Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.
AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für eine Reparatur, die an einem von dem Beklagten erworbenen Pkw vorgenommen wurde.
Am 18.02.2011 schloss der Kläger mit dem Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen Kaufvertrag über einen Mercedes-Benz C 280 T. Laut Vorbesitzer wies das Fahrzeug bei seiner Erstzulassung im Oktober 2001 einen Kilometerstand von 99.569 auf. Den Kaufpreis in Höhe von 9.200 € zahlte der Kläger nach einer 15-minütigen Probefahrt bar.
Er brachte das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 100.052 am 21.03.2011 zu einer Mercedes-Benz-Werkstatt, wo es entsprechend der Rechnung der F-GmbH vom 22.03.2011 repariert wurde.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung der Reparaturkosten von 811,82 € auf.
Er behauptet, er habe starken Benzingeruch in dem Pkw wahrgenommen, und es sei ein enormer Kraftstoffverbrauch von ca. 20 Litern auf 100 Kilometer zu verzeichnen gewesen. Er habe Angst bekommen, dass der Pkw abbrenne. Wie sich herausgestellt habe, war – was unstreitig ist – die Einspritzanlage am Motor des Pkw verschmutzt. Diese habe, so behauptet der Kläger, nicht mehr gearbeitet.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Dem Kläger steht gegen den Beklagen kein Anspruch aus §§ 280 I, 281 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB auf Schadensersatz wegen eines Mangels an dem gebrauchten Pkw … zu.
Dahingestellt kann bleiben, ob eine verschmutzte Einspritzanlage bei einem Pkw mit einer Erstzulassung von 2001 und einer Laufleistung an die 100.000 km überhaupt einen Sachmangel i. S. von § 434 I BGB darstellt. Denn es handelt sich bei der Vornahme der Reparatur an dem vorgenannten Pkw um eine eigenmächtige Ersatzvornahme des Klägers, die dieser ungeachtet der Nachbesserungsrechte des Beklagten … vorgenommen hat. Erst wenn der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er mindern. Das gilt grundsätzlich auch für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen §§ 280 I, III, 281 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2005 – VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195). Die Selbstbeseitigung des Mangels durch den Käufer, ohne dass eine Nacherfüllung verlangt wird, führt grundsätzlich zum Verlust eines Anspruchs aus § 437 BGB, denn die Nacherfüllung wird dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 437 Rn. 4a). Dem Verkäufer wird dadurch sein Andienungsrecht genommen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2005 – VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348; Urt. v. 07.12.2005 – VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988). So liegt der Fall hier.
Dem Kläger war es zumutbar und möglich, selbst wenn man von einem starken Benzingeruch und einem enormen Spritverbrauch ausgeht, den Pkw zunächst dem Beklagten vorzustellen. Jedenfalls aber bei Vorstellung in einer Fachwerkstatt, vor der Reparatur, war es dem Kläger zumutbar, den Beklagten zu verständigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Reparatur dort oder woanders vornehmen zu lassen oder Einwendungen hiergegen zu erheben.
Dahingestellt kann insoweit auch bleiben, dass die Reparaturrechnung des Autohauses F-GmbH vom 22.03.2011 jedenfalls nicht alleine die Beseitigung einer Verschmutzung der Einspritzanlage zum Gegenstand haben mag … Alleine die Position der „Drosselklappenreinigung“ mit einem Betrag in Höhe von 15,60 € netto bezieht sich nachvollziehbar auf eine Reinigung im Motorbereich.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten ersparten Aufwendungen aus § 326 II 2, IV BGB. Denn auch insoweit war … Voraussetzung, dass der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit gibt, im Hinblick auf einen Mangel Abhilfe zu schaffen.
3. Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 683, 677 BGB kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen.
Zwar wäre ein etwaiger entgegenstehender Wille des Beklagten dann unbeachtlich, wenn die Maßnahme und damit auch die Aufwendungen zur Abwendung einer drohenden Gefahr gelten würden (arg. § 680 BGB). Jedoch handelt es sich bei einem starken Benzingeruch und einem Spritverbrauch von ca. 20 Litern auf 100 Kilometer noch nicht um eine drohende unmittelbare Gefahrenabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger subjektiv Angst davor hatte, dass der Pkw abbrennt. Denn zum einen hätte der Kläger binnen der 15-minütigen Probefahrt, sofern es sich um einen starken Benzingeruch bei verschmutzter Einspritzanlage handelte, dies auch so wahrnehmen müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hat er hierzu jedoch vorgetragen, dass er einen solchen Geruch nicht wahrgenommen habe bzw. nicht darauf geachtet habe. Zum anderen war die Gefahr spätestens dann auch nach subjektiven Maßstäben behoben, als der Kläger den Pkw in einer Werkstatt vorgestellt hat. Hier waren aber die geltend gemachten Aufwendungen noch nicht entstanden.