Ein Kfz-Verkäufer, der den Käufer ungefragt über einen Unfallschaden eines Fahrzeugs aufklären muss, hat vollständige und richtige Angaben zu machen und darf den Schaden nicht bagatellisieren. Der Verkäufer muss von sich aus jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01