Fehlt einem verkauften Kfz die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel i. S. des § 459 I BGB vor. Vielmehr kommt allein eine Haftung des Verkäufers wegen der Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 114/95