Dass Fahr­zeu­ge ab der Kom­pakt­klas­se mit ESP aus­ge­stat­tet sind, ist in Deutsch­land der­art selbst­ver­ständ­lich, dass ein Käu­fer oh­ne be­son­de­ren Hin­weis nicht da­mit rech­nen muss, bei ei­nem re­impor­tier­ten Fahr­zeug könn­te dies nicht der Fall sein. Dies gilt um­so mehr, wenn das Fahr­zeug ei­ner be­son­de­ren Aus­stat­tungs­li­nie an­ge­hört, die auch in Deutsch­land ver­trie­ben wird. Denn der Kun­de braucht nicht da­mit zu rech­nen, dass in­ner­halb ein- und der­sel­ben Aus­stat­tungs­li­nie je nach Ver­triebs­land dif­fe­ren­ziert wird.

LG Karls­ru­he, Ur­teil vom 30.07.2010 – 5 O 97/10

Sach­ver­halt: Der Klä­ger be­gehrt die Rück­ab­wick­lung ei­nes Pkw-Kauf­ver­trags.

Der Klä­ger er­warb bei der Be­klag­ten im Sep­tem­ber 2009 ei­nen Neu­wa­gen Opel As­tra GTC zum Preis von 16.500 €. Das Fahr­zeug wur­de am 30.09.2009 über­ge­ben. Der Kauf­preis ist be­zahlt. Bei dem Fahr­zeug han­del­te es sich um ei­nen Re­import aus Russ­land. Dem Klä­ger war bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags be­kannt, dass es sich um ein re­impor­tier­tes Fahr­zeug han­delt. Das Fahr­zeug ist nicht mit ei­nem ESP aus­ge­stat­tet. Die Fahr­zeu­ge der­sel­ben Aus­stat­tungs­li­nie, die für den Ver­kauf in Deutsch­land be­stimmt sind, ver­fü­gen über ESP.

Der Klä­ger rüg­te mehr­fach Män­gel des Fahr­zeugs. Die Be­klag­te un­ter­nahm Nach­bes­se­rungs­ver­su­che. Mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 14.01.2010 wie­der­hol­te der Klä­ger die be­reits er­folg­ten Män­gel­rü­gen und be­an­stan­de­te, das Fahr­zeug ver­fü­ge – wie er erst jetzt ent­deckt ha­be – ent­ge­gen aus­drück­li­cher Zu­si­che­rung nicht über ein ESP. Der Klä­ger setz­te ei­ne Frist bis zum 21.01.2010 zur Mit­tei­lung, wann das Au­to zur Un­ter­su­chung zur Be­klag­ten ge­bracht wer­den kön­ne, so­wie ei­ne wei­te­re Frist bis zum 01.02.2010 für die An­er­ken­nung der „Ge­währ­leis­tungs­frist“. Bei ei­nem nach­fol­gen­den Un­ter­su­chungs­ter­min er­ziel­ten die Par­tei­en kei­ne Ei­ni­gung. Mit Schrei­ben vom 19.02.2010 er­klär­te der Klä­ger den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te die Be­klag­te un­ter Frist­set­zung zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses, Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Pkw, so­wie zur Zah­lung ei­ner Nut­zungs­ent­schä­di­gung auf. Die Be­klag­te wei­ger­te sich.

Der Klä­ger be­haup­tet, ihm sei vor dem Kauf mehr­fach zu­ge­si­chert wor­den, dass das Fahr­zeug mit ESP aus­ge­stat­tet sei. Dies sei ihm aus Si­cher­heits­grün­den wich­tig ge­we­sen. Das Feh­len des ESP be­grün­de ei­nen Man­gel des Fahr­zeugs, und es be­stün­den wei­te­re Män­gel. Die Hei­zung funk­tio­nie­re nicht rich­tig. Das Lenk­rad wei­se ei­ne Fehl­stel­lung auf. Bei ge­ra­de aus­ge­rich­te­tem Lenk­rad fah­re das Au­to nach links. Beim Fah­ren sei von hin­ten links ein Klap­pern oder Schep­pern zu ver­neh­men. In den Rück­leuch­ten bil­de sich re­gel­mä­ßig Kon­dens­was­ser.

Die Kla­ge hat­te Er­folg.

Aus den Grün­den: I. Die Kla­ge ist zu­läs­sig. Sie ist im Hin­blick auf den Zug um Zug zu leis­ten­den Wert­er­satz für die er­brach­te Fahr­leis­tung da­hin aus­zu­le­gen, dass auf die Fahr­leis­tung im Rück­ga­be­zeit­punkt ab­zu­stel­len ist. Sie ist da­mit ge­nü­gend be­stimmt (vgl. Rein­king/Eg­gert, Der Au­to­kauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 640) …

II. … 1. Der Klä­ger hat ei­nen An­spruch auf Rück­ab­wick­lung des Pkw-Kauf­ver­trags, das heißt Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ab­züg­lich ei­ner Nut­zungs­ent­schä­di­gung Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Fahr­zeugs, aus § 437 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 440, 346 BGB. Das ge­lie­fer­te Fahr­zeug ist auf­grund des feh­len­den ESP man­gel­haft. Der Klä­ger war auf­grund des Man­gels zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt. Auf das Vor­lie­gen der wei­te­ren be­haup­te­ten Män­gel kommt es nicht an.

a) Zwi­schen den Par­tei­en des Rechts­streits kam ein Kauf­ver­trag über den streit­ge­gen­ständ­li­chen Pkw zu­stan­de.

b) Das ge­lie­fer­te Fahr­zeug ist man­gel­haft. Das feh­len­de ESP be­grün­det ei­nen Man­gel des Fahr­zeugs.

Die Kauf­sa­che ist frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Ge­fahr­über­gang die ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit hat. Wur­de ei­ne Be­schaf­fen­heit nicht ver­ein­bart, ist die Sa­che frei von Sach­män­geln, wenn sie sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net, sonst, wenn sie sich für die ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und ei­ne Be­schaf­fen­heit auf­weist, die bei Sa­chen der glei­chen Art üb­lich ist und die der Käu­fer nach der Art der Sa­che er­war­ten kann (§ 434 I BGB).

Das ge­lie­fer­te Fahr­zeug war und ist hier­nach nicht frei von Sach­män­geln. Es kann da­hin­ste­hen, ob die Aus­rüs­tung des Fahr­zeugs mit ei­nem ESP ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Sie war je­den­falls üb­lich, und der Käu­fer konn­te sie nach Art der Sa­che er­war­ten.

aa) Der schrift­li­che Kauf­ver­trag ent­hält zur Fra­ge, ob das Fahr­zeug mit ESP aus­ge­rüs­tet war, kei­ne (aus­drück­lich) An­ga­be. Zur Aus­stat­tung fin­den sich nur we­ni­ge Hin­wei­se. Ein Hin­weis er­gibt sich aus der Buch­sta­ben­kom­bi­na­ti­on „COS.“ bei der Be­zeich­nung des Fahr­zeug­typs. Nach den in­for­ma­to­ri­schen An­ga­ben des Klä­gers han­del­te es sich um die Aus­stat­tungs­li­nie „Cos­mo“. Dar­über hin­aus fin­den sich le­dig­lich die An­ga­ben „AL­PHA/MAR­RO­CA­NA; AN­THRA­ZIT“ so­wie „Kli­ma­au­to­ma­tik“. Wei­te­re Aus­stat­tungs­de­tails sind nicht ge­nannt.

bb) Die Be­fra­gung des Klä­gers so­wie der be­nann­ten Zeu­gen zu den Ver­kaufs­ge­sprä­chen hat das Fol­gen­de er­bracht:

Der Klä­ger hat in­for­ma­to­risch an­ge­ge­ben, er ha­be ge­wusst, dass es sich bei dem er­wor­be­nen Fahr­zeug um ein Re­import-Fahr­zeug ge­han­delt ha­be. Wo­her es ge­kom­men sei, ha­be er nicht ge­wusst. Das Fahr­zeug ha­be die so­ge­nann­te „Cos­mo“-Aus­stat­tung auf­ge­wie­sen (s. oben), wel­che es auch in Deutsch­land ge­be. Er ha­be ex­tra nach­ge­fragt, ob Ab­wei­chun­gen zu der „Cos­mo“-Aus­stat­tung nach deut­scher Spe­zi­fi­ka­ti­on be­stün­den. Die Fra­ge sei ver­neint wor­den. Am Ta­ge der Un­ter­zeich­nung des Kauf­ver­trags ha­be er noch­mals nach­ge­fragt, ob die Si­cher­heits­aus­stat­tung der Aus­stat­tungs­li­nie „Cos­mo“ in Deutsch­land ent­spre­che. Er ha­be da­bei aus­drück­lich nach dem Vor­han­den­sein ei­nes ESP ge­fragt. Bei­des sei be­jaht wor­den. Das ESP sei für ihn sehr wich­tig ge­we­sen, da er viel un­ter­wegs sei. Ge­sprächs­part­ner sei in al­len Fäl­len der Zeu­ge R ge­we­sen.

Die Zeu­gin E, Ehe­frau des Klä­gers, hat an­ge­ge­ben, es hät­ten si­cher­lich vier bis fünf Ter­min beim Au­to­haus statt­ge­fun­den, be­vor das Fahr­zeug ge­kauft wor­den sei. Sie sei ab­ge­se­hen von viel­leicht zwei Ter­mi­nen da­bei ge­we­sen. Es sei be­kannt ge­we­sen, dass es sich bei dem er­wor­be­nen Fahr­zeug um ein Re­import-Fahr­zeug ge­han­delt ha­be. Es ha­be ge­hei­ßen, das Fahr­zeug ver­fü­ge über die Aus­stat­tung „Cos­mo“. Sie und ihr Ehe­mann hät­ten sich im In­ter­net in­for­miert, was al­les da­zu ge­hö­re, und in Er­fah­rung ge­bracht, dass un­ter an­de­rem ein ESP um­fasst ge­we­sen sei. Der Klä­ger ha­be den Ver­käu­fer aus­drück­lich nach dem Vor­han­den­sein ei­nes ESP ge­fragt. Der Ver­käu­fer ha­be dies be­jaht. Der Klä­ger ha­be hier­nach wohl des­halb aus­drück­lich ge­fragt, weil ihm dies be­son­ders wich­tig ge­we­sen sei. Ihr selbst sei klar ge­we­sen, dass Fahr­zeu­ge je nach dem Ver­kaufs­land mög­li­cher­wei­se un­ter­schied­lich aus­ge­stat­tet sind. Nicht klar ge­we­sen sei ihr dies aber für den Fall, dass die Aus­stat­tungs­li­nie, hier „Cos­mo“, aus­drück­lich ge­nannt sei. Für die­sen Fall sei sie da­von aus­ge­gan­gen, dass die Aus­stat­tung über­all iden­tisch sei.

Der Zeu­ge R, der mit der An­ge­le­gen­heit be­fass­te Ver­käu­fer der Be­klag­ten, hat Fol­gen­des an­ge­ge­ben: Das ver­äu­ßer­te Fahr­zeug ha­be die Aus­stat­tung „Cos­mo“ auf­ge­wie­sen. Im Un­ter­schei­de zur „Cos­mo“-Aus­stat­tung in Deutsch­land ha­be es aber nicht über ein ESP ver­fügt. Dies sei ihm al­ler­dings im Ver­kaufs­zeit­punkt nicht be­kannt ge­we­sen. Fahr­zeu­ge des Typs Opel GTC hät­ten in Deutsch­land im Ver­kaufs­zeit­punkt sämt­lich über ESP ver­fügt. Über die Aus­stat­tung des Fahr­zeugs sei sei­ner Er­in­ne­rung nach al­lein in­so­weit ge­spro­chen wor­den, als Ab­wei­chun­gen zwi­schen ei­nem Fahr­zeug, wel­ches der Klä­ger zur Pro­be ge­fah­ren war, und dem spä­ter er­wor­be­nen Fahr­zeug be­stan­den hät­ten. Ob Ab­wei­chun­gen zwi­schen der „Cos­mo“-Aus­stat­tung des ge­lie­fer­ten Fahr­zeugs von der­je­ni­gen in Deutsch­land be­spro­chen wor­den sei­en, kön­ne er nicht sa­gen. Er wis­se nicht, ob der Klä­ger nach dem Vor­han­den­sein ei­nes ESP ge­fragt ha­be. Er ge­he aber da­von aus, dass er ei­ne ent­spre­chen­de Fra­ge des Klä­gers nicht un­ge­prüft be­ant­wor­tet hät­te, son­dern der Fra­ge nach­ge­gan­gen wä­re. Dass über­haupt ein Un­ter­schied zu den in Deutsch­land ver­kauf­ten Fahr­zeu­gen be­stand, hät­te der Klä­ger sei­nes Er­ach­tens schon aus der Preis­dif­fe­renz ent­neh­men müs­sen.

Nach den wie­der­ge­ge­be­nen An­ga­ben spricht ei­ni­ges da­für, dass der Klä­ger nach dem Vor­han­den­sein ei­nes ESP frag­te. Die An­ga­ben des Zeu­gen R spre­chen nicht zwin­gend ent­ge­gen. Der Zeu­ge konn­te nicht mehr sa­gen, ob der Klä­ger hier­nach frag­te. Aus sei­nen An­ga­ben las­sen sich al­lein in­so­weit Schlüs­se zie­hen, als er an­ge­ge­ben hat, ihm sei im frag­li­chen Zeit­punkt nicht be­kannt ge­we­sen, ob das Fahr­zeug über ein ESP ver­fügt ha­be, und er hät­te die Fra­ge nicht un­ge­prüft be­ant­wor­tet. Die An­ga­be des Zeu­gen R, ihm sei nicht be­kannt ge­we­sen, dass das Fahr­zeug nicht über ein ESP ver­fügt ha­be, lässt sich frei­lich auch da­hin ver­ste­hen, dass der Zeu­ge oh­ne nä­he­res Nach­den­ken da­von aus­ging, das Fahr­zeug ver­fü­ge über ESP. Dies gilt um­so mehr, als sei­nen An­ga­ben nach die in Deutsch­land ver­kauf­ten Pkw Opel As­tra GTC sämt­lich mit ei­nem ESP aus­ge­stat­tet wa­ren. Un­ter die­sen Um­stän­den ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Zeu­ge ei­ne Fra­ge des Klä­gers nach dem Vor­han­den­sein ei­nes ESP eben doch un­über­legt mit „ja“ be­ant­wor­te­te, näm­lich dann, wenn er in­so­weit kein Pro­blem­be­wusst­sein hat­te.

Je­den­falls aber kann nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Zeu­ge R den Klä­ger aus­drück­lich auf das feh­len­de ESP hin­wies. Die An­ga­be des Zeu­gen R, er hät­te ei­ne da­hin ge­hen­de Fra­ge des Klä­gers nicht oh­ne vor­he­ri­ge Klä­rung be­ant­wor­tet, steht nicht ent­ge­gen. Oh­ne ei­ne ent­spre­chen­de Er­in­ne­rung des Zeu­gen R kann ein sol­cher Ab­lauf nicht un­ter­stellt wer­den.

cc) Im Er­geb­nis kann of­fen­blei­ben, ob das ESP gänz­lich un­er­wähnt blieb, oder der Zeu­ge R ei­ne da­hin ge­hen­de Fra­ge des Klä­gers be­jah­te. In bei­den Fäl­len ver­füg­te das Fahr­zeug nicht über die ver­trag­lich ver­ein­bar­te bzw. üb­li­che Be­schaf­fen­heit.

In Deutsch­land an­ge­bo­te­ne Fahr­zeu­ge des Mo­dells Opel As­tra GTC wa­ren nach den An­ga­ben des Zeu­gen R im Ver­kaufs­zeit­punkt durch­weg mit ESP aus­ge­stat­tet. Un­ab­hän­gig von den An­ga­ben des Zeu­gen ist be­kannt, das Fahr­zeu­ge oh­ne ESP in Deutsch­land nur noch sel­ten und von der so­ge­nann­ten Kom­pakt­klas­se (wel­cher der Opel As­tra zu­ge­hört) an auf­wärts gar nicht mehr an­ge­bo­ten wer­den. Das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug ge­hör­te zu­dem ei­ner Aus­stat­tungs­li­nie an („Cos­mo“), die auch in Deutsch­land an­ge­bo­ten wird und wel­che ei­ne Aus­rüs­tung mit ESP um­fasst. Hier­nach steht au­ßer Fra­ge, dass die üb­li­che Be­schaf­fen­heit ei­nes re­gu­lär in Deutsch­land ver­äu­ßer­tes Fahr­zeug Opel As­tra GTC „Cos­mo“ ein ESP um­fass­te. Für das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug gilt nichts an­de­res. Der Um­stand, dass es sich um ein Re­import-Fahr­zeug han­del­te, än­dert hier­an nichts. Dies gilt oh­ne Wei­te­res für den Fall, dass der Ver­käu­fer das Vor­han­den­sein ei­nes ESP auf Nach­fra­ge be­stä­tig­te, aber auch für den Fall, dass das ESP nicht zur Spra­che kam:

Die Fra­ge, ob bei ei­nem Re­import-Fahr­zeug das Feh­len von Aus­stat­tungs­merk­ma­len im Ver­gleich zu re­gu­lär in Deutsch­land an­ge­bo­te­nen Fahr­zeu­gen ei­nen Sach­man­gel be­grün­det, ist um­strit­ten. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Grund für die zum Teil deut­lich nied­ri­ge­ren Pkw-Ver­kaufs­prei­se im Aus­land nicht al­lein in dem Aus­gleich un­ter­schied­lich ho­her Steu­er­sät­ze liegt, son­dern die Fahr­zeu­ge im Aus­land oft nicht die glei­che Si­cher­heits- und Kom­fort­aus­stat­tung wie im In­land ha­ben (so zu­letzt noch „Au­to Bild“ Nr. 28 vom 16.07.2010, S. 28 un­ter der Über­schrift „Au­to­prei­se: Höchst­prei­se in Deutsch­land“ un­ter aus­drück­li­cher Er­wäh­nung des im Aus­land häu­fig feh­len­den ESP). Frag­lich ist aber, ob dies als all­ge­mein be­kannt vor­aus­ge­setzt wer­den kann. Nach herr­schen­der Mei­nung ist dies nicht der Fall mit der Fol­ge, dass das Feh­len von Aus­stat­tungs­merk­ma­len oh­ne be­son­de­ren Hin­weis ei­nen Man­gel be­grün­det (vgl. Rein­king/Eg­gert, a. a. O., Rn. 737 ff. m. w. Nachw.). Es kann da­hin­ste­hen, ob die­ser Auf­fas­sung all­ge­mein zu fol­gen ist. Je­den­falls für den vor­lie­gen­den Fall trifft sie zu. Die Aus­stat­tung von Fahr­zeu­gen zu­min­dest ab der Kom­pakt­klas­se mit ESP ist in Deutsch­land der­art selbst­ver­ständ­lich, dass ein Käu­fer oh­ne be­son­de­ren Hin­weis nicht da­mit rech­nen muss, bei ei­nem Re­import-Fahr­zeug könn­te dies nicht der Fall sein. Dies gilt um­so mehr dann, wenn das Fahr­zeug ei­ner be­son­de­ren Aus­stat­tungs­li­nie an­ge­hört (hier: „Cos­mo“), die auch in Deutsch­land ver­trie­ben wird. Der Kun­de braucht nicht da­mit zu rech­nen, dass in­ner­halb ein- und der­sel­ben Aus­stat­tungs­li­nie je nach dem Land des Ver­trie­bes dif­fe­ren­ziert wird. Dies gilt auch für Merk­ma­le (wie das ESP), die kei­ne Be­son­der­heit der spe­zi­el­len Aus­stat­tungs­li­nie „Cos­mo“ dar­stel­len, son­dern in Deutsch­land in sämt­li­chen Fahr­zeu­gen des Typs Opel As­tra GTC ein­ge­baut sind.

Da­nach hät­te das Feh­len des ESP nur dann kei­nen Man­gel be­grün­det, wenn hier­auf vor dem Ver­kauf aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wur­de. Dies hat die – hier­für be­weis­pflich­ti­ge – Be­klag­te je­doch nicht nach­ge­wie­sen. An ei­nen ent­spre­chen­den münd­li­chen Hin­weis konn­te der Ver­käu­fer, der Zeu­ge R, sich nicht er­in­nern (s. oben). So­weit bei der Ver­neh­mung des Zeu­gen R die Fra­ge auf­ge­wor­fen wur­de, ob mög­li­cher­wei­se auf ei­nem vor­han­de­nen Ver­kaufs­schild auf das feh­len­de ESP hin­ge­wie­sen wur­de, hat der Klä­ger in­for­ma­to­risch un­wi­der­spro­chen an­ge­ge­ben, das er­wor­be­nen Fahr­zeug sei nicht im Ver­kaufs­raum aus­ge­stellt ge­we­sen.

c) Der Klä­ger setz­te der Be­klag­ten mit Schrei­ben vom 14.01.2010 er­folg­los ei­ne Frist bis zum 01.02.2010 zur An­er­ken­nung ih­rer Ge­währ­leis­tung (auch) we­gen des feh­len­den ESP. Ei­ner wei­te­ren Nach­frist­set­zung be­durf­te es nicht, zu­mal die Be­klag­te wei­ter­hin be­strei­tet, dass ein ESP ge­schul­det war

d) Der Rück­tritt vom Ver­trag war nicht nach § 323 V 2 BGB aus­ge­schlos­sen. Das Feh­len des ESP be­grün­det ei­ne nicht nur un­er­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung. Auf die Fra­ge, ob auch die wei­te­ren be­haup­te­ten Män­gel vor­lie­gen, kommt es hier­nach nicht mehr an.

e) Die Be­klag­te hat dem Klä­ger auf­grund des er­klär­ten Rück­tritts ge­mäß § 346 BGB den Kauf­preis zu­rück­zu­er­stat­ten, Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Pkw so­wie ab­züg­lich ei­ner Ent­schä­di­gung für die Nut­zung des Pkw.

Der Klä­ger hat die Pflicht zur Zah­lung ei­ner Nut­zungs­ent­schä­di­gung bei der An­trag­stel­lung be­rück­sich­tigt. An­zu­set­zen ist ein Be­trag in Hö­he von 0,67 % pro 1.000 ge­fah­re­ne Ki­lo­me­ter. Von die­sem Pro­zent­satz ist der Klä­ger in der Kla­ge­be­grün­dung selbst aus­ge­gan­gen. Die Hö­he der Nut­zungs­ent­schä­di­gung war ent­spre­chend dem ge­stell­ten An­trag nicht be­trags­mä­ßig fest­zu­le­gen, son­dern ist wie aus dem Te­nor er­sicht­lich im Rück­ga­be­zeit­punkt zu er­rech­nen, um die bis da­hin ge­fah­re­ne Fahrt­stre­cke zu be­rück­sich­ti­gen (vgl. hier­zu Rein­king/Eg­gert, a. a. O., Rn. 640 f.). Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung ist ent­ge­gen dem ge­stell­ten An­trag nicht „Zug um Zug“ ge­gen Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses zu leis­ten, son­dern ver­min­dert den Rück­zah­lungs­an­spruch in ent­spre­chen­dem Um­fang (vgl. Rein­king/Eg­gert, a. a. O., Rn. 640 f.) …

PDF er­stel­len