Im Verfahren über die Zulassung von Kraftfahrzeugen wird der anerkannte Sachverständige zwar hoheitlich tätig, doch obliegt ihm die Pflicht zur sachgemäßen Untersuchung eines Fahrzeugs nicht gegenüber dem Käufer eines neu zuzulassenden Gebrauchtwagens, der dadurch einen Vermögensschaden erleidet, dass der Sachverständige Mängel bei dem Fahrzeug fahrlässig übersieht.
BGH, Urteil vom 11.01.1973 – III ZR 32/71