Gibt der Käufer eines Kraftfahrzeugs für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung, so kann er im Falle der Wandelung des Kaufvertrags – außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil – nicht den für seinen Altwagen auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 30.11.1983 – VIII ZR 190/82