Die Ge­brauchs­vor­tei­le, die der Käu­fer aus der Nut­zung ei­nes Fahr­zeugs ge­zo­gen hat, sind bei ei­ner Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges ein­heit­lich, al­so oh­ne Rück­sicht auf den Fahr­zeug­typ mit 0,67 % des Kauf­prei­ses je 1.000 km Lauf­leis­tung zu be­wer­ten.

OLG Braun­schweig, Ur­teil vom 06.08.1998 – 2 U 56/98

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