Ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag („Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“) verstößt auch bei einem Privatverkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 26.03.2003 von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen. Im Kaufvertrag sind mehrere erneuerte Teile aufgelistet, von denen es heißt, sie seien „fachgerecht erneuert“ worden. Außerdem heißt es: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1)“.
Wegen behaupteter Mängel des Fahrzeugs erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine zum LG Münster erhobene Klage hatte keinen Erfolg; die Berufung war größtenteils erfolgreich.
Aus den Gründen: B. … Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen für den Einbau eines neuen Klimakompressors, einer neuen Zylinderkopfdichtung und einer neuen Hupe verlangen. Allerdings muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.426,75 € anrechnen lassen; die Kosten für die Hohlraumversiegelung stehen ihm nicht zu …
I. Für das Rückabwicklungsbegehren kann der Kläger sich auf die §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440 BGB, §§ 323, 326 V BGB, § 346 BGB stützen.
1. Unter dem 26.03.2003 ist zwischen den Parteien der in Rede stehende Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Vertrag ist nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt. Insoweit wird aber deutlich, dass die Anfechtung nur dann zum Zuge kommen soll, wenn der Kläger mit der Sachmängelhaftung nicht durchgreift. Es handelt sich demnach um eine im Prozess zulässige Eventualanfechtung, die trotz grundsätzlicher Bedingungsfeindlichkeit der Anfechtungserklärung möglich sein soll (vgl. auch zu den unterschiedlichen Begründungen MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 158 Rn. 29).
2. Das Fahrzeug ist mangelhaft. Laut Kaufvertrag war zwar kein unfallfreies Fahrzeug geschuldet, da der Text des Kaufvertrags durch die Nennung erneuerter Teile auf einen Unfallschaden größeren Ausmaßes hindeutet und damit gemäß § 434 I 1 BGB eine Beschaffenheit als Unfallwagen vereinbart worden ist. Allerdings heißt es weiter, die hier genannten Ersatzteile seien „fachgerecht erneuert“. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch im Hinblick auf den Unfall lediglich die fachgerechte Erneuerung der hier genannten Teile vereinbart worden ist. Denn bei der Auslegung darf nicht am Wortlaut des Vertrages gehaftet werden, sondern es ist zu fragen, wie die Parteiabreden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen sind (§§ 133, 157 BGB). Nach diesen Grundsätzen können die Angaben des Beklagten im Vertragsformular nur so verstanden werden, dass durch die erneuerten Teile der zugrunde liegende Unfallschaden fachgerecht, das heißt auch vollständig behoben worden ist. Nur so macht die Erklärung des Beklagten für einen verständigen Käufer einen Sinn. Denn das Interesse des Käufers besteht nicht vordringlich am Besitz neuer Teile, sondern daran, ein gebrauchstaugliches und – nach Unfall – ordnungsgemäß instand gesetztes Fahrzeug zu erwerben.
Eine fachgerechte Reparatur ist hingegen nicht erfolgt. Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung hierzu angehörte Sachverständige Dipl.-Ing. C für den Senat nachvollziehbar und unter Darlegung der einzelnen Untersuchungsschritte ausgeführt, dass die erheblichen unfallbedingten Fahrzeugschäden nicht ordnungsgemäß behoben worden sind. So zeige bereits eine erste Besichtigung des Fahrzeugs, dass die Spaltmaße unter dem Hauptscheinwerfer rechts größer seien als jene auf der linken Seite. Auch wiesen die rechte Vorder- und Hintertür im oberen Bereich Spaltverengungen auf, wobei die vordere Tür mit der hinteren oberen Kante an die hintere Tür anecke, was auf ein Verziehen der gesamten Karosserie schließen lasse. Auch an den Befestigungsschrauben der Kotflügel sei ein leichter Versatz zu erkennen. Nach der Demontage von Stoßstange und Rädern habe er – so der Sachverständige weiter – feststellen können, dass der Längsträgerkopf des Fahrzeugs links nicht sauber geschweißt sei und Korrosionsspuren hinter der Naht aufweise. Die Längsträgerplatte zum Stoßfänger hin weise Wellen auf. Der Längsträgerkopf der rechten Seite sei erneuert worden, Korrosionsspuren an der Innenseite ließen jedoch auf eine nicht ordnungsgemäße Bearbeitung schließen. Die Oberfläche des Längsträgers weise nach außen eine wellige Oberfläche auf; hierbei handele es sich um eine dicke Lackschicht, die die Tatsache verdecke, dass der Längsträger eigentlich hätte ausgetauscht werden müssen. Weiter seien Verformungen am rechten oberen Längsträgerkopf vorhanden, die man versucht habe zu schweißen, was indes nicht sachgerecht erfolgt sei. Der obere Längsträger links weise eine grobschichtige Spachtelung auf, die teilweise herausbröckele. Hier seien Verformungen zu sehen. Dieses Teil hätte eigentlich ausgetauscht werden müssen. Auch die Achswelle hätte erneuert werden müssen, da auch dort unfallbedingte Spuren zu erkennen seien. An der A-Säule seien nach Unfallgutachten Richtarbeiten vorgesehen gewesen, diese seien jedoch nicht zu Ende durchgeführt worden, die Oberfläche weise noch Wellen auf. Daneben sei der Motorblock des Fahrzeugs unfallbedingt gerissen. Dabei sei deutlich zu erkennen, dass bei dem Unfall die Motoraufhängung rechts hinten den Motorblock tangiert habe. Der Motor sei aufgrund des unfallbedingten Aufpralls in diesen hereingedrückt worden und liege nicht mehr richtig im Motorraum. Im Motorblock fehle auch eine Schraube, die aufgrund der Verformungen nicht mehr hineinpasse, sodass der Motor nicht mehr ordnungsgemäß zu befestigen sei. Die Achsvermessung des Fahrzeugs habe darüber hinaus ergeben, dass der Sturz des Fahrzeugs auf der linken Seite oberhalb der Toleranz sei. Das Fahrzeug müsse auf eine Richtbank. Dies könne man auch daran sehen, dass die Bohrungen zum Beispiel am Stoßfänger nicht deckungsgleich mit den hierfür vorgesehenen Bolzenlöchern seien. Das gesamte Auto sei schief und aus diesem Grunde nicht fachgerecht repariert.
3. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Haftungsausschluss berufen. Zum einen hält der hier formularmäßig vereinbarte umfassende Haftungsausschluss „das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff., die auch auf Formularverträge zwischen Privaten Anwendung finden, nicht stand. Dabei ist grundsätzlich ein Haftungsausschluss für Gebrauchtwagen nicht zu beanstanden, was bereits aus dem Umkehrschluss zu § 309 Nr. 8 BGB und § 475 BGB gefolgert werden kann, die einen formularmäßigen Ausschluss der Sachmängelhaftung nur für neu hergestellte Waren – § 475 BGB für den Verbrauchsgüterkauf – verbieten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1567, Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 309 Rn. 59). Die hier verwandte Klausel verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB. Denn der Verkäufer einer mangelhaften Sache haftet grundsätzlich auch für Personenschäden (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 309, Rn. 40, BT-Drs. 14/6040, S. 156), was gemäß § 309 Nr. 7 lit. a BGB nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann. Weiter ist entgegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB auch die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen. Die vorliegende Klausel, die auch Personenschäden und eine Haftung für grobes Verschulden mit umfasst, verstößt damit gegen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und ist im Ganzen nichtig (vgl. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1567, Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 309 Rn. 47 m. w. Nachw.).
Im Übrigen wäre gemäß § 444 BGB eine Berufung des Beklagten auf den Haftungsausschluss ausgeschlossen, da vorliegend auch eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt. Im Rahmen eines Kaufvertrags ist die Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Inhaltlich kommt es dabei auf die Mangelfreiheit insgesamt oder auf einzelne bezeichnete Mängel an, je nach dem, was die Vertragsparteien als Garantie vereinbaren (Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 434 Rn. 3, 4). Die in den §§ 442 ff. BGB geregelten Beschaffenheitsgarantien decken sich dabei nach Auffassung des Senats inhaltlich mit der Eigenschaftszusicherung des alten Rechts (so auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1064).
Bereits die Formulierung des Vertrags „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1)“ benutzt eindeutig das Wort „Garantie“. Dabei haftet der Beklagte – wie oben zur Frage der vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bereits ausgeführt – entgegen seiner Auffassung nicht nur dafür, dass er die in Ziffer 1 genannten Einzelteile erneuert hat, sondern für eine ordnungsgemäße Reparatur des Frontschadens insgesamt. Der Annahme nicht nur einer Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch einer Garantie steht angesichts des klaren Wortlautes „Garantie“ bereits nicht entgegen, dass es sich bei dem Beklagten um einen Privatmann handelt, der das Fahrzeug nicht aus erster Hand weiterverkauft (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1152 m. w. Nachw.). Denn für das hier gefundene Ergebnis spricht neben dem Wortlaut des Vertrages auch, dass hier zwar nicht ausdrücklich, aber dem Gesamtzusammenhang nach ein reparierter Unfallschaden genannt wird und der Zusatz „fachgerecht“ bei einem Privatmann auf eine Sachkunde oder zuverlässige Kenntnisquellen hindeutet. Des Weiteren fehlen einschränkende Zusätze, die auch von einem Privatmann, der sich seiner Sache nicht sicher ist, zu erwarten wäre, wie zum Beispiel „lt. Vorbesitzer“.
4. Ein Nacherfüllungsverlangen des Klägers mit Fristsetzung gemäß § 323 BGB war vorliegend entbehrlich. Unter der Nacherfüllung versteht man sowohl die Lieferung einer mangelfreien Sache als auch die Reparatur (Palandt/Putzo, a. a. O., § 437 Rn. 5).
a) Hinsichtlich einer Reparatur ist ein entsprechendes Verlangen mit Fristsetzung deshalb nicht erforderlich gewesen, weil dem Kläger die Reparatur eines derartigen Schadens nicht zumutbar wäre. Insofern hatte der Kläger durch das ihm zur Verfügung gestellte vorangegangene Unfallgutachten, welches einen Totalschaden des Fahrzeugs ausweist, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in großem Umfange Mängel aufweist, die – wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt hat – nur unter großem Aufwand, der den Wert eines solchen Fahrzeugs ohne Mängel bereits erreicht, repariert werden können. Nach der Schätzung des Sachverständigen hätte das Fahrzeug in repariertem Zustand einen Wert von ca. 11.000 € gehabt, während eine Reparatur einen Kostenaufwand zwischen 11.000 € und 11.900 € erfordert hätte.
b) Die Nachlieferung einer intakten Sache hingegen ist unmöglich, § 275 I BGB (vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 275 Rn. 9). Hier nämlich handelt es sich um einen durch den speziellen Gebrauch spezifizierten Gebrauchtwagen und damit um eine Stücksache. Dabei soll nach einer Ansicht die Nachlieferung dann in Betracht kommen, wenn die Sache ersetzbar ist (Canaris, JZ 2003, 831). Dies mag dabei bei Vorführwagen mit geringer Laufleistung in Betracht kommen, wozu eine Stellungnahme hier nicht erforderlich erscheint (s. hierzu skeptisch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1369). Bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu zwei Jahre alten Fahrzeuge (Erstzulassung 20.07.2001) und einer Laufleistung von 15.000 km ist demgegenüber durch den konkreten Gebrauch eine derartige Individualisierung (Autobahnkilometer, Stadtfahrten, gewerbliche Nutzung etc.) eingetreten, die eine Nachlieferung unmöglich erscheinen lässt.
5. Entgegen der Ansicht des Beklagten greift seine Verjährungseinrede nicht durch. Die Wirksamkeit des Rücktritts (§ 432 Nr. 2 BGB) ist nach § 438 IV BGB i. V. mit § 218 BGB durch sie nicht berührt. Denn der in § 437 Nr. 1 BGB bezeichnete Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß § 438 I Nr. 3 BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Käufers von beweglichen Sachen in zwei Jahren ab Auslieferung der Sache, die hier am 26.03.2003 erfolgt ist. Die Klage ist rechtzeitig vor Verjährungseintritt am 29.03.2004 beim Landgericht eingegangen und dem Beklagten am 19.04.2004 zugestellt worden. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr findet sich im Kaufvertrag nicht.
6. Das Rücktrittsrecht ist auch nicht wegen einer unfallbedingten Verschlechterung der Sache aufgrund des in der Besitzzeit des Klägers stattgefundenen „Parkremplers“ gemäß § 346 II Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Auf die Frage des Wegfalls der Wertersatzpflicht gemäß § 346 III Nr. 3 BGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass angesichts der nicht fachgerechten Unfallbeschädigungen am Fahrzeug eine Verschlechterung der Sache aufgrund dieses leichten Unfallschadens, der durch den Einbau einer neuen Tür vollständig behoben ist, nicht angenommen werden kann.
7. Rechtsfolge des Rücktrittsrechts des Klägers ist die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Allerdings muß der Kläger sich den Nutzungsersatz für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Hierzu befragt hat der Sachverständige ausgeführt, Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art wiesen eine erwartete Gesamtlaufleistung von 170.000 km auf. Bei Kaufvertragsabschluss hatte das Fahrzeug 15.000 km zurückgelegt, der durch den Sachverständigen festgestellte Kilometerstand betrug 32.277 km, was bedeutet, dass der Kläger 17.277 km damit zurückgelegt hat. Insoweit ergibt die Multiplikation des Kaufpreises mit den zurückgelegten Kilometern, dividiert durch die noch zu erwartende Restlaufleistung von 155.000 km einen Betrag in Höhe von 1.426,75 €, die sich der Kläger vom Kaufpreis abziehen lassen muss (vgl. zur Berechnung Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 321).
II. Des Weiteren kann der Kläger Verwendungsersatzansprüche gemäß § 347 II 1 BGB geltend machen. Dieser Anspruch ist gegeben, wenn der Käufer vor Rückabwicklung des Kaufvertrags notwendige Verwendungen, das heißt der Sache zugutekommende Aufwendungen macht, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 994 Rn. 5). Darüber hinaus sind gemäß § 347 II BGB im Gegensatz zu § 994 BGB auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten über den Ersatz notwendiger Verwendungen mitabgedeckt, da der Rückgewährschuldner im Rahmen der §§ 346 ff. BGB die Nutzungen herausgeben bzw. vergüten muss (so auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 308).
1. Hinsichtlich des defekten Klimakompressors greift die Ersatzpflicht des Beklagten, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Beklagte hierfür auch aus Schadensersatzgesichtspunkten haftet, bereits deshalb, weil diese Verwendung eindeutig eine notwendige Verwendung darstellt, die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sache erforderlich ist. Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch für die neu eingebaute Hupe und die defekte Zylinderkopfdichtung.
2. Kosten für die Hohlraumversiegelung kann der Kläger hingegen nicht geltend machen, da diese Aufwendung nach Ausführungen des Sachverständigen den Erhalt des Fahrzeugs nicht weiter förderte. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die heutigen Fahrzeuge ab Werk derart gut versiegelt seien, dass eine Hohlraumversiegelung jedenfalls bei dem Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht sinnvoll sei..
3. Hinsichtlich der neu eingesetzten Tür, die unfallbedingt eingebaut und vom Unfallgegner des Klägers bezahlt wurde, kann der Kläger vom Beklagten keinen Wertersatz verlangen. Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist angesichts des Gesamtzustands des Fahrzeuges hierdurch eine Wertverbesserung nicht anzunehmen …