprüche an Firma F, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen“ seien. Dieses Verständnis der Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 ist um so mehr gerechtfertigt, als ihr das Schreiben des Beklagten vom 15.10.2010 vorausgegangen war, in dem dieser ohnedies sämtliche Ansprüche wegen der darin genannten etwaigen Mängel zurückgewiesen und eine Reparatur unter hälftiger Teilung der dafür anfallenden Kosten angeboten hatte.
Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO vom 11.01.2012 hat der Kläger nicht dargetan, dass nach dem 01.11.2010 weitere, nicht bereits von der Vereinbarung erfasste Mängel aufgetreten wären. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2012 vorgetragen hat, dass ihm nach dem 01.11.2010 noch wiederholt durch das Aufleuchten der roten Signallampe am Armaturenbrett Mängel angezeigt worden, der Motorkabelbaum sowie der Nockenwellenversteller defekt und der Fahrbetrieb „nur eingeschränkt möglich“ gewesen seien, bezieht sich dies auf etwaige Sachmängel, die bereits ausdrücklich Gegenstand des Schreibens des Beklagten vom 15.10.2010 und damit auch der Vereinbarung vom 01.11.2010 waren. Zwar werden in der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2010, die der Kläger zur Stützung seines Sachvortrags heranzieht, noch andere Punkte beanstandet. Schon gemäß der gutachterlichen Einschätzung selbst habe sich jedoch insoweit lediglich um Verschleißerscheinungen gehandelt; im Übrigen werden in der Stellungnahme nur „mögliche“ Ursachen der Fehleranzeige aufgeführt.
Soweit sich der Kläger außerdem darauf beruft, es habe sich (wohl: erst) bei der sachverständigen Untersuchung am 15.11.2010 herausgestellt, dass auch das „rechte hintere Seitenteil“ nachlackiert worden, eine Nachbesserung aber insoweit nicht möglich sei, kommt ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 V 2 BGB mit Blick darauf nicht in Betracht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Erstzulassung des Fahrzeugs bereits nahezu neun Jahre zurück lag, das Fahrzeug einen Kilometerstand von 135.500 aufwies, und auch schon in der Kaufvertragsurkunde andere Lackmängel vermerkt waren. Es kommt auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Kläger – wie er behauptet – bei Kaufvertragsschluss die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert wurde. Denn gemäß der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2010, deren Inhalt als Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist, sei am Fahrzeug „kein reparierter Unfallschaden festzustellen“ gewesen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers ist wegen der beanstandeten Nachlackierung ebenso wenig gegeben. Diesbezüglich fehlt es jedenfalls an konkreten Angaben zum Schaden und zur Schadenshöhe; auch eine Schätzung nach § 287 ZPO ist nicht möglich.