1. Der Käu­fer, der den Kauf­ver­trag zu Recht we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung an­ge­foch­ten hat, hat auch dann ei­nen auf Rück­ge­währ des Kauf­prei­ses ge­rich­te­ten Be­rei­che­rungs­an­spruch, wenn die Kauf­sa­che bei ihm un­ter­ge­gan­gen oder be­schä­digt wor­den ist und er sie da­her dem Ver­käu­fer nicht oder nur in ent­wer­te­tem Zu­stand her­aus­ge­ben kann.
  2. § 327 Satz 2 BGB gilt zu­guns­ten je­des Rück­ge­währ­pflich­ti­gen, der den Rück­tritt nicht zu ver­tre­ten hat.

BGH, Ur­teil vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68

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