1. Hat der be­tro­ge­ne Käu­fer ei­nes Kraft­fahr­zeugs den bei­der­seits er­füll­ten Kauf­ver­trag an­ge­foch­ten, so kann die Rück­ab­wick­lung so­wohl nach Scha­dens­er­satz­recht wie nach Be­rei­che­rungs­recht er­fol­gen, und zwar auch dann, wenn der Käu­fer das Fahr­zeug län­ge­re Zeit be­nutzt hat.
  2. Zu den Ein­zel­hei­ten der Rück­ab­wick­lung, ins­be­son­de­re zur Be­rech­nung des Scha­dens des Käu­fers und der ihm an­zu­rech­nen­den Nut­zungs­ver­gü­tung.

BGH, Ur­teil vom 02.07.1962 – VI­II ZR 12/61

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