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Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
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Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07
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Ob eine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zu beurteilen, indem das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und das Interesse des Schuldners an dessen Bestand gegeneinander abgewogen werden.
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Besteht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. § 433 I 2 BGB), kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf das Ausmaß des Mangels an. Bei der Abwägung ist deshalb insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Beseitigungskosten zum Kaufpreis oder darin zeigen, dass der absolute Beseitigungsaufwand erheblich ist.
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Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 323 V 2 BGB vorliegen, dass also die Pflichtverletzung bzw. der Mangel nur unerheblich ist, trägt der Verkäufer.
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Ein Kfz-Händler, der Arbeiten auf Gewährleistungsbasis und nicht lediglich aus Kulanz durchführt, gibt konkludent zu erkennen, dass er vom Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Fahrzeugs ausgeht.
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 – 15 U 175/07
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Mangels einer besonderen Vereinbarung schuldet ein Neuwagenverkäufer ein Fahrzeug mit einem Getriebe, wie es – auch unter Berücksichtigung regelmäßiger Softwareupdates – zur Zeit der Fahrzeugbestellung üblicherweise in Modelle des bestellten Fahrzeugtyps eingebaut wird. Liefert er ein solches Fahrzeug, weist dieses selbst dann keinen Sachmangel auf, wenn das eingebaute Getriebe aus der subjektiven Sicht des Käufers die Fahreigenschaften des Fahrzeugs negativ beeinflusst.
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 – 4 U 135/07
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BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05
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Weist ein Kfz-Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass das Fahrzeug nicht über ein in einem Internetinserat genanntes Ausstattungsmerkmal (z. B. eine Alarmanlage) verfügt, schuldet er vertraglich die Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs mit diesem Ausstattungsmerkmal. Das gelieferte Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn ihm die entsprechende Ausstattung fehlt.
AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 – 1 C 506/05
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Der Verkäufer eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, der dem Käufer wegen § 935 I BGB nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann, ist dem Käufer gemäß Art. 45 I lit. b, Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Von der Pflicht zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht deshalb gemäß Art. 79 I CISG befreit, weil er unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowohl bei der Polizei auch auch bei der Zulassungsstelle nachgeforscht hat, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung oder ob es als gestohlen gemeldet ist. Denn die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflichten bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers vermögen eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 I CISG nicht zu begründen.
OLG München, Urteil vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06
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