1. Zur üb­li­chen Be­schaf­fen­heit ei­nes – neu­en oder ge­brauch­ten – Fahr­zeugs, die der Käu­fer er­war­ten kann, ge­hört un­ab­hän­gig vom Al­ter des Fahr­zeugs ein funk­ti­ons­fä­hi­ger Ki­lo­me­ter­zäh­ler. Ein nicht funk­tio­nie­ren­der Ki­lo­me­ter­zäh­ler stellt be­reits für sich ge­nom­men ei­nen Sach­man­gel dar. Es kommt nicht dar­auf an, ob das Fahr­zeug (mög­li­cher­wei­se) ei­ne viel hö­he­re Lauf­leis­tung auf­weist, als der Ki­lo­me­ter­zäh­ler an­zeigt.
  2. Hat der Ver­käu­fer mit dem Fahr­zeug ei­ne län­ge­rer Über­füh­rungs­fahrt (hier: von Groß­bri­tan­ni­en nach Deutsch­land) un­ter­nom­men, spricht der Be­weis des ers­ten An­scheins da­für, dass er die Funk­ti­ons­un­tüch­tig­keit des Ki­lo­me­ter­zäh­lers kann­te.
  3. Wird ein Fahr­zeug – hier: im Rah­men der In­ter­net­platt­form eBay – ei­ner­seits als „Bast­ler­fahr­zeug“ und an­de­rer­seits als „gut ge­pflegt“ be­zeich­net, liegt kei­ne Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung, son­dern ein ver­such­ter Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss vor.

LG Ham­burg, Ur­teil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09

Sach­ver­halt: Der Klä­ger ver­langt die Rück­ab­wick­lung ei­nes Kauf­ver­trags über ei­nen ge­brauch­ten Pkw der Mar­ke Mer­ce­des-Benz.

Der Klä­ger er­stand über die In­ter­net­platt­form eBay am 19.04.2009 ein Fahr­zeug, das der be­klag­te Ver­käu­fer in der Ar­ti­kel­be­schrei­bung mit „SL 500 AMG, Mer­ce­des Roads­ter R 129“ ge­kenn­zeich­net hat­te. Tat­säch­lich han­delt es sich um kein ins­ge­samt von AMG ge­tun­tes Mo­dell, son­dern um ein Mer­ce­des-Benz SL 500 Ca­brio mit AMG-Alu­fel­gen.

In der Be­schrei­bung zum Fahr­zeug heißt es: „Gut ge­pfleg­ter Mer­ce­des-Benz SL 500, Bj. 1992, Ta­chostand 49.712 mls (ca. 80.000 km), kein Rost am Fahr­zeug zu er­ken­nen!!! Das Fahr­zeug ist in sehr schö­nem Zu­stand für 17 Jah­re, je­doch be­stimmt kein Show­room-Car“. Im wei­te­ren Ver­lauf der Be­schrei­bung ist ein Hin­weis dar­auf er­folgt, dass das Fahr­zeug auf­grund sei­nes Al­ters „oh­ne Ga­ran­tie, Ge­währ­leis­tung, Nach­ver­hand­lung oder Rück­nah­me“ als Bast­ler­fahr­zeug ver­kauft wer­de.

Das vom Klä­ger ab­ge­ge­be­ne Höchst­ge­bot be­trug 7.899 €.

Der Be­klag­te hat­te das Fahr­zeug im De­zem­ber 2008 in Eng­land er­wor­ben und mit sei­nem Be­kann­ten K nach Deutsch­land über­führt. Zur Über­füh­rung heißt es im Rah­men der Be­schrei­bung auf der In­ter­net­platt­form: „Fahr­zeug wur­de von mir per­sön­lich von Eng­land über­führt, ca. 1.200 km, oh­ne Pro­ble­me“. Vor der Über­füh­rungs­fahrt von Eng­land nach Deutsch­land be­trug der Stand des Mei­len­zäh­lers 49.712 Mei­len; nach der Über­füh­rungs­fahrt be­trug er 49.730 Mei­len.

Bei der Ab­ho­lung des Fahr­zeugs durch den Klä­ger und sei­nen Be­glei­ter B in F., dem Wohn­ort des Be­klag­ten, wur­de das Fahr­zeug mit ei­nem Hard­top prä­sen­tiert. Der Klä­ger woll­te es auch mit ei­nem Soft­top se­hen. Erst nach län­ge­rer Zeit ge­lang es, das Hard­top zu ent­fer­nen. Der Klä­ger er­hielt bei der Be­sich­ti­gung des Fahr­zeu­ges die in eng­li­scher und ara­bi­scher Spra­che ab­ge­fass­ten Fahr­zeug­pa­pie­re, dar­un­ter auch „MOT Test Cer­ti­fi­ca­tes“. Der Be­klag­te leis­te­te ei­ne Un­ter­schrift un­ter ein mit „Kauf­ver­trag als Ei­gen­tums­nach­weis zur Ver­la­ge bei der Zu­las­sungs­stel­le“ über­schrie­be­nes Do­ku­ment, in dem es un­ter an­de­rem heißt: „Das Fahr­zeug wur­de am 25.04.2009 in F. ab­ge­holt und der Er­stei­ge­rungs­preis be­zahlt.“

Das Fahr­zeug wur­de vom Klä­ger und sei­nem Be­glei­ter B auf ei­nem Hän­ger nach Ham­burg trans­por­tiert. Dort be­gab sich der Klä­ger we­gen des Ver­decks in ei­ne Mer­ce­des-Werk­statt.

Mit An­walts­schrei­ben vom 07.05.2009, in dem auf Män­gel des Fahr­zeugs bzw. Ab­wei­chun­gen von der Ar­ti­kel­be­schrei­bung hin­wie­sen wur­de, ließ der Klä­ger den Be­klag­ten zu der Er­klä­rung auf­for­dern, dass er dem Klä­ger bis zum 05.06.2009 das Ei­gen­tum an ei­nem Fahr­zeug ver­schaf­fen wer­de, das in je­der Hin­sicht ei­nem ver­trags­ge­mä­ßen Zu­stand auf­wei­se. Wid­ri­gen­falls – so heißt es in dem Schrei­ben wei­ter – wer­de der Klä­ger vom Kauf­ver­trag zu­rück­tre­ten und Scha­dens- bzw. Auf­wen­dungs­er­satz for­dern. Der Be­klag­te wies die­se For­de­rung mit Schrei­ben vom 18.05.2009 zu­rück.

Un­ter dem 29.05.2009 er­klär­te der Klä­ger durch sei­ne An­wäl­te den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Er ver­lang­te die Rück­zah­lung des mit 7.899 € an­ge­ge­be­nen Kauf­prei­ses und der noch zu be­zif­fern­den Über­füh­rungs­kos­ten. Er be­haup­tet, er ha­be am Ta­ge der Ab­ho­lung des Fahr­zeugs 7.899 € an den Be­klag­ten ge­zahlt und sich auf die An­ga­ben des Be­klag­ten in der Fahr­zeug­be­schrei­bung ver­las­sen. Da die­se zum Teil un­rich­tig ge­we­sen sei­en, sei er im Zu­ge des An­kaufs des Fahr­zeugs ge­täuscht wor­den. Der Be­klag­te ha­be ihm ei­nen fal­schen Ki­lo­me­ter­stand vor­ge­spie­gelt. Auf­grund der Über­füh­rungs­fahrt sei dem Be­klag­ten be­kannt ge­we­sen, dass das Mei­len­zähl­werk de­fekt ge­we­sen sei, so­dass der Stand die­ses Zäh­lers kei­ne Be­deu­tung für die Be­ur­tei­lung der Lauf­leis­tung des Fahr­zeugs ge­habt ha­be.

Die Kla­ge hat­te größ­ten­teils Er­folg.

Aus den Grün­den: Der Klä­ger hat ei­nen An­spruch auf Zah­lung von 7.565 € nebst Zin­sen Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Mer­ce­des SL 500. Der ge­nann­te Be­trag setzt sich zu­sam­men aus dem ent­rich­te­ten Kauf­preis (7.100 € – I.) und den Über­füh­rungs­kos­ten (465 € – II 1). Er kann wei­ter Er­stat­tung … vor­ge­richt­li­cher Kos­ten (II 2) so­wie Fest­stel­lung des Ver­zugs mit der Rück­nah­me des Fahr­zeugs (III.) ver­lan­gen. Im Üb­ri­gen ist die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

I. Der Klä­ger hat ge­gen den Be­klag­ten ei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses, den er im Rah­men des An­kaufs des auf der In­ter­net­platt­form eBay an­ge­bo­te­nen Pkw … ge­zahlt hat (1.) Ent­rich­tet wor­den ist da­bei ein Be­trag von 7.100 €, so­dass auch nur die­ser zu­rück­ver­langt wer­den kann (2.).

1. Der An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses für den vom Be­klag­ten ver­äu­ßer­ten Pkw er­gibt sich aus §§ 434 I 2 Nr. 2, 440, 346, 348 BGB.

Zur üb­li­chen Be­schaf­fen­heit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ei­nes – auch ge­brauch­ten – Fahr­zeugs, die der Käu­fer er­war­ten kann, ge­hört ein funk­ti­ons­fä­hi­ger Mei­len- bzw. Ki­lo­me­ter­zäh­ler. Das gilt un­ab­hän­gig vom Al­ter des Fahr­zeugs. Dass ein Mei­len­zäh­ler nicht ord­nungs­ge­mäß funk­tio­niert, ist auch bei ei­nem äl­te­ren Ge­braucht­wa­gen kei­ne blo­ße – für Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che un­er­heb­li­che – Ba­ga­tel­le, denn vom Stand des ge­nann­ten An­zei­gers hängt grund­sätz­lich auch die Ein­schät­zung der bis­he­ri­gen Fahr­leis­tung ab. Ei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung ist nicht schon des­halb ge­recht­fer­tigt, weil es im­mer denk­bar ist, dass der Mei­len­zäh­ler von ei­nem Vor­be­sit­zer aus­ge­tauscht wor­den ist (oder das Ge­rät nach Er­rei­chen der da­mit ma­xi­mal zu er­fas­sen­den Mei­len wie­der auf „Null“ um­ge­sprun­gen ist). Von ei­nem Aus­tausch des Mei­len­zäh­lers oder ei­ner ganz deut­lich hö­he­ren Fahr­leis­tung als die an­ge­ge­be­nen 49.712 Mei­len ist der Be­klag­te in der Ar­ti­kel­be­schrei­bung ge­ra­de nicht aus­ge­gan­gen.

Der Be­klag­te hat zwar in der Be­schrei­bung auf der In­ter­net­platt­form an­ge­ge­ben, das Fahr­zeug wer­de als Bast­ler­fahr­zeug ver­stei­gert. Da­bei han­delt es sich aber um kei­ne Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung, wo­nach mög­li­cher­wei­se kein funk­ti­ons­fä­hi­ger Mei­len­zäh­ler ge­schul­det wä­re, son­dern um den Ver­such ei­nes Haf­tungs­aus­schlus­ses. Denn das zu er­wer­ben­de Fahr­zeug ist an an­de­rer Stel­le als ein „gut ge­pfleg­ter Mer­ce­des Benz SL 500“ be­zeich­net wor­den, an dem kein Rost zu er­ken­nen sei.

Auf den von ihm an­ge­führ­ten Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss (An­ga­be bei dem An­ge­bot: „Oh­ne Ga­ran­tie, Ge­währ­leis­tung, Nach­ver­hand­lung und Rück­nah­me“ bzw. auch den Hin­weis auf den Ver­kauf als Bast­ler­fahr­zeug) oder et­wai­ge spä­te­re Er­klä­run­gen zum Um­fang der Ge­währ­leis­tung kann sich der Be­klag­te auf­grund von § 444 BGB nicht mit Er­folg be­ru­fen. Das Ge­richt ist da­von über­zeugt, dass der Be­klag­te im Zu­ge der Über­füh­rungs­fahrt von Eng­land nach Ham­burg be­merkt hat, dass der Mei­len­zäh­ler nicht ord­nungs­ge­mäß funk­tio­niert. Es wi­der­spricht all­ge­mei­ner Er­fah­rung, dass ein Käu­fer ei­nes Fahr­zeugs bei ei­nem Er­werb und bei bzw. nach ei­ner an­schlie­ßen­den mehr als 1.000 km lan­gen Über­füh­rungs­fahrt nicht auf den Stand des Zäh­lers der Lauf­leis­tung (Mei­len bzw. Ki­lo­me­ter) im Fahr­zeug ach­tet. Der Zäh­ler­stand ist für die Be­wer­tung des Fahr­zeugs und da­mit auch für die Wie­der­ver­kaufs­mög­lich­kei­ten von ent­schei­den­der Be­deu­tung. Dies gilt vom Grund­satz her auch bei äl­te­ren Fahr­zeu­gen, die zu­vor im Aus­land ge­nutzt wor­den sind. Dar­an än­dert die theo­re­ti­sche Mög­lich­keit nichts, dass es in der Ver­gan­gen­heit be­reits zu ei­nem Aus­tausch die­ses Mess­in­stru­ments ge­kom­men ist.

Es spricht al­les da­für, dass der Be­klag­te wäh­rend oder je­den­falls nach der Fahrt wahr­ge­nom­men hat, dass sich der Mei­len­zäh­ler nicht ord­nungs­ge­mäß be­wegt hat. Schließ­lich be­fin­det sich die­ser im Blick­feld des Fah­rers, und der Be­klag­te saß wäh­rend der Über­füh­rungs­fahrt je­den­falls teil­wei­se per­sön­lich am Steu­er. Selbst wenn sich der Be­klag­te wäh­rend der Fahrt weit­ge­hend mit dem Na­vi­ga­ti­ons­ge­rät ori­en­tiert hät­te, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass er je­den­falls an­ge­sichts der End­zahl der Mei­len auf dem Mei­len­zäh­ler auf des­sen man­geln­de Funk­ti­ons­fä­hig­keit auf­merk­sam ge­wor­den ist. Denn durch die Fahrt von Eng­land nach F. wä­re er­sicht­lich – so­fern der Zäh­ler ord­nungs­ge­mäß funk­tio­niert hät­te – die mar­kan­te „50.000,00 mls“-Gren­ze über­schrit­ten wor­den. Dass ein ex­ter­nes Na­vi­ga­ti­ons­ge­rät ver­wandt wur­de, ist in der Kla­ger­wi­de­rung im Üb­ri­gen noch nicht er­wähnt wor­den. Dort hat der Be­klag­te nur vor­tra­gen las­sen, der Ta­cho­me­ter ha­be funk­tio­niert. Er ha­be schließ­lich mit ei­nem Be­kann­ten, der die Fahrt von Eng­land nach Deutsch­land mit ihm zu­sam­men durch­ge­führt ha­be, dar­über ge­spro­chen, um auch si­cher zu sein, wie vie­le Mei­len wie vie­le Ki­lo­me­ter sei­en. Hin­zu­ge­fügt hat der Be­klag­te al­ler­dings schon dort, dass er nicht dar­auf ge­ach­tet ha­be, ob auch die zu­rück­ge­leg­ten Mei­len bzw. Ki­lo­me­ter rich­tig an­ge­zeigt wor­den sei­en.

Dass der Be­klag­te be­merkt ha­ben muss, dass sich der Mei­len­zäh­ler kaum be­wegt hat, wird nicht da­durch in­fra­ge ge­stellt, dass er sich sei­nem jet­zi­gen Vor­trag nach mit dem als Zeu­gen be­nann­ten K bei der Fahrt ab­ge­wech­selt ha­ben will.

Auch auf die Be­leuch­tung des Mei­len­zäh­lers, die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se und die Seh­fä­hig­keit bei Nacht kommt es un­ter Be­rück­sich­ti­gung auch des zu er­war­ten­den End­stands nach der Über­füh­rungs­fahrt (mehr als 50.000 Mei­len) nicht maß­geb­lich an. Zwar hat der Be­klag­te er­klärt, er tra­ge bei schlech­ter Sicht oder nachts ei­ne Fern­sicht­bril­le und kön­ne mit die­ser Bril­le die An­zei­gen im Fahr­zeug­be­reich – wie den Ki­lo­me­ter­zäh­ler – nicht er­ken­nen. An­de­rer­seits hieß es in den Schrift­sät­zen, dass der Ta­cho­me­ter funk­tio­niert ha­be, schließ­lich ha­be er mit sei­nem Be­kann­ten wäh­rend der Fahrt – um si­cher zu sein, wie schnell man fah­re – dar­über ge­spro­chen, wie vie­le Mei­len wie vie­le Ki­lo­me­ter sei­en.

Ei­ne Ver­neh­mung des als Zeu­gen be­nann­ten K zu des­sen Wahr­neh­mun­gen hin­sicht­lich des Mei­len­stands­an­zei­gers und zur Be­haup­tung, dass über die … man­geln­de Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Mei­len­stands­an­zei­gers wäh­rend der Fahrt nicht ge­spro­chen wor­den sei, ist nicht er­for­der­lich. Es kann als rich­tig un­ter­stellt wer­den, dass K nicht auf den Mei­len­stands­an­zei­ger ge­ach­tet hat und je­den­falls dar­über kein Ge­spräch statt­ge­fun­den hat. Für ihn hat­ten die zu­rück­ge­leg­ten Mei­len – an­ders als für den Be­klag­ten als spä­te­ren Ver­käu­fer des Fahr­zeugs – kei­ne we­sent­li­che Be­deu­tung.

Ge­gen ei­ne Arg­list soll nach Auf­fas­sung des Be­klag­ten spre­chen, dass die­ser dem Klä­ger die „MOT Test Cer­ti­fi­ca­tes“ über­ge­ben hat. Hier­bei ist je­doch zu be­rück­sich­ti­gen, dass die­se nicht in deut­scher Spra­che ab­ge­fasst sind. Der Be­klag­te ist mit der Über­ga­be der Pa­pie­re kein zu­sätz­li­ches Ri­si­ko ein­ge­gan­gen. Er muss­te da­von aus­ge­hen, dass der Klä­ger die Funk­ti­ons­un­fä­hig­keit des Mei­len­zähl­werks nach dem Ver­kauf auch oh­ne die Pa­pie­re wahr­nimmt.

Da be­reits die feh­ler­haf­te Funk­ti­on des Mei­len­stands­an­zei­gers ei­nen of­fen­ba­rungs­pflich­ti­gen Man­gel be­grün­det, kommt es nicht dar­auf an, wie hoch die tat­säch­li­che Lauf­leis­tung des Fahr­zeu­ges ge­we­sen ist. Da­her ist der Hin­weis des Be­klag­ten, wo­nach er be­strei­tet, dass die tat­säch­li­che Lauf­leis­tung er­heb­lich hö­her als die An­ga­be auf dem Mei­len­zähl­werk sei, un­be­deu­tend. Glei­ches gilt für die Fra­ge, ob das Fahr­zeug, wie es der Be­klag­te for­mu­liert hat, „sei­nen Preis wert ge­we­sen ist“.

Dem Klä­ger ist es nicht nach § 442 BGB ver­wehrt, sich auf sei­ne Un­kennt­nis von der feh­len­den Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Mei­len­stands­an­zei­gers zu be­ru­fen. Nicht er­sicht­lich ist, dass der Klä­ger von der feh­len­den Funk­ti­on des Ge­rä­tes wuss­te. Die Über­ga­be der Fahr­zeug­pa­pie­re be­legt dies nicht. Dass der Klä­ger die ihm über­ge­be­nen Un­ter­la­gen nicht auf die An­ga­ben zu den Mei­len hin über­prüft hat, be­grün­det nicht den Vor­wurf, ihm sei die feh­ler­haf­te Funk­ti­on des Mei­len­stands­an­zei­gers in­fol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit un­be­kannt ge­blie­ben …

2. Der Hö­he nach be­schränkt sich der An­spruch auf Kauf­preis­rück­zah­lung auf ei­nen Be­trag von 7.100 €. Nach dem Er­geb­nis der Ver­hand­lung und Be­weis­auf­nah­me ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Klä­ger nur in die­ser Hö­he ei­ne Zah­lung an den Be­klag­ten ge­leis­tet hat.

Der Klä­ger hat be­haup­tet, dass er dem Be­klag­ten am Ta­ge der Ab­ho­lung des Fahr­zeugs 7.899 € ge­zahlt ha­be. Dies ent­spricht sei­nem Höchst­ge­bot. Zum Nach­weis da­für, dass die­ser Geld­be­trag an den Be­klag­ten ge­zahlt wor­den ist, hat sich der Klä­ger auf das vom Be­klag­ten am Über­ga­be­tag un­ter­zeich­ne­te Schrift­stück be­zo­gen. Dar­in heißt es, dass das Fahr­zeug am 25.04.2009 in F. ab­ge­holt und der Er­stei­ge­rungs­preis ge­zahlt wor­den sei. Der Be­griff „Er­stei­ge­rungs­preis“ spricht für die Dar­stel­lung des Klä­gers, wo­nach ins­ge­samt 7.899 € über­ge­ge­ben wor­den sind. Es steht al­lein hier­durch aber noch nicht fest, dass die 7.899 € über­ge­ben wor­den sind. Ei­ne Pri­vat­ur­kun­de, wie sie hier er­stellt wor­den ist, hat vol­le Be­weis­kraft nur in for­mel­ler Hin­sicht (vgl. § 416 ZPO).

Der Be­klag­te hat nach­voll­zieh­bar er­klärt, wes­halb er ein Schrift­stück mit dem Hin­weis auf die Zah­lung des „Er­stei­ge­rungs­prei­ses“ un­ter­zeich­net hat, oh­ne auf die von ihm jetzt im Pro­zess be­haup­te­te Kauf­preis­re­du­zie­rung hin­zu­wei­sen und den Be­trag von 7.100 € dort auf­zu­füh­ren. Der Be­klag­te hat aus­ge­führt, dass der Klä­ger nach ei­ner sehr lan­gen Be­sich­ti­gung des Fahr­zeugs und we­gen Be­schä­di­gun­gen im Ver­deck­be­reich un­er­war­tet nicht mehr be­reit ge­we­sen sei, den Zu­schlags­be­trag von 7.899 € zu zah­len. Er ha­be den Kauf­preis mit dem Hin­weis dar­auf, dass das Fahr­zeug ihm nicht mehr wert sei, re­du­zie­ren wol­len. Auf die­se Kür­zung ha­be er sich auf den Rat sei­nes Be­kann­ten F ein­ge­las­sen, um zu­sätz­li­chen Auf­wand, wie er mit dem er­neu­ten Ein­stel­len des Fahr­zeu­ges auf der In­ter­net­platt­form und der Gel­tend­ma­chung von An­sprü­chen ge­gen den Klä­ger we­gen der er­folg­ten Be­schä­di­gung des Fahr­zeu­ges ver­bun­den ge­we­sen wä­re, zu ver­mei­den.

Die Schil­de­rung des Be­klag­ten zu den Ab­läu­fen bei der Fahr­zeug­be­sich­ti­gung und zur an­schlie­ßen­den Zah­lungs­ver­ein­ba­rung und Geld­über­ga­be wa­ren de­tail­liert und glaub­haft. Zur Un­ter­zeich­nung des … Schrift­stücks hat der Be­klag­te aus­ge­führt, dass er die­ses schon vor­be­rei­tet ge­habt ha­be, weil man ihm ge­sagt ha­be, dass ein Er­stei­gern bei eBay für die Zu­las­sung ei­nes Fahr­zeugs nicht aus­rei­che. Er, der Be­klag­te, ha­be dann nicht dar­an ge­dacht, den Hin­weis auf den ge­zahl­ten Kauf­preis zu kor­ri­gie­ren und dort den Be­trag von 7.100 € zu ver­mer­ken.

Dass nur ins­ge­samt 7.100 € über­ge­ben wor­den sind, ist vom Zeu­gen F be­stä­tigt wor­den. Sei­ne An­ga­ben wa­ren in sich stim­mig. An­ge­sichts der Art der Schil­de­rung geht das Ge­richt da­von aus, dass der Zeu­ge das Ge­sche­hen so, wie er es mit­ge­teilt hat, er­lebt hat. Er hat in plau­si­bler Form Rah­men­um­stän­de au­ßer­halb des Kern­ge­sche­hens der Geld­über­ga­be wie­der­ge­ge­ben. Die An­ga­ben des Zeu­gen B recht­fer­ti­gen kei­ne ab­wei­chen­de Be­ur­tei­lung. Er war bei der Geld­über­ga­be nicht da­bei, und sei­ne An­ga­ben zur län­ge­ren Be­sich­ti­gung des Fahr­zeugs und den Ver­su­chen, das Ver­deck zu de­mon­tie­ren, wa­ren eher un­be­stimmt.

II. Der Klä­ger hat dar­über hin­aus ei­nen An­spruch auf Zah­lung der Über­füh­rungs­kos­ten (465 €), der vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten in Hö­he von 661,16 € und der be­an­spruch­ten Zin­sen.

1. Der An­spruch auf die Über­füh­rungs­kos­ten er­gibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Es han­delt sich da­bei um ver­geb­li­che Auf­wen­dun­gen i. S. des § 284 BGB. Der Hö­he nach ist der vom Klä­ger in An­satz ge­brach­te Be­trag von 465 € an­ge­sichts der Ent­fer­nung zwi­schen Ham­burg und F. und dem zum Ein­satz ge­kom­me­nen Trans­port­fahr­zeug nicht zu be­an­stan­den.

2. Der An­spruch auf die vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten er­gibt sich aus dem Ge­sichts­punkt des Ver­zugs … Der Be­klag­te hat die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags über das von ihm ver­äu­ßer­te Fahr­zeug ab­ge­lehnt. Da sich die An­walts­kos­ten nur nach ei­nem Ge­gen­stands­wert von 7.565 € be­rech­nen …, be­lau­fen sie sich nur auf 661,16 € …

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