- Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch (§ 346 II BGB) wird nicht auf unzulässige Noven gestützt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz (hier: § 346 II 2 BGB) ergibt.
- Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig, und platzt die Innenverkleidung in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nach nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167
Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.
Am 09.07.2002 bestellt der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten VW Sharan. Das im März 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 98.000 km; der Kaufpreis betrug 12.000 €. Der Kläger zahlte einen Betrag von 9.500 € in bar. Die restlichen 2.500 € wurden durch die Inzahlungnahme des Opel Vectra des Klägers entrichtet. Der Kläger konnte den Kaufgegenstand erst bei der Übergabe am 17.07.2002 besichtigen.
Schon kurz nach Übernahme rügte der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2002 Mängel an dem Pkw. Die Beanstandungen betrafen unter anderem eine Roststelle sowie Schäden an der Innenverkleidung der Türen. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.09.2002 auf, die Mängel zu beseitigen. Wegen dieser und weiterer Beanstandungen des Klägers wurde das Fahrzeug insgesamt dreimal zwecks Mangelbehebung in eine Werkstatt gebracht.
Da die Nachbesserungsversuche aus Sicht des Klägers zu keinem befriedigenden Ergebnis führten, erklärte er mit Schreiben vom 30.12.2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zur Begründung machte der Kläger geltend, die in dem Schreiben im Einzelnen erwähnten Mängel seien – soweit sie der Beklagten bekannt waren – teilweise nur laienhaft, zum Teil überhaupt nicht behoben worden, und seit der letzten Reparatur seien neue Mängel am Anlasser, der ABS-Kontrollleuchte, dem Bremslicht sowie auffällige Fahrgeräusche hinzugekommen. Die Beklagte wies die Rücktrittserklärung mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2003 zurück.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Vernehmung von Zeugen überwiegend stattgegeben. Der Erstrichter hat ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. E bestätigten Mängel der Innenverkleidung bejaht. Dieser Mangel sei weder konstruktionsbedingt unvermeidbar noch unwesentlich. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte begehrt mit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger strebt eine Korrektur des angefochtenen Urteils dahin an, dass die Beklagte zur Rückzahlung von 9.500 € verurteilt wird. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er geltend, wenn das Landgericht ihn darauf aufmerksam gemacht hätte, dass gezogene Nutzungen in Abzug gebracht werden, hätte er dargelegt, dass ihm dessen ungeachtet ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.500 € zusteht. Er könne nämlich für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra Wertansatz in Höhe von 2.500 € verlangen, was nunmehr geschehe. Außerdem habe er in der Zeit von August 2003 bis Mai 2004 weitere Reparaturen vornehmen lassen. Diese Aufwendungen in Gesamthöhe von 346,38 € müsse die Beklagte ihm ebenfalls ersetzen. Im Übrigen habe das Landgericht bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine zu niedrige Gesamtfahrleistung von 200.000 km statt 250.000 km zugrunde gelegt.
Das Rechtsmittel der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Die Berufung des Klägers war insoweit erfolgreich, als ihm ein Wertersatzanspruch in Höhe von 2.500 € für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra, den die Beklagte wegen Weiterverkaufs nicht mehr zurückgeben kann, zugesprochen wurde.
Aus den Gründen: B. I. Zur Erstberufung der Beklagten … Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes zu Recht dahin entschieden, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB von dem Pkw-Kaufvertrag zurückgetreten ist, weil der Kaufgegenstand mangelhaft i. S. des § 434 BGB und der Mangel mehr als nur unerheblich war. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) ist mit Schreiben vom 27.08.2002 erfolgt, ohne dass die Beklagte den Mangel an der Innenverkleidung beseitigt hat.
1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der dem Kläger verkaufte VW Sharan jedenfalls insofern einen Mangel i. S. des § 434 I BGB aufweist, als die Innenverkleidung der beiden vorderen Türen im Bereich der Außenspiegel nicht formbeständig ist. Der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. E in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.03.2004 bestätigte und durch Fotos veranschaulichte Mangel haftet nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeugen der ersten Generation des Typs VW Sharan konstruktionsbedingt an und ist den Vertragswerkstätten auch bekannt. Das sieht die Beklagte nicht anders. Deren Mitarbeiter, der Zeuge K, hat dies in seiner Vernehmung durch das Landgericht vom 09.09.2004 ebenfalls bestätigt.
Da es für Gewährleistungsansprüche nach § 437 Nr. 2 BGB nur auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache und nicht auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers ankommt, ist der Beklagten der Einwand, es handele sich um einen konstruktionsbedingten Fehler, nicht behilflich. Zwar haften Vertriebshändler und Lieferanten deliktsrechtlich grundsätzlich nicht für Produktfehler (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. § 823 Rn. 180); die vertragliche Gewährleistungshaftung des Verkäufers bleibt hiervon jedoch unberührt. Für den Käufer spielt es keine Rolle, wer den Mangel letztlich zu vertreten hat.
Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte, konstruktionsbedingte „Eigentümlichkeiten und Besonderheiten“ seien keine Mängel im gewährleistungsrechtlichen Sinn. Im Streitfall geht es nicht um bloße „Eigentümlichkeiten und Besonderheiten“, sondern um einen echten Konstruktionsfehler und einen hierdurch verursachten Mangel, der nach dem bei Herstellung des Fahrzeugs vorgegebenen Stand der Technik ohne Weiteres vermeidbar war. Es liegt auf der Hand, dass der Käufer eines im Jahr 1996 produzierten Fahrzeugs, zumal eines solchen der gehobenen Mittelklasse, eine auch bei Sonnenschein formbeständige, für die vorausgesetzte Verwendung geeignete Innenverkleidung erwarten darf (§ 434 I Nr. 1, Nr. 2 BGB). Dass eine mangelfreie Innenverkleidung schon damals technisch ohne Weiteres realisierbar war, belegen die Erzeugnisse anderer Fahrzeughersteller, aber auch andere Modelle der Firma Volkswagen, die diesen Konstruktionsfehler nicht aufwiesen. Innenverkleidungen konnten schon damals so konzipiert und produziert werden, dass es zu optisch unschönen Verformungen der in Rede stehenden Art nicht kommen musste. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, dass bei konstruktionsbedingten Defiziten nur dann von einem Mangel auszugehen ist, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt wird.
2. Dem Landgericht ist ferner zuzustimmen, dass es sich bei der schadhaften Innenverkleidung um eine „erhebliche“ Pflichtwidrigkeit i. S. des § 323 V 2 BGB handelt. Die Erheblichkeit ist bei einem echten Mangel im Regelfall gegeben. Unerheblich bezieht sich auf die Beschaffenheit, die Verwendung und die Eignung für den Gebrauch, auch auf den Wert (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 437 Rn. 23). Danach ist ein Mangel insbesondere dann nicht erheblich, wenn er innerhalb kurzer Zeit von selbst verschwindet, oder wenn er ohne besonderen Aufwand – ggf. sogar vom Käufer selbst – behoben werden kann (Palandt/Putzo, a. a. O., § 437 Rn. 23; KG, NJW-RR 1989, 972).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die fehlende Formbeständigkeit der Innenverkleidung, auch wenn hierdurch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird, einen erheblichen Mangel dar. Die Verformungen, die den Eindruck erwecken, als handele es sich um absichtlich mit einem scharfkantigen Werkzeug vorgenommene „Schlitzungen“, sind vor allem wegen des signifikanten Farbunterschiedes der dunkelblauen oberen Kunststoffschicht und der durch die Verformungen freigelegten, darunter befindlichen gelb-orangefarbenen Schicht optisch in hohem Maße störend. Das Fahrzeuginnere wirkt dadurch ungepflegt, zumindest aber vernachlässigt. Die Verformungen werfen aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters, der nicht weiß, dass sie konstruktionsbedingt sind, ein schlechtes Licht auf den Ordnungssinn des Fahrzeughalters. Sie lösen Verwunderung aus, dass jemand sein Fahrzeug in einem solchen Zustand belässt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Schäden nicht an wenig sichtbaren Stellen des Fahrzeugs befinden. Die schlitzartigen Verformungen liegen während der Fahrt im unmittelbaren Blickfeld von Fahrer und Beifahrer. Sie haben daher „Appellcharakter“. Die durch den Farbunterschied optisch besonders hervorgehobenen Schlitze springen … schon beim Einstieg in das Fahrzeug sofort störend ins Auge. Zu Recht hält es das Landgericht für relevant, dass sich die durch die schlitzartigen Verformungen bewirkte optische Beeinträchtigung im Falle eines Wiederverkaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem merkantilen Minderwert niederschlagen wird. Es spricht alles dafür, dass künftige Kaufinteressenten an den nicht zu übersehenden Schäden Anstoß nehmen und deshalb auf einem Preisnachlass bestehen. Ob Interessenten wegen des Mangels von dem Kauf des Fahrzeugs ganz Abstand nehmen, ist eine andere Frage.
Ohne Erfolg zitiert die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung Beispiele bauartbedingter Eigenheiten, bei denen die Rechtsprechung einen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel verneint hat. Die Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres vergleichbar. Ob eine noch hinzunehmende bauartbedingte Eigenheit oder ein als Mangel zu bewertender Konstruktionsfehler anzunehmen ist, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung ab, davon also, was ein Käufer bei einem Fahrzeug der entsprechenden Preisklasse als technischen Sollzustand voraussetzen kann, und welche Abweichungen ihm (noch) zugemutet werden können.
Im Streitfall sind die Grenzen des Zumutbaren nach Auffassung des Senats überschritten. Es war auch im Jahr 1996 ohne Weiteres technisch möglich, Innenverkleidungen so zu konzipieren, dass sie auch bei großer Hitze formbeständig sind. Es mag zwar sein, dass der Käufer eines sehr alten, ohnehin optisch vernachlässigt wirkenden, für wenig Geld erstandenen Kleinfahrzeugs, das nur bis zur nächsten TÜV-Untersuchung als Transportmittel dienen soll, an derartigen Verformungen der Innenverkleidung keinen Anstoß nimmt und den Mangel nicht als erheblich ansieht. Der Kläger hat von der Beklagten aber kein „Billigfahrzeug mit geringer Restlebenserwartung“, sondern er hat ein erst sechs Jahre altes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit einer vergleichsweise niedrigen Laufleistung von 98.000 km erworben, und dies zu einem Preis von 12.000 €. Bei einem solchen Fahrzeug sind die durch Verformungen der Innenverkleidung verursachten optischen Beeinträchtigungen durchaus als „erheblicher“ Mangel und als ein Zustand zu bewerten, mit dessen Existenz sich der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs keineswegs abfinden muss. Auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug unter rein praktischen Aspekten betrachtet und es als bloßes Fortbewegungsmittel ansieht, wird jedenfalls bei Gebrauchtwagen diesen Alters und Preises schon aus Gründen der eigenen Außendarstellung nicht gewillt sein, einen solchen Mangel auf Dauer hinzunehmen.
An der Erheblichkeit des Mangels vermag schließlich auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, die Reparaturkosten würden laut einem Voranschlag … lediglich 293,25 € betragen. Nicht nur der Erstrichter hat (zu Recht) massive Zweifel, dass der Mangel mit diesem Kostenaufwand dauerhaft zu beheben ist. Selbst der von der Beklagten benannte Zeuge K teilt diese Bedenken. Der – aus Sicht der Beklagten gewiss unverdächtige – Zeuge … hat die Auffassung vertreten, dass eine fachgerechte Reparatur, durch die der konstruktiv bedingte Mangel auf Dauer behoben wird, überhaupt nicht möglich ist. Der Zeuge begründete dies einsichtig damit, dass man zwar die Kunststoffteile durch Erwärmen wieder in die richtige Form bringen könne. Die Maßnahme habe aber nur vorübergehenden Erfolg. Durch die von den Außenspiegeln reflektierte Sonneneinstrahlung komme es früher oder später doch wieder zu ähnlichen Verformungen. Die nicht mit dem Mangel behafteten Bauteile der zweiten Fahrzeugreihe können nach Darstellung des Zeugen nicht verwendet werden, weil diese andere Farben haben. Bezeichnend ist, dass die Beklagte an anderer Stelle ihrer Berufungsbegründung Reparaturkosten von rund 293 € als Aufwand für die „zeitweise“ Beseitigung des Mangels beschreibt. Die Beklagte muss sich in der Tat fragen lassen, weshalb es ihr, wenn der Mangel wirklich mit derart geringem Kostenaufwand auf Dauer behoben werden kann, trotz dreier Werkstattaufenthalte nicht gelungen ist, den Schaden zu beseitigen.
Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Fahrzeug zusätzliche Mängel aufweist, etwa im Bereich des ABS-Bremssystems und der Hydraulikpumpe, und ob sich hinter den vom Sachverständigen bestätigten untypischen Fahrgeräuschen unklarer Genese oder dem zeitweisen „Röhren“ des Anlassers ebenfalls Mängel verbergen, ist der Kläger bereits wegen der trotz drei Reparaturversuchen weiter schadhaften Innenverkleidung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Die nach § 323 I BGB erforderliche vergebliche Fristsetzung zur Nachbesserung ist mit Schreiben vom 27.08.2002 erfolgt. In dem Schreiben rügte der Kläger unter anderem Verformungen der Innenverkleidung, und er forderte die Beklagte auf, diesen Mangel (und weitere Mängel) bis zum 15.09.2002 zu beheben. Die Nachbesserungsbemühungen der Beklagten wegen der schadhaften Innenverkleidung sind nach Feststellungen des Sachverständigen E gescheitert, was die Beklagte nicht einmal in Abrede stellt.
4. Eine Gewährleistungsrechte ausschließende Mangelkenntnis des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 442 I BGB) kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger, der das Fahrzeug erst bei der Übergabe am 17.07.2002 besichtigen konnte, den Mangel der Innenverkleidung sofort gerügt, und dass er gegenüber dem Zeugen K auf Beseitigung der Schäden bestanden hat.
5. Die Rechtsfolgen des vom Kläger wirksam erklärten Rücktritts vom Vertrag ergeben sich aus den §§ 346, 347 BGB.
a) Nach § 346 I BGB sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
aa) Zu Recht hat das Landgericht dahin entschieden, dass der Kläger den mit der Klage begehrten bar gezahlten Anteil des Kaufpreises von 9.500 € herausverlangen kann. Der Kläger hätte zwar nach § 346 II Nr. 1 BGB des Weiteren Wertersatz für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra verlangen können, den die Beklagte veräußert hat. Da dieser Anspruch im ersten Rechtszug jedoch nicht geltend gemacht wurde und das Gericht gemäß § 308 I ZPO an die Parteianträge gebunden ist, hat der Erstrichter auf der Grundlage des von ihm zu beurteilenden Sach- und Streitstandes richtigerweise festgestellt, dass die Beklagte (nur) zur Rückzahlung von 9.500 € verpflichtet ist.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug gebracht. Auf diese im Gesetz geregelte Rechtsfolge des Rücktritts hat sich die Beklagte berufen, denn ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 09.09.2004 erklärt, dass die Beklagte Ersatz gezogener Nutzungen begehrt. Da bereits der Prozessgegner diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, brauchte der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger hierauf nicht eigens hinzuweisen. Es gab keinen Grund zur Annahme, dass diese Rechtsfolge eines gesetzlichen Rücktrittsrechts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bekannt ist. Der mit der Zweitberufung erhobene Vorwurf, das Landgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht nicht auf den nach § 346 BGB im Falle des Rücktritts geschuldeten Nutzungsersatz hingewiesen, ist daher nicht gerechtfertigt.
Dies vorausgeschickt hat das Landgericht den Wert der gezogenen Nutzungen im Wesentlichen korrekt ermittelt. Was die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kraftfahrzeugen anbelangt, bestimmt sich der zu leistende Ersatz nach dem Verhältnis zwischen dem in Kilometern bemessenen tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung auf der Grundlage folgender, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendeten mathematischen Formel (vgl. … MünchKomm-BGB/Gaier, 4. Aufl., § 346 Rn. 28):
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufleistung}}}$$
Der BGH wendet die Formel bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge allerdings mit der Maßgabe an, dass Divisor die voraussichtliche Restleistung, also die Differenz zwischen Gesamtfahrleistung und den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gefahrenen Kilometern ist (BGH, DAR 1995, 323). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, wozu der VW Sharan gerechnet werden kann, heute die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km, die das Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, gerechtfertigt. Gesamtlaufleistungen in einer Größenordnung von 250.000 km und mehr, wie sie dem Kläger vorschweben, kommen nur bei Dieselfahrzeugen mit besonders langlebigen Motoren oder bei Modellen in Betracht, die über Motoren mit sechs und mehr Zylindern und über einen deutlich höheren Hubraum verfügen als der streitgegenständliche VW Sharan, und die sich in der Praxis als besonders haltbar erwiesen haben.
Da der Kläger nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand mit dem Fahrzeug insgesamt 28.612 km … zurückgelegt hat, ergeben sich bei Anwendung der oben genannten Formel von ihm zu ersetzende Gebrauchsvorteile in Höhe von insgesamt 3.366,12 € … Der von der Beklagten herauszugebende Geldbetrag vermindert sich daher um den Wert der gezogenen Nutzungen von 3.366,12 €. Insoweit bedurfte das angefochtene Urteil auf die Erstberufung der Beklagten einer geringfügigen Korrektur …
b) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 347 II BGB Ersatz der durch Rechnung … vom 28.04.2003 belegten Reparaturaufwendungen in Höhe von 1.190,93 € verlangen kann. Die Reparatur diente der Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Es handelte sich somit um eine notwendige Verwendung.
6. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner dahin entschieden, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW Sharan in Gläubigerannahmeverzug befindet (§§ 293 f. BGB) …
II. Die Zweitberufung des Klägers. Die Zweitberufung des Klägers hat insofern Erfolg, als dem Kläger gegen die Beklagte wegen des in Zahlung gegebenen Opel Vectra ein Wertersatzanspruch nach § 346 II Nr. 2 BGB in Höhe von 2.500 € zusteht. Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 533 Nr. 1 ZPO. Wegen der erstmals geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 346,38 € bleibt die Zweitberufung erfolglos, weil der Senat den anspruchsbegründenden neuen Tatsachenvortrag seiner Entscheidung nach den §§ 533 Nr. 2, 529, 531 ZPO nicht zugrunde legen durfte.
Da weder der Wertersatzanspruch nach § 346 II BGB noch die Aufwendungsersatzansprüche … im ersten Rechtszug Gegenstand der Klage waren, handelt es sich um Erweiterungen der Klage mit dem Ziel, dass dem Kläger trotz des für gezogene Nutzungen vorzunehmenden Abzugs ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte in erstinstanzlich geltend gemachter Höhe von 9.500 € zuerkannt wird.
Bei dem Wertersatzanspruch handelt es sich um eine Klageerweiterung i. S. von § 264 Nr. 2 ZPO, die nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO unterliegt (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 533 Rn. 3). § 264 Nr. 2 betrifft quantitative oder qualitative Änderungen des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes. Der Kläger verlangt von der Beklagten die empfangenen Leistungen nicht mehr nur teilweise, sondern er verlangt sie im zweiten Rechtszug insgesamt heraus. Daher wurde der Klageantrag … nur quantitativ erweitert. Für den Wertersatzanspruch gelten die Beschränkungen des § 533 Nr. 1 ZPO daher nicht.
Es kann im Ergebnis auf sich beruhen, ob die nunmehr geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche ebenfalls eine Klageerweiterung darstellen oder ob von einer Klageänderung auszugehen ist. Der Kläger strebt zwar im Gesetz geregelte Rechtsfolgen des vom ihm erklärten Rücktritts an. Er stützt sein Zahlungsbegehren aber insofern auf einen anderen Lebenssachverhalt, als er Reparaturen behauptet, die über die im ersten Rechtszug streitgegenständliche Reparatur bei dem Autohaus S hinausgehen und die mit dieser nicht in Zusammenhang stehen. Die Zulassung der von der Beklagten bestrittenen Aufwendungsersatzansprüche scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen, die für Klageänderungen und für Klageerweiterungen in gleichem Maße gelten …
Anders verhält es sich bei dem Wertersatzanspruch. Dass der Kläger einen Opel Vectra zum Preis von 2.500 € in Zahlung gegeben hat, ist keine neue Tatsache. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils. Neu ist zwar, dass der Pkw verkauft wurde und dass die Beklagte ihn deshalb nicht mehr zurückgegeben kann. Da die Beklagte den Verkauf aber nicht in Abrede stellt, es sich also um unstreitigen neuen Parteivortrag handelt, gelten die Beschränkungen der §§ 529, 531 ZPO nach der Rechtsprechung nicht (BGH, NJW 2005, 291) …
Zur Höhe des Wertersatzes brauchte der Kläger nichts vorzutragen, da sich die Ermittlungsgrundlagen aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Gesetz ergeben. § 346 II 2 BGB bestimmt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung (hier 2.500 €) festgesetzt ist, diese bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass ihre Argumentation nach der praktischen Erfahrung durchaus etwas für sich hat. Es ist gut vorstellbar, dass Händler beim Kauf eines relativ teuren Gebrauchtfahrzeuges den Wert des in Zahlung genommenen Altfahrzeugs des Kunden höher ansetzen, als dies nach dem objektiven Verkehrswert der Fall sein müsste. Daher wird die gesetzliche Regelung auch von Teilen der Literatur kritisiert. Dennoch führt am eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Weg vorbei.
Die Zweitberufung des Klägers hat nach alldem nur insofern Erfolg, als dieser von der Beklagten gemäß § 346 II BGB Wertersatz für den Opel Vectra in Höhe von 2.500 € begehrt …