Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung von Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).
BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69
Sachverhalt: Der damals noch minderjährige Kläger kaufte mit Einwilligung und unter Mitwirkung seiner Eltern von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.06.1968 einen gebrauchten Pkw der Marke BMW (Baujahr 1965) zum Preis von 7.370 DM. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen hatte aufseiten der Beklagten deren – mitverklagter – Verkaufsmitarbeiter K geführt. Er war von dem Kläger und dessen Eltern mehrfach gefragt worden, ob der Wagen auch vollkommen unfallfrei sei. Was K darauf geantwortet hatte, ist streitig.
Tatsächlich hatte der Wagen schon zwei Unfälle hinter sich: einen im Februar 1967, der eine Reparatur mit einem Kostenaufwand von 2.306,55 DM erforderlich gemacht hatte (vgl. die Rechnung vom 20.03.1967), und einen im Dezember 1967, dessen Folgen bei der Beklagten mit einem Kostenaufwand von 445,30 DM behoben worden waren. Der zweite Unfall war den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags unstreitig bekannt.
Nach Abschluss des Kaufvertrags zahlte der Kläger den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt von dieser am 24.06.1968 das Fahrzeug.
Am 19.07.1968 erlitt der Pkw durch einen von dem Kläger allein verschuldeten Unfall einen Totalschaden. Erst danach erfuhr der Kläger zunächst von dem ersten, später auch von dem zweiten Unfall. Mit an die Beklagte gerichtetem Anwaltsschreiben vom 01.08.1968 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Mit der Klage hat er beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 106,44 DM verminderten Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch genommen, also die Zahlung von 7.263,56 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugwracks. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf seine Revison wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: I. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Das Berufungsgericht unterstellt, dass gegen beide Beklagten dem Grunde nach Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen, gegen den Beklagten K wegen Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), gegen die beklagte Firma nach § 831 BGB. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
1. Das Berufungsgericht meint, höhere Ansprüche als die vom Landgericht dem Kläger gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner rechtskräftig zuerkannten 100 DM nebst Zinsen könne der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht herleiten. Mit diesen 100 DM bewertet das Berufungsgericht den durch den zweiten Unfall verursachten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Dass der Beklagte K auch vom ersten Unfall Kenntnis gehabt hätte, sei nicht bewiesen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein höherer Schadensersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung als die bereits zuerkannten 100 DM nebst Zinsen komme nicht in Betracht, wird von der Revision mit Recht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre (§ 249 BGB). Dann hätte der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, dieses Fahrzeug nicht gekauft, da er auf keinen Fall einen Unfallwagen erwerben wollte. Sein Anspruch auf das „negative Interesse“ geht daher nicht nur auf die Wertdifferenz zwischen dem wirklichen und dem angemessenen Kaufpreis, sondern auf Herstellung des Zustands, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrags bestehen würde. Um das zu erreichen, hat jeder Vertragsteil die von dem anderen empfangene Leistung zurückzugewähren. Der Käufer kann somit den von ihm gezahlten Kaufpreis zurückverlangen und muss dafür seinerseits die Kaufsache zurückgeben sowie die ihm durch den Besitz und Gebrauch der Kaufsache zugeflossenen Vorteile ausgleichen (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1959 – VIII ZR 125/58, LM Nr. 18 zu § 123 BGB = NJW 1960, 237; Urt. v. 02.07.1962 – VIII ZR 12/61, LM Nr. 4 zu § 249 BGB (Ca) = NJW 1962, 1909; Urt. v. 16.10.1963 – VIII ZR 97/62, LM Nr. 12 zu § 818 III BGB = NJW 1964, 39; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, 11. Aufl., § 123 Anm. 37, 38; § 823 Anm. 99; RGRK-BGB/Kreft, 11. Aufl., vor § 823 Anm. 28, RGRK-BGB/Nastelski, 11. Aufl., § 249 Anm. 17; Soergel/Zeuner, BGB, 10. Aufl., § 826 Anm. 67; sämtlich m. w. Rechtsprechungsnachw.).
3. Hier ist der Kläger bereit, den Wagen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung) zurückzugeben, allerdings als Wrack, nachdem der Wagen durch den vom Kläger verschuldeten Unfall Totalschaden erlitten hat.
Das Berufungsgericht meint, da dem Kläger somit die Rückgabe der Kaufsache (wirtschaftlich gesehen) nicht möglich sei, müsse er sich deren Wert im Zeitpunkt des Kaufs anrechnen lassen, das heißt für den zerstörten Wagen Wertersatz leisten.
Damit zieht das Berufungsgericht die Grenzen der Verantwortlichkeit der beiden Beklagten für die Täuschungshandlung des Beklagten K zu eng. Das wird besonders deutlich, wenn man den Umstand, dass der Kläger den Unfall verschuldet hat, zunächst außer Betracht lässt und einen Fall ins Auge fasst, bei dem der Wagen durch einen vom Käufer nicht verschuldeten Unfall zerstört wurde. (Ein solcher Fall lag dem Urteil des Senats vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144 – zugrunde; doch bestand damals kein Anlass, Ausführungen zum Anspruchsgrund der unerlaubten Handlung zu machen, weil der dortige Beklagte und Revisionskläger durch das Urteil des Berufungsgerichts, das Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint hatte, nicht beschwert war.)
Nach der vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Klageanspruch aus unerlaubter Handlung gegebenen Begründung würde es keinen Unterschied machen, ob der Unfall vom Käufer verschuldet war oder nicht. Auch im letzteren Falle müsste nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Gefahr für den Untergang der Kaufsache trotz der arglistigen Täuschung allein den Käufer treffen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht verkennt, dass sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Täuschung nicht auf den Schaden beschränkt, der dem Kläger in dem Zeitpunkt entstanden war, als er in Erfüllung des Kaufvertrags den Kaufpreis bezahlt und dafür Eigentum und Besitz am Fahrzeug erlangt hatte. Damals allerdings war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Schaden des Klägers nicht gleich dem vollen Kaufpreis, weil er aufgrund des Kaufvertrags ja nicht nur diesen Kaufpreis weggegeben, sondern andererseits dafür auch den Wagen erlangt hatte. Dem entspricht es, dass er damals nach erfolgter Anfechtung zwar den vollen Kaufpreis hätte zurückfordern können, aber nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens.
Das Berufungsgericht lässt die nach der Erfüllung des Kaufvertrags eingetretene weitere Entwicklung, also die Zerstörung des Fahrzeugs und damit die Vergrößerung des Schadens, bei dessen Bemessung ganz unberücksichtigt. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Wer für eine unerlaubte Handlung verantwortlich ist, muss, wenn zunächst von der inneren Tatseite (dem Verschulden) abgesehen wird, für alle nachteiligen Folgen der unerlaubten Handlung einstehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der vom Täter verletzten Norm gedeckt sind.
Beides kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
a) Dass hier ein Ursachenzusammenhang im logischen Sinne besteht, lässt sich nicht bezweifeln. Wäre der Kläger nicht getäuscht worden, so hätte er den Wagen nicht erworben, wäre nicht mit dem Wagen gefahren und hätte damit keinen Unfall erlitten. Die Täuschung kann nicht hinweggedacht werden ohne dass der Unfall entfiele (conditio sine qua non).
aa) Das Berufungsgericht stellt allerdings fest, dass der Kläger, wenn ihm der arglistig verschwiegene Unfall bekannt gewesen wäre, zwar nicht diesen Wagen, wohl aber einen anderen, unfallfreien Wagen derselben Art gekauft hätte.
Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht folgert weiter, der Kläger würde mit diesem anderen Wagen den gleichen Unfall und somit den gleichen Schaden erlitten haben, wie er ihn tatsächlich erlitten hat.
Diese Ansicht ist abzulehnen. Ein Autounfall hängt in seinem Geschehensablauf so weitgehend von den individuellen Eigenschaften des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs ab, dass sich unmöglich feststellen lässt, mit einem anderen Fahrzeug wäre der gleiche Unfall mit dem gleichen Geschehensablauf und den gleichen Unfallfolgen eingetreten. Dann aber kann schon deswegen dieser nur gedachte (hypothetische) Geschehensablauf nicht herangezogen werden, um den Beklagten die Zurechnung des wirklichen Geschehensablaufs zu ersparen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1953 – VI ZR 9/52, BGHZ 8, 288, 295 f.; Urt. v. 13.05.1953 – VI ZR 5/52, BGHZ 10, 6, 8 f.; Urt. v. 19.04.1956 – III ZR 26/55, BGHZ 20, 275, 279 f.; Urt. v. 22.01.1959 – III ZR 148/57, BGHZ 29, 207, 215).
bb) Auch die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs ist hier zu bejahen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 25.09.1952 – III ZR 322/51, BGHZ 7, 198, 204; st. Rspr.).
Es liegt nicht ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass der Käufer eines Kraftwagens bei dessen Benutzung einen Unfall erleidet, durch den das Fahrzeug beschädigt oder zerstört wird. Wer also durch Täuschung veranlasst, dass sich jemand ein Kraftfahrzeug anschafft, das er ohne die Täuschung nicht erworben haben würde, ist in adäquater Weise mitursächlich dafür, wenn dieses bei der Benutzung durch den Käufer einen Unfallschaden erleidet.
b) Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens zulasten des Schädigers besteht nur dann, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht; es muss ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloße zufällige äußere Verbindung (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1958 – VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 139 ff.; Urt. v. 03.07.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315; Urt. v. 07.06.1968 – VI ZR 1/67, NJW 1968, 2287, 2288).
Es liegt aber hier nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, des § 826 BGB sowie des § 831 BGB in Verbindung mit den vorgenannten Normen, die Beklagten für den Unfall schaden am Fahrzeug verantwortlich zu machen.
Die Schadenshaftung der Beklagten beruht im vorliegenden Fall – nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt – darauf, dass der Beklagte K den Kläger betrogen und damit gegen § 826 BGB sowie gegen § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB verstoßen hat, sowie darauf, dass die beklagte Firma für dieses Handeln ihres Verkäufers nach § 831 BGB verantwortlich ist. Der Schutzzweck dieser Normen, welche den Betrogenen gegen die Folgen eines betrügerischen Handelns schützen sollen, ist folgender: Der Käufer soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass ihm durch die arglistige Täuschung seine Leistung an den Verkäufer „entwunden“ worden ist. Er soll aber auch keinen Nachteil daraus haben, dass ihm die Kaufsache „aufgeschwatzt“ worden ist. Es darf daher nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Kauf Sache, die nur infolge der Täuschung in seinen Besitz gelangt ist, in seiner Besitzsphäre zu Schaden kommt. Er kann somit auch dann seine eigene Leistung von dem Betrüger und demjenigen, der für dessen Handeln nach § 831 BGB verantwortlich ist, ungeschmälert zurückfordern.
Das gilt in vollem Umfang dann, wenn den Käufer am Untergang der Kaufsache kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall trägt der für die Täuschungshandlung Schadensersatzpflichtige die volle Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache beim Käufer. Wie sich der Umstand auswirkt, dass hier der Kläger den Unfall verschuldet hat, wird unten zu 4 erörtert.
c) Damit ist nun nicht etwa gesagt, dass der Betrüger für sämtliche weiteren Unfallfolgen ersatzpflichtig wäre, etwa auch, soweit es sich um Personenschäden des Käufers oder dritter Personen, um Schäden an anderen Sachen oder um Ansprüche Dritter nach §§ 844, 845 BGB handeln würde. Eine derartige Ausdehnung der Haftpflicht des arglistig Täuschenden wird nicht mehr innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Normen liegen. Es braucht hierauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da derartige Ansprüche im vorliegenden Fall nicht infrage stehen. Hier geht es allein darum, wer die Gefahr des späteren Untergangs der Kaufsache zu tragen hat, und dafür erscheint es angemessen, dass diese Gefahr jedenfalls bei einem vom Käufer nicht verschuldeten Untergang der Kaufsache voll den für die Täuschung Verantwortlichen trifft.
4. Was die innere Tatseite anlangt, so braucht sich der Vorsatz beim Verstoß gegen das Schutzgesetz von § 263 StGB lediglich auf dessen Merkmale, wozu beim Betrug der erste Schaden, hier der Kauf, gehört, zu beziehen (vgl. RGRK-BGB/Kreft, a. a. a., § 823 Anm. 114 m. w. Nachw.). Dass der Beklagte K keine Vorstellung von der weiteren Entwicklung hatte, steht deshalb der Schadensersatzpflicht beider Beklagten nicht entgegen. Wie weit bei § 826 BGB der Vorsatz weitere Schadensfolgen zu erfassen hat, bedarf hier keiner Untersuchung.
5. Hat man somit davon auszugehen, dass bei einem Kaufvertrag, der nur aufgrund einer Täuschung des Käufers durch den Verkäufer zustande gekommen ist, der Verkäufer wegen dieser Täuschung – abweichend von § 446 BGB – die Gefahr des nach Übergabe an den Käufer eintretenden Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache tragen muss, soweit diese(r) noch adäquat ursächlich auf der Täuschung beruht, so kann bei einem vom Käufer verschuldeten Untergang der Kaufsache, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, der Täuschende nicht grundsätzlich und von vornherein von jeglicher Haftung für einen solchen Untergang der Sache frei sein. Auch dann nämlich wirkt die Täuschungshandlung noch adäquat ursächlich bei der Entstehung des Schadens mit.
Es kann auch nicht gefolgert werden, dass ein solcher Sachverhalt, wegen des Verschuldens des Käufers am Eintritt des Schadens, dem Schutzzweck der zum Schadensersatz verpflichtenden Gesetzesnorm unter keinen Umständen mehr unterfiele. Eine solche Auffassung würde der Vielseitigkeit der tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gerecht. Einmal nämlich kann die Täuschungshandlung ein sehr unterschiedliches Gewicht haben, sowohl, was den Grad ihrer Mitursächlichkeit für den Schaden, als auch, was das Verschulden des Täuschenden anlangt. Andererseits kann auch das schuldhafte Verhalten des Käufers, das zum Verlust der Kauf sache geführt hat, in Bezug auf Ursächlichkeit und Verschulden sehr verschieden schwer wiegen. Angesichts dieser starken Unterschiedlichkeiten verschiedener denkbarer Sachverhalte wäre es nicht zweck- und sachgerecht, bei jedem, auch dem geringsten für den Schaden ursächlichen Verschulden des Käufers, diesem ohne Rücksicht auf den Grad der Ursächlichkeit und Verwerflichkeit der Täuschungshandlung stets die volle Gefahr eines Verlustes der Kaufsache aufzubürden, eine Gefahr, die bei einem zufälligen Untergang der Kaufsache nach dem oben Gesagten ganz den täuschenden Verkäufer treffen würde.
Eine sach- und zweckgerechte Lösung solcher Fälle, mithilfe einer angemessenen Abwägung des beiderseitigen mitursächlichen schuldhaften Verhaltens, ermöglicht die Anwendung des § 254 BGB.
a) Hier hat das schuldhafte Verhalten beider Teile, sowohl des täuschenden Beklagten K, für den die beklagte Firma nach § 831 BGB einzustehen hat, als auch des getäuschten Klägers, bei der Entstehung des Schadens, der in der Zerstörung des Fahrzeugs durch den Unfall liegt, adäquat ursächlich mitgewirkt. Dann hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 I BGB).
b) Die Anwendung des § 254 BGB scheitert hier nicht etwa an der Erwägung , dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls von der Täuschung noch keine Kenntnis und deswegen damals keine Vorstellung davon hatte, dass für ihn demnächst eine Rückgabe der Kaufsache an den Verkäufer in Betracht kommen könnte.
Es ist nämlich zur Anwendung des § 254 BGB nicht erforderlich, dass der Handelnde sich bewusst ist, eine Rechtspflicht gegenüber einem anderen zu verletzen. Es genügt vielmehr, daß er gegen sein eigenes wohlverstandenes Interesse handelt, dass er ein „Verschulden gegen sich selbst“ begeht, eine sich selbst gegenüber bestehende „Obliegenheit“ verletzt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 03.07.1951 – I ZR 44/50, BGHZ 3, 46, 49; Urt. v. 31.03.1960 – III ZR 37/59, BGHZ 33, 136, 142 f. = NJW 1961, 20, 22; Soergel/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 254 Anm. 11 ff.). Das schuldhafte Verhalten des Klägers beim Unfall muss in diesem Zusammenhang also nicht etwa deswegen ganz außer Betracht bleiben, weil der Kläger damals noch auf den endgültigen Fortbestand seines Eigentums am Fahrzeug vertrauen, als Eigentümer damit nach Belieben verfahren durfte und es daher rechtmäßig sogar vorsätzlich hätte zerstören dürfen. Das ist alles richtig, schließt aber nicht aus, dass sich der Kläger, wenn er schon den vollen Kaufpreis des Fahrzeugs zurückverlangt, sein eigenes schuldhaftes Verhalten beim Unfall gemäß § 254 BGB als anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss.
c) Die Anwendung von § 254 BGB führt im Verhältnis des Klägers zum Beklagten K auch nicht etwa notwendig dazu, dass dieser wegen seines vorsätzlichen Täuschens den Unfallschaden am Fahrzeug im Verhältnis zum Kläger auf jeden Fall allein tragen müsste. Zwar wird bei der Abwägung nach § 254 BGB ein vorsätzliches Verhalten des einen gegenüber einem nur fahrlässigen Verhalten des anderen in der Regel so schwer ins Gewicht fallen, dass in den meisten derartigen Fällen der gesamte Schaden von dem vorsätzlich Handelnden zu tragen sein wird; doch kann es im Einzelfall auch anders liegen (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.1969 – VI ZR 229/67, WM 1969, 660; Senat, Urt. v. 28.02.1966 – VII ZR 125/65, WM 1966, 491, 495, in NJW 1966, 1911 insoweit nicht abgedruckt).
Gerade der vorliegende Fall bietet Anhaltspunkte in dieser Richtung. Schon die Ursächlichkeit, auf die § 254 I BGB in erster Linie abstellt, liegt hier, hinsichtlich der weiteren Schadensfolgen, ganz überwiegend beim Kläger. Soweit daneben das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen ist, fällt auf, dass die Täuschungshandlung des K nicht besonders schwerwiegend war; sie bezog sich auf einen verhältnismäßig geringfügigen Unfall, der lediglich zu einem Minderwert des Fahrzeugs von 100 DM geführt hatte. Wie andererseits das schuldhafte Verhalten des Klägers beim Unfall nach seiner Schwere einzuschätzen ist, lässt sich derzeit überhaupt noch nicht übersehen, da das Berufungsgericht über den Unfallhergang keinerlei Feststellungen getroffen hat, so dass lediglich die unstreitige Tatsache feststeht, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet hat.
6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten verneint hat.
Die Sache bedarf insoweit weiterer Aufklärung, einmal, weil das Berufungsgericht bisher dem Grunde nach eine Haftbarkeit der Beklagten aus unerlaubter Handlung nur unterstellt, aber nicht festgestellt hat, zum anderen, weil der Unfallhergang noch näher aufgeklärt werden muss, um eine sachgerechte Abwägung nach § 254 BGB zu ermöglichen.
II. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Das Berufungsgericht unterstellt, dass der Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung des Klägers durch den Beklagten K zustande gekommen und wegen der Anfechtung des Klägers nach § 123 I Fall 1, § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Von dieser Unterstellung muss auch das Revisionsgericht ausgehen.
Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten K kommt nicht in Betracht; an ihn hat der Kläger den Kaufpreis nicht geleistet. Er ist nicht bereichert.
Das Berufungsgericht hält auch einen Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Firma (im folgenden: die Beklagte) für nicht begründet, soweit er höher wäre als die schon vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten 800 DM (merkantiler Minderwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger aus den ersten beiden Unfällen; erster Unfall: 700 DM, zweiter Unfall: 100 DM).
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der „Saldotheorie“, wonach die Bereicherung des Verkäufers infolge der Zahlung des Kaufpreises an ihn nicht in der vollen Höhe des Kaufpreises besteht, sondern bei der Bemessung dieser Bereicherung auch zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer durch den Vollzug des Kaufvertrags die Kaufsache und damit den ihr im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer zukommenden Vermögenswert eingebüßt hat. Demgemäß bemisst das Berufungsgericht die Bereicherung der beklagten Firma, da eine Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises infolge des Unfalls (wirtschaftlich gesehen) nicht mehr möglich ist, nur mit dem Betrag, um den der Kläger den Wagen infolge der Unkenntnis der beiden ersten Unfälle zu teuer gekauft hat, nämlich mit 800 DM.
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Der Senat hat in BGHZ 53, 144 (Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68) einen Fall entschieden, bei dem, ebenso wie nach dem hier unterstellten Sachverhalt, der Käufer eines Kraftwagens den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hatte, nachdem der von ihm gefahrene Wagen bei einem Verkehrsunfall zerstört worden war. Anders als hier war dem Käufer aber in jenem Fall ein Verschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen (Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, 148).
In jenem Urteil des Senats ist unter anderem ausgeführt: Die Saldotheorie sei letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur, die dem Umstand Rechnung trage, dass die eine Leistung um der anderen willen gemacht werde, was es normalerweise rechtfertige, auch die bei nichtigem Vertrag entstehende Rückgewährpflichten als voneinander abhängig anzusehen. Das schließe aber nicht aus, dass bei einer besonderen Fallgestaltung, wie sie bei einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer vorliege, abweichend von der Saldotheorie als billig ein Ausgleich angesehen werde, bei dem der Untergang der Kaufsache beim Käufer auf Gefahr des Verkäufers gehe, jedenfalls dann, wenn dem Käufer ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Rückgabe der unversehrten Kaufsache nicht nachzuweisen sei.
Demgemäß hat der Senat in jenem Urteil im Anschluss an ältere Rechtsprechung nicht die Saldo-, sondern die Zweikondiktionentheorie angewandt (ebenso für den Fall arglistiger Täuschung des Käufers durch den Verkäufer auch schon BGH, Urt. v. 29.10.1959 – VIII ZR 125/58, LM Nr. 18 zu § 123 BGB = NJW 1960, 237).
2. Das Berufungsgericht, dessen Urteil zeitlich vor der Entscheidung BGHZ 53, 144 liegt, hat das Problem durchaus erkannt und erwogen, ob es hier die Zweikondiktionen- oder die Saldotheorie anwenden solle. Es sieht keinen Anlass, von der Anwendung der Saldotheorie mit Rücksicht auf die arglistige Täuschung des Käufers durch den Verkäufer abzusehen, jedenfalls dann nicht, wenn (wie hier) der Käufer die Zerstörung der Kaufsache verschuldet hat. Das Berufungsgericht meint, in einem solchen Falle sprächen keine Billigkeitsgesichtspunkte dafür, das Risiko für die Zerstörung der Sache nicht dem Käufer, der sie schuldhaft zerstört habe, sondern dem Verkäufer aufzubürden, auch wenn dieser den Austausch der Leistungen durch arglistige Täuschung veranlasst habe.
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Wer durch arglistige Täuschung einen anderen zu einem diesem nachteiligen Vertragsschluss veranlasst, begeht einen Betrug. Der Betrüger ist in der Regel nicht schutzwürdig. Das kann sich auch im Bereicherungsrecht auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 135 ff.).
Auch im vorliegenden Fall würde es nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit entsprechen, wenn ein am Käufer begangener Betrug, durch den dieser erst zum Abschluss des Kaufvertrags und zum Erwerb der Kaufsache veranlasst worden ist, bei der Rückabwicklung nach erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrags von vornherein in den Fällen ganz außer Betracht bleiben würde, in denen der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe der Kaufsache zu vertreten hat.
In einigen Aufsätzen aus neuester Zeit wird die Auffassung vertreten, die Saldotheorie müsse überhaupt aufgegeben werden. (Vgl. Flume, NJW 1970, 1161; Weitnauer, NJW 1970, 637; Diesselhorst, JZ 1970, 418; Lieb, NJW 1971, 1289). Darüber braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Der Senat beschränkt sich vielmehr auf Entscheidung des Falls, wie er hier gegeben ist, dass nämlich der Käufer zum Abschluss des Vertrags durch arglistige Täuschung veranlasst worden ist. In diesen Fällen, und zwar unabhängig davon, ob der spätere Untergang der Kaufsache beim Käufer ohne oder mit dessen Verschulden eintritt, ist die Saldotheorie unanwendbar, sondern von der Zweikondiktionentheorie auszugehen, wonach die Bereicherung des Verkäufers in dem Empfang des Kaufpreises besteht, ohne Rücksicht auf die vom Verkäufer an den Käufer geleistete Kaufsache und deren weiteres Schicksal beim Käufer.
c) Die Auffassung des Senats, dass die Täuschungshandlung des Verkäufers im Falle eines vom Käufer verschuldeten Verlusts der Kaufsache bei der Rückabwicklung des Vertrags nicht gänzlich außer Betracht zu lassen ist, wie das bei Anwendung der Saldotheorie der Fall wäre, entspricht der Billigkeit.
Diese Auffassung lässt sich aber auch aus dem Zusammenhalt der in § 818 BGB und § 819 BGB gegebenen Vorschriften begründen. Bereits in seinem Urteil vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, 149 – hat der Senat die (von ihm dort offengelassene) Frage aufgeworfen, ob die Anwendung der Zweikondiktionentheorie statt der Saldotheorie in den Fällen einer am Käufer verübten arglistigen Täuschung sich nicht aus § 819 BGB ergibt. Diese Frage wird vom Senat jetzt bejaht.
aa) Nach § 818 III BGB ist der Bereicherungsschuldner von der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten bzw. seines Wertes frei, soweit er nicht mehr bereichert ist. Bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags verschafft die Saldotheorie dem Verkäufer die Vorteile dieser Bestimmung auch insoweit, als die Kaufsache beim Käufer untergegangen oder verschlechtert worden ist. Soweit der Käufer bei der Rückabwicklung die Sache in ihrem ursprünglichen Zustand dem Verkäufer nicht mehr bieten kann, ist auch dieser nicht mehr als bereichert anzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, 145 f.). Würde der Verkäufer gezwungen sein, trotz des Verlusts der Kaufsache den vollen Kaufpreis an den Käufer herauszuzahlen, so würde der Verkäufer stärker belastet werden, als das dem Grundgedanken des § 818 III BGB entspräche. Die Saldotheorie ist somit die folgerichtige Anwendung des in § 818 III BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem von beiden Parteien gewollten Austauschverhältnis (Synallagma) stehen, ein Umstand, der auch bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge nach Bereicherungsrecht berücksichtigt werden muss.
bb) Der vorstehend geschilderte Grundgedanke der Saldotheorie zeigt auch die Grenzen ihrer Anwendbarkeit auf. Sie liegen jedenfalls dort, wo § 818 III BGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt, der Bereicherungsschuldner also nach dem Willen des Gesetzes durchaus nicht bei jedem Wegfall der Bereicherung geschützt ist, sondern gemäß den §§ 818 IV, 819, 292, 987 ff. BGB „nach den allgemeinen Vorschriften“, also im Wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsregeln haftet (vgl. Weintraud, Die Saldotheorie, S. 72 ff.; Larenz, Schuldrecht I, 9. Aufl., § 25 II b).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte K, der die beklagte Firma vertreten hat (§ 166 I BGB) und für dessen Handeln sie überdies nach Vertragsrecht gemäß § 278 BGB einstehen muss, hat den Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrags bewogen, den der Kläger, wie K (aufgrund der Erklärungen des Klägers und seiner Eltern im Zuge der Kaufverhandlungen) wusste, bei Kenntnis des Umstands, dass der gekaufte Wagen ein Unfallwagen war, keinesfalls abgeschlossen hätte. Es ist also davon auszugehen, dass den Beklagten schon seit dem Abschluss des Kaufvertrags bekannt war, dass der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Die beklagte Firma muss sich daher so behandeln lassen, wie wenn sie die Nichtigkeit des Kaufvertrags von Anfang an gekannt hätte (§ 142 II BGB), also so, wie wenn sie bereits bei Empfang des Kaufpreises und der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes für den in Erfüllung des Kaufvertrags beiderseitig durchgeführten Leistungsaustausch gekannt hätte. Damit waren bei der Beklagten von Anfang an die Voraussetzungen des § 819 I BGB gegeben; sie haftet gemäß dieser Vorschrift verschärft.
Damit aber entfällt die innere Rechtfertigung für eine Anwendung der Saldotheorie im vorliegenden Fall. Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falls muss vielmehr, ebenso wie in dem in BGHZ 53, 144 entschiedenen Fall, die Zweikondiktionentheorie sein. Das spätere Schicksal des vom Kläger gekauften Fahrzeugs bleibt daher bei der Berechnung der durch die Erlangung des Kaufpreises eingetretenen Bereicherung der beklagten Firma zunächst außer Betracht.
3. Das bedeutet allerdings im vorliegenden Fall nicht, dass die Beklagte unter allen Umständen verpflichtet wäre, den vollen Kaufpreis an den Kläger zurückzuzahlen, und dass die Tatsache, dass dieser den durch den Unfall eingetretenen Totalschaden am Fahrzeug selbst verschuldet hat, überhaupt keine Rolle spielen würde.
Ebenso nämlich wie bei dem (oben erörterten) Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung verlangt auch hier die Billigkeit, dass zwar einerseits die Täuschungshandlung des Beklagten K bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs des Klägers eine Rolle spielt, andererseits aber doch auch die fahrlässige Zerstörung des Fahrzeugs durch den Kläger dabei ihre Berücksichtigung findet.
a) Das kann allerdings, anders als bei dem oben erörterten Anspruch aus unerlaubter Handlung, nicht durch eine Anwendung des § 254 BGB geschehen. Denn im Rahmen der Bereicherungshaftung ist § 254 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1954 – IV ZR 218/53, BGHZ 14, 7, 10; Urt. v. 12.07.1962 – VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 370; Urt. v. 30.09.1970 – VIII ZR 221/68, WM 1970, 1297, 1300, in NJW 1970, 2059 und LM Nr. 16 zu § 818 III BGB insoweit nicht abgedruckt).
b) Die Unanwendbarkeit des § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche schließt aber nicht aus, dass auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist. Das hat der BGH bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1954 – IV ZR 218/53, BGHZ 14, 7, 10; Urt. v. 12.07.1962 – VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 370). Auch sonst ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der in § 254 enthaltene Ausgleichsgedanke auch für andere als Schadensersatzansprüche in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 25.03.1968 – II ZR 208/64, BGHZ 50, 112; Urt. v. 03.02.1970 – VI ZR 177/68, NJW 1970, 756; ferner Senat, Urt. v. 03.12.1964 – VII ZR 61/63, …; Urt. v. 04.02.1965 – VII ZR 100/63, …; Urt. v. 01.07.1971 – VII ZR 224/69).
c) Die besondere Eigenart des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erst erklärt hat, nachdem er den Kraftwagen durch eigenes Verschulden vollständig zerstört hatte. Dabei betraf die arglistige Täuschung hier einen nach den Umständen nicht besonders bedeutsamen Punkt. Bei dieser Sachlage kann es namentlich dann, wenn das Verschulden des Klägers am Untergang der Kaufsache besonders grob sein sollte, durchaus so liegen, dass der Kläger hier die ihm aus seiner Anfechtung zugefallenen Ansprüche ira Übermaß, also in unzulässiger Weise ausübt, wenn er die volle Gefahr der Kaufsache ganz den Beklagten aufbürden will.
Deshalb ist hier gemäß § 242 BGB eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung des Beklagten K einerseits und des schuldhaften Handelns des Klägers bei der Verursachung des Unfalls andererseits. Aufgrund dieser Abwägung ist zu entscheiden, inwieweit der Verlust des Fahrzeugs dem Kläger oder der Beklagten zur Last zu legen ist.
Zu einer solchen Abwägung ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil bisher weder die (vom Berufungsgericht vorerst nur unterstellte) Täuschungshandlung festgestellt ist noch der Verlauf des Unfalls, von dem es möglicherweise abhängt, wie schwer für den Verlust des Fahrzeugs das ursächliche Verhalten des Klägers wiegt. Das Verschulden des Klägers am Unfall kann sehr unterschiedlich sein. Es kann von einer an bedingten Vorsatz grenzenden Leichtfertigkeit bis zu einer nur ganz geringfügigen Fahrlässigkeit (in Verbindung mit einer Verkettung unglücklicher Zufälle) reichen. Bei der bisherigen völligen Ungewissheit über den konkreten Unfallhergang besteht für den Senat nicht die Möglichkeit, etwa von sich aus festzustellen, das schuldhafte Verhalten des Klägers sei,für den Verlust des Fahrzeugs in so überragendem Maße ursächlich geworden, dass demgegenüber der mitursächliche Beitrag der Beklagten ganz außer Betracht gelassen und die Revision gemäß § 563 ZPO zurückgewiesen werden könnte. Dass der Tatrichter unter Umständen zu einem solchen Ergebnis kommen könnte, will der Senat durch seine vorstehenden Ausführungen nicht ausschließen.
III. Nach alledem ist das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.