Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags, dass der Verkäufer das Fahrzeug mit einer Gasanlage ausrüstet oder ausrüsten lässt, so ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass die Umrüstung durch den Kfz-Hersteller freigegeben ist und nicht zum Erlöschen der Herstellergarantie führt.
LG Leipzig, Urteil vom 28.04.2011 – 04 O 3532/10
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)
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Eine Aufforderung zur Nacherfüllung muss bestimmt und eindeutig sein und den Schuldner in die Lage versetzen, die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens nachzuvollziehen. Der Gläubiger muss aber nicht alle Leistungsdefizite im Einzelnen aufführen. Hierzu ist er mangels eigener Sachkunde häufig nicht in der Lage.
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Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn der Kaufvertrag einen „behobenen“ Frontschaden ausweist, eine Überprüfung des Fahrzeugs aber ergibt, dass Beschädigungsrückstände und Spuren nur unvollständiger bzw. unsachgemäßer Reparaturen vorhanden sind.
AG Schwarzenbek, Urteil vom 21.04.2011 – 2 C 667/10
(nachfolgend: LG Lübeck, Urteil vom 22.03.2012 – 14 S 107/11)
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Eine vorformulierte Klausel in einem Leasingvertrag, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit nimmt, Schäden an dem Leasingfahrzeug, die bei dessen Rückgabe an den Leasinggeber festgestellt werden, selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen, ist unwirksam.
AG Blomberg, Urteil vom 20.04.2011 – 4 C 324/10
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Bei einem gebrauchten Motorrad begründet das Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung keinen Sachmangel. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge stets alsbald nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen würden.
LG Itzehoe, Urteil vom 20.04.2011 – 3 O 394/10
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Der Käufer eines modernen Pkw mit Dieselpartikelfilter kann erwarten, dass sich das Fahrzeug für den Einsatz im Straßenverkehr – und zwar auch für einen ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr – eignet. Diese Eignung fehlt nicht schon dann, wenn bei einem Einsatz im Kurzstreckenverkehr Regenerationsfahrten erforderlich werden oder infolge von automatischen Regenerationen des Dieselpartikelfilters und der damit einhergehenden Motorölverdünnung ein häufigerer Motorölwechsel erforderlich wird. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn infolge der eingetretenen Motorölverdünnung ein Motorschaden eintritt, ohne dass der Fahrer eine Möglichkeit hatte, dies zu verhindern.
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Der Verkäufer eines Pkw mit Dieselpartikelfilter muss grundsätzlich damit rechnen, dass ein Pkw auch ausschließlich oder überwiegend im Kurzstreckenverkehr genutzt wird. Er muss deshalb im Verkaufsgespräch in der Regel auf die Besonderheiten bei einem Einsatz des Pkw im Kurzstreckenverkehr hinweisen. Eine Hinweispflicht könnte allenfalls zu verneinen sein, wenn sich für den Verkäufer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenverkehr nicht stattfinden wird.
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Kommt es bei einem modernen, hochpreisigen Pkw (hier: einem Jaguar XJ 2.7D), der weniger als 10.000 km gelaufen ist, zu einem Motorschaden und sind keine Bedienungsfehler ersichtlich, so spricht alles dafür, dass die Ursache für den Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer angelegt war.
LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2011 – 3 O 193/09
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB.
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Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 – 8 U 812/09)
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Daraus, dass ein Kfz-Käufer berechtigt ist, Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht nur beim Verkäufer, sondern auch bei anderen anerkannten Betrieben geltend zu machen, folgt nicht, dass er auch eine Rücktrittserklärung wirksam gegenüber einem solchen Betrieb abgeben kann. Daran ändert nichts, dass der Verkäufer und der anerkannte Betrieb zu einer Firmengruppe gehören, wenn beide rechtlich selbstständige Unternehmen sind.
OLG Bremen, Urteil vom 07.04.2011 – 1 U 62/10
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