- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss sich allenfalls dann vorwerfen lassen, er habe einen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig bagatellisiert, wenn er gegenüber dem Käufer wesentliche Unfallfolgen, von denen er annehmen musste, sie könnten für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsam sein, nicht erwähnt hat. Eine arglistige Bagatellisierung eines Unfallschadens liegt deshalb nicht vor, wenn der Verkäufer unerwähnt lässt, dass die Motorhaube und ein Kotflügel nach dem Unfall jeweils eine Delle aufwiesen und die Motorhaube nur aus optischen Gründen, nämlich um Steinschlagschäden zu beseitigen, vollständig neu lackiert und beim Wiedereinbau in das Fahrzeug neu justiert wurde.
- Grundsätzlich trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer es unterlassen hat, ihn über zu offenbarende Umstände (ausreichend) aufzuklären.
- Ein Käufer, der sich auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB – etwa auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 475 I 1 BGB – beruft, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass in seinem Fall ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB vorliegt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2006 – 8 U 204/05
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags
Die Klägerin erwarb von der Beklagten mit mündlichem Kaufvertrag vom 14.05.2003 einen gebrauchten Jaguar XJR. Der Verkauf erfolgte ausweislich der Rechnung vom gleichen Tag „unter Ausschluss einer Gewährleistung“. Zugleich erwarb E, der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, von M, dem Ehemann der Klägerin, mit schriftlichem Kaufvertrag einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz.
Ausweislich der Urkunden (Rechnung, Kaufvertrag) belief sich der Kaufpreis für den Jaguar auf 21.000 € und der Kaufpreis für den Mercedes-Benz auf 15.000 €. Nach Darstellung des Klägers betrug der Kaufpreis für den Jaguar allerdings 27.000 €, während der Kaufpreis für den Mercedes 21.000 € betragen haben soll. Unstreitig wurde jedenfalls ein Differenzbetrag von 6.000 € an die Beklagte gezahlt.
Nachdem an dem Jaguar Schäden am Kühlsystem, der Wasserpumpe und am Lenkgetriebe aufgetreten waren, erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 13.08.2003 – auch im Hinblick auf einen nicht ordnungsgemäß beseitigten Frontschaden sowie einen behaupteten Zylinderkopfschaden – den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem 29.08.2003 leitete sie darüber hinaus ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Außerdem erstattete sie Strafanzeige gegen E wegen Betruges in deren Folge E zwar angeklagt, letztlich aber mangels Tatnachweises freigesprochen wurde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des (behaupteten) Kaufpreises von 27.000 € für den Jaguar und Verwendungsersatz in Höhe von 3.862,87 € verlangt, und zwar Zug um Zug gegen Rückgewähr des Jaguar XJR.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 20.611,25 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wirksam vom mündlichen Kaufvertrag zurückgetreten, da der Jaguar XJR bei Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe, sondern über den angegebenen Umfang hinaus beschädigt gewesen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil E den unstreitigen Vorschaden im Frontbereich arglistig bagatellisiert habe. Einen Kaufpreis von 27.000 € hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet; zudem hat es einen Abzug wegen der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin in Höhe von 2.120,30 € vorgenommen. Die geltend gemachten Verwendungsersatzansprüche hat das Landgericht nur zum Teil für begründet erachtet.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht jeglicher Sachmängelhaftung der Beklagten … der Umstand entgegen, dass die Parteien … einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (1), dessen Wirksamkeit weder durch § 475 I BGB (2) noch durch § 444 BGB (3) berührt wird.
1. Auszugehen ist davon, dass die Parteien individualvertraglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Schon in der Klageerwiderung ist dies unter Verweis auf die Rechnung vom 14.05.2003 vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem in der Folge widersprochen hätte. Das Landgericht hat diese Darstellung demgemäß als unstreitig behandelt. Diese tatbestandlichen Feststellungen des Erstrichters – zu denen im Übrigen in der Berufungsinstanz nicht abweichend vorgetragen ist – hat auch der Senat zugrunde zu legen, ohne dass es der Aufklärung weiterer Einzelheiten – etwa zum Zeitpunkt der Vereinbarung – bedurfte.
2. Soweit ein solcher Gewährleistungsausschluss – wie sich aus § 475 I BGB ergibt – bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB grundsätzlich unzulässig ist (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1567), liegen dessen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin … nicht vor. Dass die Klägerin den Pkw Jaguar als Verbraucherin – das heißt als nicht im Rahmen einer (selbstständigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelnde Person (vgl. § 13 BGB) – gekauft hätte, kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erwiesen erachtet werden, was zulasten der Klägerin geht, da diese sich auf die Schutznormen der §§ 474 ff. BGB beruft (vgl. OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646). Denn über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, wobei die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 13 Rn. 4).
Gegen ein Privatgeschäft der Klägerin spricht indessen schon, dass die Käuferbezeichnung in der fraglichen Rechnung vom 14.05.2003 den Zusatz „Diät- und Ernährungsberatung“ enthält, mithin ausdrücklich auf den klägerischen Gewerbebetrieb verweist, und dies nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen M und E nicht versehentlich, sondern absprachegemäß geschehen ist. Hintergrund sind – so die Zeugen – vor Vertragsschluss im Einzelnen erörterte steuerliche Erwägungen gewesen, dass nämlich bei einem gewerblichen Kauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen werde und steuerlich abgesetzt werden könne. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten den Verkauf des Pkw Jaguar an die Klägerin als Inhaberin einer Diät- und Ernährungsberatung ernsthaft und übereinstimmend gewollt haben, schon um den erstrebten Steuererfolg, der hier die Gültigkeit eines gewerblichen Kaufs gerade voraussetzt, zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1993 – II ZR 114/92, NJW 1993, 2609 f.; Urt. v. 09.07.1992 – XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367). Der Umstand, dass sich diese steuerlichen Pläne, wie der Zeuge M bekundet hat, nach Rücksprache mit dem Steuerberater – nach Vertragsabschluss – letztlich als undurchführbar erwiesen haben, vermag hieran nichts mehr zu ändern.
3. Soweit bei dem hier somit anzunehmenden Kaufvertrag außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auch nach neuem Schuldrecht für den Bereich des Gebrauchtfahrzeugkaufs ein umfassender Ausschluss der Sachmängelhaftung weiterhin grundsätzlich zulässig ist und lediglich durch die Vorschrift des § 444 BGB beschränkt wird (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1567 ff., 1571), kann der Beklagten bzw. dem für sie handelnden Zeugen E nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertragsabschluss unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auch nicht nachweislich der Vorwurf gemacht werden, Mängel des Pkw Jaguar arglistig verschwiegen oder – wie der Erstrichter angenommen hat – bagatellisiert zu haben.
Dies geht im Ergebnis mit der Klägerin heim; denn diesen Nachweis zu führen, war hier uneingeschränkt Sache der Klägerin. Insoweit entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Käufer – nach substanziiertem Bestreiten des Verkäufers – den Beweis zu erbringen hat, dass der Verkäufer ihn hinsichtlich bei Vertragsabschluss vorhandener, diesem bekannter Mängel nicht oder nicht gehörig aufgeklärt hat (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1619 m. w. Nachw.). Es kann vorliegend darüber hinaus auch nicht – wie vom Erstrichter alternativ angedacht – von einer ausnahmsweisen Beweispflichtigkeit des Verkäufers in dieser Hinsicht ausgegangen werden. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin hier die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde hinsichtlich ihrer Darstellung nicht zur Seite. Abgesehen davon, dass diese Vermutung nur für die eigentliche Vertragsurkunde, nicht aber für schriftliche Verkäufererklärungen im Vorfeld oder nach Vertragsabschluss – wie hier die Rechnung vom 14.05.2003 – gilt (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1620), käme sie auch nur zum Tragen, wenn die Urkunde überhaupt eine Aussage zu Unfallschäden enthielte, deren Unrichtigkeit dann der Abweichendes Behauptende darzutun hätte. Folglich betreffen auch die vom Erstrichter in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen nicht vergleichbare Fälle schriftlicher Unfallhinweise, die seitens des Verkäufers im Nachhinein als Teilinformation dargestellt wurden. Auf den vorliegenden Fall können diese Grundsätze nach Ansicht des Senats nicht übertragen werden.
Den der Klägerin hiernach in vollem Umfang obliegenden Beweis nicht gehöriger Aufklärung über der Beklagten bekannte Sachmängel und Unfallschäden des Pkw Jaguar hat diese jedoch, wie der Senat meint, nicht erbracht. Dies gilt insbesondere für den in der angefochtenen Entscheidung in den Vordergrund gestellten Frontschaden vorne rechts. Denn ihre Behauptung, in diesem Zusammenhang lediglich über den Austausch der vorderen Stoßstange seitens des Zeugen E informiert worden zu sein, vermochte die Klägerin ersichtlich nicht zu beweisen. Nach den nicht zu beanstandenden, in der Berufungsinstanz nicht erheblich infrage gestellten Ausführungen des Erstrichters stehen sich insoweit die Aussagen der gleich glaubwürdigen Zeugen M und E gegenüber, ohne dass einer der beiden Zeugenaussagen der Vorzug gegeben werden könnte. Damit ist – zulasten der beweispflichtigen Klägerin – die Darstellung der Beklagten nicht widerlegt, vor Vertragsschluss darüber hinaus auch auf die unfallbedingte Erneuerung des Scheinwerfers und des Kühlergrills hingewiesen zu haben.
Dass damit zugleich feststeht, dass die Beklagte bzw. der Zeuge E zu weiteren Einzelheiten des Schadensbilds keine Angaben gemacht haben, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Erstrichters den Vorwurf arglistiger Bagatellisierung dieses Schadens durch die Verkäuferseite nicht. Von einer solchen kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn wesentliche Unfallfolgen unerwähnt bleiben, von denen der Verkäufer annehmen muss, dass sie für den Kaufentschluss des anderen überhaupt bedeutsam sein könnten (KG, Urt. v. 11.09.2003 – 12 U 112/02, MDR 2004, 275; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.1999 – 22 U 180/98, NZV 1999, 423 Leitzsatz 2; OLG München, Urt. v. 01.06.2001 – 21 U 1608/01, MDR 2001, 1407). Das kann – jedenfalls – bei Zugrundelegung des beiderseitigen Berufungsvorbringens nicht angenommen werden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf – nicht offenbarte – erhebliche Unfallschäden an Motorhaube und rechtem Kotflügel abgestellt hat, hat die Beklagtenseite im Hinblick auf diese Würdigung des Erstrichters mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass Motorhaube wie rechter Kotflügel unfallbedingt nur je eine – nachzulackierende – kleine Delle aufgewiesen hätten und die Ganzlackierung nur aus optischen Gründen – wegen Steinschlagschäden – erfolgt sei. Zudem hat sie sich anlässlich der Erörterung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Angaben des anwesenden Ehegatten ihrer Geschäftsführerin zu eigen gemacht, wonach der Frontschaden beim Fahren gegen eine Abgrenzung entstanden ist und hierbei keine Teile verzogen worden sind. Wiewohl es sich hierbei um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt, hat es der Senat gleichwohl zu berücksichtigen. Denn § 531 II 1 ZPO ist auf solche Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und dann unstreitig werden, nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291, 292 f.). Von einem solchen Fall ist auch hier auszugehen, nachdem die Klägerseite in der Berufungserwiderung bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jeweils nur die Verspätung des Vorbringens gerügt, die Richtigkeit dieser – durchaus plausiblen – Darstellung jedoch nicht in Abrede gestellt hat. Denn in der Verspätungsrüge selbst ist ersichtlich kein Bestreiten zu sehen. Dieses Vorbringen ist danach als unstreitig zu behandeln, unabhängig davon, ob das Bestreiten aus Rechtsgründen unterblieben ist. Bei dieser Sachlage, von der der Senat dementsprechend auszugehen hat, erscheint aber die Annahme des Landgerichts, mit dem Verschweigen der Unfallschäden an Motorhaube und rechtem Kotflügel habe die Beklagte einen „kapitalen Unfallschaden“ bagatellisiert, nicht gerechtfertigt. Denn über zwei kleine Dellen und den Umstand, dass die Motorhaube nach – aus optischen Gründen erfolgter – Ganzlackierung beim Wiedereinbau justiert worden ist, brauchte die Beklagte die Klägerin nicht zu informieren. Solche Angaben hätten weder der gebotenen Kennzeichnung des maßgeblichen Schadensumfanges noch der „Entscheidungsfindung“ des Käufers gedient. Gleiches gilt für die vom Landgericht ferner angeführten Schürfspuren, bezüglich derer im Übrigen nicht einmal feststeht, dass sie aus dem betreffenden Unfall herrühren. Ob es hinreichend plausibel ist, dass der Beklagten – wie sie ferner behauptet – diese Einzelheiten bei Vertragsabschluss auch nicht mehr erinnerlich waren, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Da schließlich nicht dargetan ist, dass die – von dem Sachverständigen festgestellten – Mängel der Unfallreparatur der Beklagten bzw. dem Zeugen E überhaupt bekannt waren, zumal die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausgeführt wurde, kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine arglistige Bagatellisierung dieses Unfallschadens gesehen werden. Der Vorwurf der Arglist kann nach allem nicht mit den Angaben der Verkäuferseite zu dem Frontschaden begründet werden.
Der Senat hält darüber hinaus auch kein arglistiges Verschweigen hinsichtlich anderer Mängel für erwiesen. Soweit Mängel an Lenkung, Kühlung und Zylinderkopfdichtung sowie ein – nicht ordnungsgemäß reparierter – Unfallschaden hinten links nach Kauf des Jaguars aufgetreten bzw. von dem Sachverständigen später festgestellt worden sind, kann es nicht einmal als erwiesen erachtet werden, dass diese Sachmängel bei Vertragsabschluss bereits vorhanden und der Verkäuferseite auch bekannt gewesen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich weder der Zeitpunkt des hinteren Unfallschadens noch der der Entstehung des aktuellen Zylinder(-kopfdichtungs-)Schadens feststellen, sodass die Bekundung des Zeugen E, der hintere Unfallschaden sei bei Verkauf noch nicht vorhanden gewesen, und das Problem der Überhitzung sei nach Austausch der Kopfdichtungen behoben gewesen und während der Besitzzeit der Beklagten nicht mehr aufgetaucht, nicht widerlegt ist. Auch beschwichtigende Äußerungen der Verkäuferseite bei Verkauf – zu einer schwergängigen Lenkung sowie einer aktivierten Reparaturleuchte – sind letztlich nicht erwiesen, soweit sich hier einander widersprechende Bekundungen der Zeugen M und E gegenüberstehen, ohne dass einer der Zeugenaussagen der Vorzug zugeben wäre. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen … bestehen schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass während der Besitzzeit der Beklagten aufgetretene Probleme am Pkw Jaguar nicht mit Erfolg und nachhaltig beseitigt worden wären. …