- Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
- Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
- Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09
Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz.
Der Kläger erstand über die Internetplattform eBay am 19.04.2009 ein Fahrzeug, das der beklagte Verkäufer in der Artikelbeschreibung mit „SL 500 AMG, Mercedes Roadster R 129“ gekennzeichnet hatte. Tatsächlich handelt es sich um kein insgesamt von AMG getuntes Modell, sondern um ein Mercedes-Benz SL 500 Cabrio mit AMG-Alufelgen.
In der Beschreibung zum Fahrzeug heißt es: „Gut gepflegter Mercedes-Benz SL 500, Bj. 1992, Tachostand 49.712 mls (ca. 80.000 km), kein Rost am Fahrzeug zu erkennen!!! Das Fahrzeug ist in sehr schönem Zustand für 17 Jahre, jedoch bestimmt kein Showroom-Car“. Im weiteren Verlauf der Beschreibung ist ein Hinweis darauf erfolgt, dass das Fahrzeug aufgrund seines Alters „ohne Garantie, Gewährleistung, Nachverhandlung oder Rücknahme“ als Bastlerfahrzeug verkauft werde.
Das vom Kläger abgegebene Höchstgebot betrug 7.899 €.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug im Dezember 2008 in England erworben und mit seinem Bekannten K nach Deutschland überführt. Zur Überführung heißt es im Rahmen der Beschreibung auf der Internetplattform: „Fahrzeug wurde von mir persönlich von England überführt, ca. 1.200 km, ohne Probleme“. Vor der Überführungsfahrt von England nach Deutschland betrug der Stand des Meilenzählers 49.712 Meilen; nach der Überführungsfahrt betrug er 49.730 Meilen.
Bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Kläger und seinen Begleiter B in F., dem Wohnort des Beklagten, wurde das Fahrzeug mit einem Hardtop präsentiert. Der Kläger wollte es auch mit einem Softtop sehen. Erst nach längerer Zeit gelang es, das Hardtop zu entfernen. Der Kläger erhielt bei der Besichtigung des Fahrzeuges die in englischer und arabischer Sprache abgefassten Fahrzeugpapiere, darunter auch „MOT Test Certificates“. Der Beklagte leistete eine Unterschrift unter ein mit „Kaufvertrag als Eigentumsnachweis zur Verlage bei der Zulassungsstelle“ überschriebenes Dokument, in dem es unter anderem heißt: „Das Fahrzeug wurde am 25.04.2009 in F. abgeholt und der Ersteigerungspreis bezahlt.“
Das Fahrzeug wurde vom Kläger und seinem Begleiter B auf einem Hänger nach Hamburg transportiert. Dort begab sich der Kläger wegen des Verdecks in eine Mercedes-Werkstatt.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2009, in dem auf Mängel des Fahrzeugs bzw. Abweichungen von der Artikelbeschreibung hinwiesen wurde, ließ der Kläger den Beklagten zu der Erklärung auffordern, dass er dem Kläger bis zum 05.06.2009 das Eigentum an einem Fahrzeug verschaffen werde, das in jeder Hinsicht einem vertragsgemäßen Zustand aufweise. Widrigenfalls – so heißt es in dem Schreiben weiter – werde der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz fordern. Der Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 18.05.2009 zurück.
Unter dem 29.05.2009 erklärte der Kläger durch seine Anwälte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangte die Rückzahlung des mit 7.899 € angegebenen Kaufpreises und der noch zu beziffernden Überführungskosten. Er behauptet, er habe am Tage der Abholung des Fahrzeugs 7.899 € an den Beklagten gezahlt und sich auf die Angaben des Beklagten in der Fahrzeugbeschreibung verlassen. Da diese zum Teil unrichtig gewesen seien, sei er im Zuge des Ankaufs des Fahrzeugs getäuscht worden. Der Beklagte habe ihm einen falschen Kilometerstand vorgespiegelt. Aufgrund der Überführungsfahrt sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass das Meilenzählwerk defekt gewesen sei, sodass der Stand dieses Zählers keine Bedeutung für die Beurteilung der Laufleistung des Fahrzeugs gehabt habe.
Die Klage hatte größtenteils Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.565 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Mercedes SL 500. Der genannte Betrag setzt sich zusammen aus dem entrichteten Kaufpreis (7.100 € – I.) und den Überführungskosten (465 € – II 1). Er kann weiter Erstattung … vorgerichtlicher Kosten (II 2) sowie Feststellung des Verzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs (III.) verlangen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, den er im Rahmen des Ankaufs des auf der Internetplattform eBay angebotenen Pkw … gezahlt hat (1.) Entrichtet worden ist dabei ein Betrag von 7.100 €, sodass auch nur dieser zurückverlangt werden kann (2.).
1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den vom Beklagten veräußerten Pkw ergibt sich aus §§ 434 I 2 Nr. 2, 440, 346, 348 BGB.
Zur üblichen Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB eines – auch gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört ein funktionsfähiger Meilen- bzw. Kilometerzähler. Das gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Dass ein Meilenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist auch bei einem älteren Gebrauchtwagen keine bloße – für Gewährleistungsansprüche unerhebliche – Bagatelle, denn vom Stand des genannten Anzeigers hängt grundsätzlich auch die Einschätzung der bisherigen Fahrleistung ab. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil es immer denkbar ist, dass der Meilenzähler von einem Vorbesitzer ausgetauscht worden ist (oder das Gerät nach Erreichen der damit maximal zu erfassenden Meilen wieder auf „Null“ umgesprungen ist). Von einem Austausch des Meilenzählers oder einer ganz deutlich höheren Fahrleistung als die angegebenen 49.712 Meilen ist der Beklagte in der Artikelbeschreibung gerade nicht ausgegangen.
Der Beklagte hat zwar in der Beschreibung auf der Internetplattform angegeben, das Fahrzeug werde als Bastlerfahrzeug versteigert. Dabei handelt es sich aber um keine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach möglicherweise kein funktionsfähiger Meilenzähler geschuldet wäre, sondern um den Versuch eines Haftungsausschlusses. Denn das zu erwerbende Fahrzeug ist an anderer Stelle als ein „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500“ bezeichnet worden, an dem kein Rost zu erkennen sei.
Auf den von ihm angeführten Gewährleistungsausschluss (Angabe bei dem Angebot: „Ohne Garantie, Gewährleistung, Nachverhandlung und Rücknahme“ bzw. auch den Hinweis auf den Verkauf als Bastlerfahrzeug) oder etwaige spätere Erklärungen zum Umfang der Gewährleistung kann sich der Beklagte aufgrund von § 444 BGB nicht mit Erfolg berufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte im Zuge der Überführungsfahrt von England nach Hamburg bemerkt hat, dass der Meilenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Es widerspricht allgemeiner Erfahrung, dass ein Käufer eines Fahrzeugs bei einem Erwerb und bei bzw. nach einer anschließenden mehr als 1.000 km langen Überführungsfahrt nicht auf den Stand des Zählers der Laufleistung (Meilen bzw. Kilometer) im Fahrzeug achtet. Der Zählerstand ist für die Bewertung des Fahrzeugs und damit auch für die Wiederverkaufsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung. Dies gilt vom Grundsatz her auch bei älteren Fahrzeugen, die zuvor im Ausland genutzt worden sind. Daran ändert die theoretische Möglichkeit nichts, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Austausch dieses Messinstruments gekommen ist.
Es spricht alles dafür, dass der Beklagte während oder jedenfalls nach der Fahrt wahrgenommen hat, dass sich der Meilenzähler nicht ordnungsgemäß bewegt hat. Schließlich befindet sich dieser im Blickfeld des Fahrers, und der Beklagte saß während der Überführungsfahrt jedenfalls teilweise persönlich am Steuer. Selbst wenn sich der Beklagte während der Fahrt weitgehend mit dem Navigationsgerät orientiert hätte, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls angesichts der Endzahl der Meilen auf dem Meilenzähler auf dessen mangelnde Funktionsfähigkeit aufmerksam geworden ist. Denn durch die Fahrt von England nach F. wäre ersichtlich – sofern der Zähler ordnungsgemäß funktioniert hätte – die markante „50.000,00 mls“-Grenze überschritten worden. Dass ein externes Navigationsgerät verwandt wurde, ist in der Klagerwiderung im Übrigen noch nicht erwähnt worden. Dort hat der Beklagte nur vortragen lassen, der Tachometer habe funktioniert. Er habe schließlich mit einem Bekannten, der die Fahrt von England nach Deutschland mit ihm zusammen durchgeführt habe, darüber gesprochen, um auch sicher zu sein, wie viele Meilen wie viele Kilometer seien. Hinzugefügt hat der Beklagte allerdings schon dort, dass er nicht darauf geachtet habe, ob auch die zurückgelegten Meilen bzw. Kilometer richtig angezeigt worden seien.
Dass der Beklagte bemerkt haben muss, dass sich der Meilenzähler kaum bewegt hat, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass er sich seinem jetzigen Vortrag nach mit dem als Zeugen benannten K bei der Fahrt abgewechselt haben will.
Auch auf die Beleuchtung des Meilenzählers, die Witterungsverhältnisse und die Sehfähigkeit bei Nacht kommt es unter Berücksichtigung auch des zu erwartenden Endstands nach der Überführungsfahrt (mehr als 50.000 Meilen) nicht maßgeblich an. Zwar hat der Beklagte erklärt, er trage bei schlechter Sicht oder nachts eine Fernsichtbrille und könne mit dieser Brille die Anzeigen im Fahrzeugbereich – wie den Kilometerzähler – nicht erkennen. Andererseits hieß es in den Schriftsätzen, dass der Tachometer funktioniert habe, schließlich habe er mit seinem Bekannten während der Fahrt – um sicher zu sein, wie schnell man fahre – darüber gesprochen, wie viele Meilen wie viele Kilometer seien.
Eine Vernehmung des als Zeugen benannten K zu dessen Wahrnehmungen hinsichtlich des Meilenstandsanzeigers und zur Behauptung, dass über die … mangelnde Funktionsfähigkeit des Meilenstandsanzeigers während der Fahrt nicht gesprochen worden sei, ist nicht erforderlich. Es kann als richtig unterstellt werden, dass K nicht auf den Meilenstandsanzeiger geachtet hat und jedenfalls darüber kein Gespräch stattgefunden hat. Für ihn hatten die zurückgelegten Meilen – anders als für den Beklagten als späteren Verkäufer des Fahrzeugs – keine wesentliche Bedeutung.
Gegen eine Arglist soll nach Auffassung des Beklagten sprechen, dass dieser dem Kläger die „MOT Test Certificates“ übergeben hat. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Der Beklagte ist mit der Übergabe der Papiere kein zusätzliches Risiko eingegangen. Er musste davon ausgehen, dass der Kläger die Funktionsunfähigkeit des Meilenzählwerks nach dem Verkauf auch ohne die Papiere wahrnimmt.
Da bereits die fehlerhafte Funktion des Meilenstandsanzeigers einen offenbarungspflichtigen Mangel begründet, kommt es nicht darauf an, wie hoch die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges gewesen ist. Daher ist der Hinweis des Beklagten, wonach er bestreitet, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich höher als die Angabe auf dem Meilenzählwerk sei, unbedeutend. Gleiches gilt für die Frage, ob das Fahrzeug, wie es der Beklagte formuliert hat, „seinen Preis wert gewesen ist“.
Dem Kläger ist es nicht nach § 442 BGB verwehrt, sich auf seine Unkenntnis von der fehlenden Funktionsfähigkeit des Meilenstandsanzeigers zu berufen. Nicht ersichtlich ist, dass der Kläger von der fehlenden Funktion des Gerätes wusste. Die Übergabe der Fahrzeugpapiere belegt dies nicht. Dass der Kläger die ihm übergebenen Unterlagen nicht auf die Angaben zu den Meilen hin überprüft hat, begründet nicht den Vorwurf, ihm sei die fehlerhafte Funktion des Meilenstandsanzeigers infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben …
2. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung auf einen Betrag von 7.100 €. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger nur in dieser Höhe eine Zahlung an den Beklagten geleistet hat.
Der Kläger hat behauptet, dass er dem Beklagten am Tage der Abholung des Fahrzeugs 7.899 € gezahlt habe. Dies entspricht seinem Höchstgebot. Zum Nachweis dafür, dass dieser Geldbetrag an den Beklagten gezahlt worden ist, hat sich der Kläger auf das vom Beklagten am Übergabetag unterzeichnete Schriftstück bezogen. Darin heißt es, dass das Fahrzeug am 25.04.2009 in F. abgeholt und der Ersteigerungspreis gezahlt worden sei. Der Begriff „Ersteigerungspreis“ spricht für die Darstellung des Klägers, wonach insgesamt 7.899 € übergegeben worden sind. Es steht allein hierdurch aber noch nicht fest, dass die 7.899 € übergeben worden sind. Eine Privaturkunde, wie sie hier erstellt worden ist, hat volle Beweiskraft nur in formeller Hinsicht (vgl. § 416 ZPO).
Der Beklagte hat nachvollziehbar erklärt, weshalb er ein Schriftstück mit dem Hinweis auf die Zahlung des „Ersteigerungspreises“ unterzeichnet hat, ohne auf die von ihm jetzt im Prozess behauptete Kaufpreisreduzierung hinzuweisen und den Betrag von 7.100 € dort aufzuführen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger nach einer sehr langen Besichtigung des Fahrzeugs und wegen Beschädigungen im Verdeckbereich unerwartet nicht mehr bereit gewesen sei, den Zuschlagsbetrag von 7.899 € zu zahlen. Er habe den Kaufpreis mit dem Hinweis darauf, dass das Fahrzeug ihm nicht mehr wert sei, reduzieren wollen. Auf diese Kürzung habe er sich auf den Rat seines Bekannten F eingelassen, um zusätzlichen Aufwand, wie er mit dem erneuten Einstellen des Fahrzeuges auf der Internetplattform und der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger wegen der erfolgten Beschädigung des Fahrzeuges verbunden gewesen wäre, zu vermeiden.
Die Schilderung des Beklagten zu den Abläufen bei der Fahrzeugbesichtigung und zur anschließenden Zahlungsvereinbarung und Geldübergabe waren detailliert und glaubhaft. Zur Unterzeichnung des … Schriftstücks hat der Beklagte ausgeführt, dass er dieses schon vorbereitet gehabt habe, weil man ihm gesagt habe, dass ein Ersteigern bei eBay für die Zulassung eines Fahrzeugs nicht ausreiche. Er, der Beklagte, habe dann nicht daran gedacht, den Hinweis auf den gezahlten Kaufpreis zu korrigieren und dort den Betrag von 7.100 € zu vermerken.
Dass nur insgesamt 7.100 € übergeben worden sind, ist vom Zeugen F bestätigt worden. Seine Angaben waren in sich stimmig. Angesichts der Art der Schilderung geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge das Geschehen so, wie er es mitgeteilt hat, erlebt hat. Er hat in plausibler Form Rahmenumstände außerhalb des Kerngeschehens der Geldübergabe wiedergegeben. Die Angaben des Zeugen B rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Er war bei der Geldübergabe nicht dabei, und seine Angaben zur längeren Besichtigung des Fahrzeugs und den Versuchen, das Verdeck zu demontieren, waren eher unbestimmt.
II. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der Überführungskosten (465 €), der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € und der beanspruchten Zinsen.
1. Der Anspruch auf die Überführungskosten ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Es handelt sich dabei um vergebliche Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Höhe nach ist der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag von 465 € angesichts der Entfernung zwischen Hamburg und F. und dem zum Einsatz gekommenen Transportfahrzeug nicht zu beanstanden.
2. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs … Der Beklagte hat die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das von ihm veräußerte Fahrzeug abgelehnt. Da sich die Anwaltskosten nur nach einem Gegenstandswert von 7.565 € berechnen …, belaufen sie sich nur auf 661,16 € …