Die Gebrauchsvorteile, die der Käufer aus der Nutzung eines Fahrzeugs gezogen hat, sind bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einheitlich, also ohne Rücksicht auf den Fahrzeugtyp mit 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km Laufleistung zu bewerten.
OLG Braunschweig, Urteil vom 06.08.1998 – 2 U 56/98