Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04
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Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.
BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02
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