Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt beim Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede „TÜV neu“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II BGB a.F., der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.
BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.
Der Beklagte, ein Renault-Vertragshändler, hatte es übernommen, für eine Kundin den Verkauf eines gebrauchten Pkw (Range Rover V8) zu vermitteln. Am 30.05.1983 unterzeichneten der Kläger und der für den Beklagten handelnde Angestelle A eine schriftliche „Bestellung“ für dieses Fahrzeug, in der die Voreigentümerin Dr. V als Verkäufer aufgeführt ist. Im vorgedruckten, von dem Beklagten bereitgestellten Formulartext ist die Rubrik „Fahrzeug gebraucht und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ angekreuzt. Darunter ist handschriftlich vermerkt: „TÜV neu 85“.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 02.06.1983 übergeben. Zuvor hatte der DEKRA e. V. die Prüfbescheinigung für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne Beanstandungen erteilt. Einschließlich Zulassungskosten (121,35 DM) musste der Kläger für den Pkw 6.121,35 DM zahlen.
Während der Überführungsfahrt zu seinem Wohnort bemerkte der Kläger, dass die Lenkung und der Motor des Wagens nicht einwandfrei waren. Er führte das Fahrzeug deshalb am 09.06.1983 dem TÜV vor, der mehrere Mängel – unter anderem an der Lenkung – feststellte, aufgrund derer das Fahrzeug bereits bei Übergabe verkehrsunsicher war. Die Kosten zur Beseitigung der Mängel bezifferte ein bei einem anderen Fahrzeughändler eingeholter Kostenvoranschlag auf 3.246,15 DM.
Mit Schreiben vom 10.06.1983 und Fristsetzung zum 14.06.1983 verlangte der Kläger von der Voreigentümerin und dem Beklagten das Einverständnis zur Wandelung des Kaufvertrags. Am 21.06.1983 reichte er unter Streitverkündung an den Beklagten Klage gegen die Voreigentümerin auf Zahlung von 6 378,43 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, ein. Diesem Rechtsstreit ist der jetzige Beklagte aufseiten der Voreigentümerin beigetreten. Die Klage wurde in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. nicht zu, weil jede Mängelgewährleistung vertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Für eine möglicherweise in dem handschriftlichen Zusatz „TÜV neu 85“ liegende Eigenschaftszusicherung hafte die Voreigentümerin nicht; insoweit habe ihr Streithelfer – der jetzige Beklagte – die ihm erteilte Vollmacht überschritten.
Mit seiner jetzigen Klage hat der Kläger den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter und fachkundigen Vermittler auf Schadensersatz von 6.378,43 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe gegen den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 463, 179 I BGB a.F. zu.
Aufgrund der Streitverkündung in dem mit der Voreigentümerin geführten Vorprozess stehe entsprechend dem dort ergangenen Urteil auch im Verhältnis der jetzigen Prozessparteien fest, dass der Beklagte die Abrede „TÜV neu 85“ ohne Vollmacht in den Vertragstext eingefügt und die Voreigentümerin sie nicht genehmigt habe. Im Rahmen seiner Haftung auf Erfüllung aus § 179 I BGB habe der Beklagte wie eine Vertragspartei für eine vollmachtlos zugesicherte Eigenschaft einzustehen, und zwar einschließlich etwaiger aus deren Fehlen herzuleitender Gewährleistungsansprüche.
Die Erklärung „TÜV neu 85“ stelle eine derartige Eigenschaftszusicherung dar. Der Beklagte als Kfz-Händler mit eigener Werkstatt habe darin zu erkennen gegeben, dass er für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs selbst einstehen wolle. In einem solchen Fall vertraue der Käufer entsprechend seinem erkennbaren Interesse darauf, dass nicht nur die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt werde, sondern das Fahrzeug auch dem dafür geforderten Zustand entspreche. Die Ersatzpflicht des Beklagten gründe sich auf § 463 BGB a.F. und nicht auf werkvertragliche Vorschriften, nach denen der Kläger dem Beklagten möglicherweise Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Denn die Parteien hätten sich nicht darauf geeinigt, dass noch bestimmte Arbeiten hätten ausgeführt werden sollen, sondern lediglich darauf, dass bei Übergabe des Fahrzeugs die zugesicherte Eigenschaft vorliegen müsse. Der Höhe nach erfasse der Schadensersatzanspruch außer dem gezahlten Kaufpreis von 6.000 DM auch die unstreitig aufgewendeten Kosten für die Fahrzeugzulassung von 121,35 DM und für die Untersuchung und Schadensermittlung von 257,08 DM, ferner auch die mit der Klage geforderten Zinsen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
II. Der Beklagte haftet dem Kläger in der von diesem geltend gemachten Höhe auf Schadensersatz, weil er bei Abschluss des Vertrags vom 30.05.1983 mit der Klausel „TÜV neu 85“ ohne Vollmacht eine Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat und der Zustand des Pkw bei Übergabe am 02.06.1983 dieser Zusicherung nicht entsprach.
1. Die mangelnde Vollmacht des Beklagten steht aufgrund der Bindungswirkung des im Vorprozess gegen die Verkäuferin ergangenen rechtskräftigen Urteils fest. Bereits mit Klageerhebung hatte der Kläger dem jetzigen Beklagten gemäß § 72 ZPO den Streit verkündet. Den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung muss sich daher auch der Beklagte im Verhältnis zum Kläger entgegenhalten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass er nicht dem Streitverkünder, sondern dessen Gegner als Streithelfer beigetreten war (§§ 74 II, III, 68 ZPO; vgl. dazu BGHZ 85, 252 [255]).
Die Bindungswirkung umfasst nicht nur die im Urteilstenor eines Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge oder eine darin getroffene Feststellung, sondern auch die den Ausspruch tragenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in den Entscheidungsgründen (BGHZ 85, 252 [255]) Die Klageabweisung im Vorprozess war ausschließlich darauf gestützt, dass dem Beklagten die Vollmacht für die Vereinbarung „TÜV neu 85“ gefehlt habe.
2. Da die Voreigentümerin eine Genehmigung verweigert hat, war die vollmachtlos getroffene Vereinbarung unwirksam (§ 177 I BGB). Daraus konnte für den Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter entstehen (§ 179 I BGB i. V. mit §§ 459; II, 462 BGB a.F.). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die mangelnde Geltung der einzelnen Vereinbarung die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hatte (§ 139 BGB). Denn § 179 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Vertrag infolge Vollmachtsüberschreitung nur teilweise unwirksam ist (MünchKomm-BGB/Thiele, 2. Aufl., § 179 Rn. 15 und § 177 Rn. 10 m. w. Nachw.). Feststellungen darüber, dass der Beklagte den Mangel seiner Vollmacht nicht gekannt hatte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Beklagte haftet daher nicht nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 179 II BGB), sondern des Erfüllungsinteresses (§ 179 I BGB).
3. Dem Kläger sind danach die Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihm daraus erwachsen sind, dass der Vertrag nicht mit seinem vollen Inhalt gegenüber der Voreigentümerin wirksam geworden ist und der Beklagte daher von der Verkäuferin weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Da ihm der Pkw übergeben und auf seinen Namen zugelassen worden ist, ist ihm ein Schaden nur entstanden, wenn die erbrachte Leistung nicht dem Vertragsinhalt entsprach. Begründete die Abrede „TÜV neu 85“ – wie der Beklagte meint – nur die Verpflichtung, die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu veranlassen und die Prüfbescheinigung zu beschaffen, so hätte er – vorbehaltlich anderer, vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellter Einwendungen aufgrund verschwiegener Mängel – die ihm zugesagte Leistung erhalten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sachverständige der DEKRA am 02.06.1983 die Prüfbescheinigung ohne Beanstandungen ausgestellt und die Prüfplakette erteilt hatte. Ein auf die Vollmachtsüberschreitung zurückzuführender Schaden wäre in diesem Falle nicht entstanden.
Lag dagegen in der Abrede „TÜV neu 85“ zugleich eine Zusicherung (§ 459 II BGB a.F.), das Fahrzeug werde bei Übergabe den in § 29 StVZO gestellten Anforderungen tatsächlich entsprechen, so hat der Kläger am 02.06.1983 die ihm zugesagte Leistung nicht erhalten; bei Anwendung kaufrechtlicher Gewährleistungsbestimmungen hätte ihm infolgedessen gegenüber einem Vertragspartner gemäß § 463 BGB a.F. ein Schadensersatzanspruch zugestanden.
4. a) Die als handschriftlicher Zusatz in den Vertrag eingesetzte Abrede „TÜV neu 85“ bedeutete unstreitig, der verkaufte Pkw solle vor der Fahrzeugübergabe noch einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen werden. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Erklärung nicht etwa eine bereits durchgeführte Überprüfung betraf. Eine derartige Vertragsklausel kann das Revisionsgericht entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Revisionserwiderung selbst auslegen. Zwar handelt es sich nicht um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten oder des Verkäufers. Die Abrede stellt aber in dieser oder einer ähnlichen, sinnentsprechenden Formulierung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar, die im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 87, 302 [306]).
b) Eine ausdrückliche Zusicherung enthält die Klausel nicht. Bei interessengerechter Auslegung ist ihr aber die stillschweigende Zusicherung zu entnehmen, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die hier verwendete (oder eine ähnliche, sinnentsprechende) Klausel unterschiedlich ausgelegt. Der 27. Zivilsenat des OLG Hamm (NJW 1980, 2200 Nr. 13) hat ihr nur die Verpflichtung entnommen, für die Durchführung der Hauptuntersuchung zu sorgen. Gleicher Ansicht sind Reinking/Eggert (Der Autokauf, 2. Aufl., Rn. 869 ff.) und für die Klausel „TÜV abgenommen“ Soergel/Huber (BGB, 11. Aufl. § 459 Rn. 180). Der 2. Zivilsenat des OLG Hamm (NJW 1980, 2200 Nr. 14) hat demgegenüber die gleichlautende Klausel als (allerdings werkvertragliche) Zusicherung der Verkehrssicherheit gedeutet. Zum gleichen Ergebnis ist das OLG Köln bezüglich der Klausel „durch Meisterhand geprüft und TÜV abgenommen“ gekommen (NJW 1972, 162). Zustimmend zu dieser Entscheidung weisen Reinicke/Tiedtke (Kaufrecht, 3. Aufl., S. 92 f.) darauf hin, dass der Käufer nur bei einer solchen Auslegung in seinen berechtigten Interessen geschützt werden könne. Eine Entscheidung des BGH zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ist bisher nicht ergangen.
bb) Für die Auslegung der Zusage ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte (Senat, Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 = WM 1982, 1382 [unter I 2b] m. w. Nachw.). Dabei sind im Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere Marktverhältnisse an die Annahme einer Zusicherung generell keine hohen Anforderungen zu stellen (Reinicke/Tiedtke, a. a. O., S. 92 m. w. Nachw.).
Der Käufer, der im Betrieb eines Kraftfahrzeughändlers mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, bis zum Zeitpunkt der Übergabe werde die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vonseiten des Verkäufers durchgeführt, erwartet er nicht nur deren formale Erledigung, sondern ein ihren Vorschriften tatsächlich entsprechendes Fahrzeug. Diese Erwartung richtet sich nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit Ausnahme von Fällen des Amtsmissbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (BGH, Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458), sondern an den Verkäufer, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser selbst Kraftfahrzeughändler ist oder sich nur eines solchen zur Vermittlung des Verkaufes bedient. Da grundsätzlich damit zu rechnen ist, dass bei der amtlichen Prüfung Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen, festgestellt werden, geht die Erwartung des Käufers in einem solchen Fall dahin, der für die Veranlassung der Hauptuntersuchung verantwortliche bisherige Halter bzw. Verkäufer, der nach § 31 II StVZO ohnehin für die Verkehrssicherheit zu sorgen hatte, werde die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme schaffen. Von dieser seinen auch für den Vertragspartner erkennbaren Interessen entsprechenden Erwartung her ist die Erklärung „TÜV neu 85“ als Zusicherung eines bei Übergabe verkehrssicheren, vorschriftsmäßigen (§ 29 IIa StVZO) Fahrzeugs zu verstehen, auch wenn die Mängelgewährleistung im Übrigen ausgeschlossen ist.
Der Einwand der Revision, dies könne nicht gelten, weil nicht der Fahrzeughändler, sondern die nicht fachkundige Voreigentümerin Verkäuferin gewesen sei, greift nicht durch. Die berechtigte Erwartung des Käufers hängt nicht davon ab, wer formell sein Vertragspartner ist. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass ein Fachmann mit Werkstatt in den Verkaufsvorgang eingeschaltet ist. Das rechtfertigt die Erwartung ordnungsgemäßer Prüfvorbereitung auch gegenüber einem Nichtfachmann als Verkäufer. Ob dasselbe zu gelten hätte, wenn kein Fahrzeughändler als Vermittler auftritt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Auch der Hinweis der Revision, nach § 29 IIa StVZO bescheinige die Prüfplakette nur, dass das Fahrzeug als vorschriftsmäßig „befunden“ worden sei, gibt zu einer anderen Auslegung keinen Anlass. Wie bereits ausgeführt, ist das formale Ergebnis der Hauptuntersuchung nur ein Gesichtspunkt für den Käufer. Von mindestens gleicher Bedeutung ist für ihn der tatsächliche Zustand des Kraftfahrzeugs.
Unberechtigt ist schließlich die Rüge der Revision, die hier vorgenommene Auslegung berücksichtige nicht hinreichend die sonstigen im Kraftfahrzeughandel üblichen Vereinbarungen und die Interessenlage der Vertragspartner. Allerdings trifft es zu, dass anders formulierte Klauseln wie „generalüberholt“ oder „werkstattgeprüft“ (vgl. dazu BGHZ 87, 302 ff.) die Bereitschaft des Verkäufers oder Kraftfahrzeughändlers zu eigener Verantwortlichkeit eindeutiger erkennen lassen. Das schließt aber nicht aus, die hier verwendete Formulierung unter Berücksichtigung der typischen Verhältnisse im Gebrauchtwagenhandel ebenfalls als Zusicherung eines „vorschriftsmäßigen“ Fahrzeugzustands zu verstehen. Berechtigte Interessen des Verkäufers stehen dem nicht entgegen. Auch er muss damit rechnen, daß etwaige Mängel in der Hauptuntersuchung erkannt und beanstandet werden. Da er in diesem Fall für die Beseitigung der Mängel verantwortlich wäre, wird er nicht übermäßig belastet, wenn die Zusage „TÜV neu“ zugleich als Haftungsübernahme für den ordnungsgemäßen Zustand verstanden wird. Entgegen der Ansicht der Revision wird es einem Verkäufer auch nicht unmöglich gemacht, einen Gebrauchtwagen ohne eigene Haftungsübernahme mit dem Hinweis zu verkaufen, der Wagen sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vom TÜV abgenommen worden. Dieser gebräuchliche Hinweis auf eine in der Vergangenheit liegende Hauptuntersuchung hat erkennbar für den Käufer nur den Sinn, den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem er zur erneuten Überprüfung nicht gezwungen ist. Diese Sachlage unterscheidet sich grundsätzlich von dem hier vorliegenden Fall, dass nach ausdrücklicher Vereinbarung die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs erst nachgewiesen werden soll.
c) Mit der Zusage, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu übergeben, enthielt der Kaufvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft nach § 459 II BGB a.F. Eine solche Zusicherung kann auch darin liegen, dass eine zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht vorliegende, im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache aber vorhandene Eigenschaft zugesichert wird (BGH, Urt. v. 21.05.1976 – V ZR 183/74, WM 1976, 978 [unter I 2] m. w. Nachw.). Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich dabei nicht um eine werkvertragliche Zusicherung. Dazu hätte sich die Vereinbarung auf die Herstellung eines „Werkes“ (§ 631 BGB) richten müssen. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es dazu nicht der Einigung auf die Ausführung bestimmter Arbeitsvorgänge bedurft hätte. Die Vertragspartner hätten aber von der Vorstellung ausgehen müssen, dass ein bestimmter Zustand des Wagens noch durch eine Tätigkeit des Beklagten bzw. der Verkäuferin verändert werden müsse. Daran fehlte es. Mangels jeder Erörterung zwischen dem Kläger und dem Beklagten über etwaige Fehler oder Mängel zur Zeit des Vertragsabschlusses war Inhalt der Abrede „TÜV neu 85“ nur die Vereinbarung eines bei Übergabe vorhandenen Zustands. Eine derartige Abrede ist ausschließlich nach § 459 BGB a.F. und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Mit dem im Senatsurteil vom 06.10.1971 (VIII ZR 14/70, NJW 1972, 46 = WM 1971, 1437) entschiedenen Fall ist der vorliegende nicht zu vergleichen, weil dort Einigkeit der Vertragsparteien darüber bestand, daß bestimmt bezeichnete Mängel beseitigt werden sollten (vgl. hierzu auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 892).
5. Da die zugesicherte Eigenschaft im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger fehlte, war der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Beklagte somit nach § 179 I BGB i. V. mit § 463 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Höhe hat das Berufungsgericht ohne Einwendungen der Revision auf 6.378,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.06.1983 errechnet.