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In der Rechtsprechung sind Fallgestaltungen anerkannt, bei denen ein Fahrzeug trotz Verwendung der Begriffs „Neuwagen“ oder „neu“ nicht fabrikneu, sondern lediglich aus Neuteilen hergestellt und unbenutzt sein muss. So kann es liegen, wenn der Verkäufer den Käufer auf einen Modellwechsel hingewiesen und ihm einen hohen Preisnachlass gewährt hat.
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Ein Lagerfahrzeug, das keine erheblichen Mängel aufweist, ist auch nach 18 Monaten noch ein „Neuwagen“.
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2002 – 6 U 9/02
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Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
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Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01
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Ein Neufahrzeug, das uneingeschränkt für den Betrieb mit Biodiesel (RME) geeignet sein soll, ist mangelhaft, wenn der Kfz-Hersteller dem Käufer später mitteilt, das Fahrzeug dürfe nicht mit Biodiesel betrieben werden, und trotz Rücknahme dieser Erklärung die Eignung des Fahrzeugs für den Betrieb mit Biodiesel zweifelhaft bleibt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 – 9 U 165/01
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Damit er gemäß §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben kann, muss sich der Käufer zumindest den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Erfüllt der Käufer diese Mindestanforderung, ist ein gutgläubiger Erwerb gleichwohl ausgeschlossen, wenn besondere Umstände Zweifel daran begründen, dass der Veräußerer Eigentümer des Fahrzeugs ist, und der Erwerber diese Umstände unbeachtet lässt.
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Besondere Umstände, die den Verdacht des Käufers erregen müssen, können „Ungereimtheiten“ in den Fahrzeugpapieren sein (hier: „Potzdam“ statt „Potsdam“; Angabe einer vier- statt einer fünfstelligen Postleitzahl; keine Angabe, wann die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist; Fahrzeugbrief ohne Ausstellungsdatum).
KG, Urteil vom 24.05.2002 – 25 U 167/01
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Die in einem Formularkaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Klausel
„Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von …km aufweist.“
ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft dann, wenn der (private) Verkäufer nicht zugleich der erste Halter des Fahrzeugs ist, dahin auszulegen, dass der Verkäufer dem Käufer nicht eine bestimmte Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs i. S. von § 459 II BGB a.F. zusichert. In einem solchen Fall liegt vielmehr trotz der Bezeichnung der Erklärung als „Zusicherung“ lediglich eine Wissensmitteilung vor.
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Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung auf seinen Wissensstand beschränkt („soweit ihm bekannt“), ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft nicht i. S. von § 3 AGBG überraschend.
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Der private Drittverkäufer eines Gebrauchtwagens, der seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs in zulässiger Weise ausschließt, ist nicht verpflichtet, dem Käufer Schadensersatzansprüche abzutreten, die ihm möglicherweise gegen den Zweitverkäufer des Wagens zustehen. Ebenso kann der Käufer nicht mit Erfolg verlangen, dass ihm „sein“ Verkäufer – der Drittverkäufer – einen gegen den Zweitverkäufer gerichteten Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen, die dem Zweitverkäufer möglicherweise gegen den Erstverkäufer zustehen, abtritt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2002 – 22 U 175/01
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- Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
- Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
- Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.
LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01
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Ein Verkäufer, der ein fast neuwertiges Fahrzeug wie einen Vorführ- oder Jahreswagen zum Kauf anbietet, erklärt allein dadurch nicht stillschweigend oder konkludent, dass das Fahrzeug mangelfrei sei.
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Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug (hier: einen Jahreswagen) vor der Übergabe an den Käufer grundsätzlich nicht umfassend auf Vorschäden untersuchen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 – 3 U 11/01
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Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.
LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01
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