Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03
Sachverhalt: Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aufgrund des Kaufs eines gebrauchten Pkw.
Die Beklagte, die von Beruf Zahnärztin ist, war unter anderem Eigentümerin eines BMW 325 Cabrio, das aus steuerlichen Gründen über die Arztpraxis geführt wurde. Dieses Fahrzeug verkaufte sie mit Vertrag vom 31.05.2002 an den Kläger. Im Vertrag wurden alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erklärte die Beklagte, ihr seien keine technischen Mängel des Fahrzeugs bekannt. Diesen Satz ergänzte der Kläger unter der Unterschrift der Beklagten auf der Kaufvertragsurkunde. Am gleichen Tag wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben; der Kaufpreis in Höhe von 10.500 € ist vollständig bezahlt.
Unter dem 12.06.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Fahrzeug infolge eines Defekts der Zylinderkopfdichtung Kühlwasser verliere, und forderte sie auf, die Reparaturkosten zu übernehmen, was die Beklagte ablehnte. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug über längere Zeit mit zu wenig Kühlwasser gefahren worden sei. Dadurch sei es zu einer Beschädigung des Zylinderkopfs gekommen, der zu erneuern sei. Alternativ komme auch der Einbau eines gebrauchten Motors in Betracht.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wirksam sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB) zusteht. Etwaigen Ansprüchen des Klägers steht der Haftungsausschluss im Kaufvertrag entgegen. Dieser ist auch nicht nach § 475 I 1 BGB unwirksam, da die Beklagte hier nicht als Unternehmerin i. S. der §§ 474 ff. BGB gehandelt hat.
Dass die Beklagte als Freiberuflerin dem Grunde nach dem Unternehmerbegriff des § 14 I BGB unterfällt, ist für die Kammer nicht ausreichend, um damit automatisch den Verkauf des Fahrzeugs ihrer unternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Wie der Wortlaut des § 14 BGB zeigt, bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch noch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese fehlt hier. Die Beklagte ist Zahnärztin, weshalb der Verkauf von Fahrzeugen auch nicht um einen Unternehmensgegenstand, dessen Veräußerung den Markmalen des § 14 I BGB unterfällt. Die Beklagte hat das Fahrzeug überwiegend privat genutzt, da sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerade nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Die Tätigkeit als Zahnärztin wird stationär ausgeübt, ein häufiger Ortswechsel ist damit nicht verbunden. Der Weg zur Praxis und zurück ist – jedenfalls bei einem selbstständig Tätigen – nicht als beruflich veranlasst anzusehen, weshalb die Beklagte das Fahrzeug auch als Verbraucher genutzt hat. Dass sie das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen der Praxis zugeordnet hat, macht aus diesem noch kein gewerbliches Fahrzeug, da es nicht auf die steuerliche, sonder auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, der Gesetzgeber habe in § 14 I BGB einen weiteren Begriff des Unternehmensbezogenen Geschäfts gewählt, folgt dem die Kammer nicht. Gerade durch die Verknüpfung „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“ hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf.
Der Haftungsausschluss ist auch nicht nach § 444 BGB unwirksam. Das Amtsgericht hat – für die Kammer bindend (§ 529 I ZPO) – festgestellt, dass der Beklagten ein etwaiger Mangel des Fahrzeugs unbekannt war, sie ihn also nicht arglistig verschweigen konnte. Die Angriffe des Klägers gegen diese Feststellung greifen nicht durch, da sie nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an den amtsgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen …