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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Wohnmobil

Leichtes Ruckeln eines neuen Wohnmobils als zum Rücktritt berechtigender Sachmangel

  1. Ein neues Wohnmobil leidet an einem den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel, wenn kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur unter bestimmten Voraussetzungen (Außentemperatur zwischen 13,6 °C und 18,5 °C, Motordrehzahl zwischen 1.500 −1 und 2.000 −1) aus ungeklärter Ursache spürbare Zugkraftunterbrechungen auftreten, die als leichten Ruckeln des Motors wahrnehmbar sind und bei Erreichen der Betriebstemperatur verschwinden. Denn die genannten Voraussetzungen liegen – jedenfalls in Deutschland – bei fast jedem Kaltstart vor, sodass es bei praktisch jeder Fahrt, zumindest aber sehr häufig zu der in Rede stehenden Funktionsbeeinträchtigung kommt.
  2. Damit die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers eingreift, muss dieser lediglich beweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen würde. Der Käufer muss indes weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist. Deshalb greift zu seinen Gunsten die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache offengeblieben und damit letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, MDR 2016, 1437 Rn. 36, 55).
  3. Bei der Beurteilung, ob ein behebbarer Mangel geringfügig und deshalb ein mangelbedingter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich auf den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kostenaufwand und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Das gilt aber nicht, wenn die Ursache einer Mangelerscheinung unbekannt ist, da sich dann nicht abschätzen lässt, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Aufwand sie aufgefunden und beseitigt werden kann. In einer solchen Situation kann deshalb die Beurteilung, ob der Mangel geringfügig ist, nur an das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung anknüpfen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16
(vorangehend: LG Aurich, Urteil vom 08.09.2016 – 1 O 1195/14)

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(Leichtes) Ruckeln eines neuen Wohnmobils als erheblicher Sachmangel

Ein fabrikneues Wohnmobil weist einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf, wenn kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur bei Außentemperaturen zwischen 13,6 °C und 18,5 °C und einer Motordrehzahl von 1.500–2.000 min−1 aus ungeklärter Ursache Zugkraftunterbrechungen auftreten, die als – jedenfalls – leichten Ruckeln des Motors wahrnehmbar sind und bei Erreichen der Betriebstemperatur verschwinden.

LG Aurich, Urteil vom 08.09.2016 – 1 O 1195/14
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urt. v. 27.04.2017 – 1 U 45/16)

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

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Pauschaler Schadensersatz wegen der Nichtabnahme eines Wohnmobils

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Verkäufers, die es dem Händler erlaubt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Dass der Händler ein bestelltes, aber vertragswidrig nicht abgenommenes Neufahrzeug – wenn auch zu einem geringeren als dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis – an einen Dritten veräußern konnte, ist nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Dritte sich für ein anderes Neufahrzeug entschieden hätte, wenn der Erstkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hätte, und dieses Zusatzgeschäft dem Händler entgangen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14

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Mangel eines Wohnmobils wegen Zuladungsbeschränkung

Ein Wohnmobil, dessen zulässige Hinterachslast bereits dann erreicht bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not-)Sitzen zwei Personen mit einem Körpergewicht von jeweils 75 kg Platz nehmen, und dessen hinterer Stauraum in diesem Fall überhaupt nicht genutzt werden kann, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.01.2015 – 26 U 31/14

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Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung – Wasserschaden

Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils, indem er ein entsprechendes Kästchen im Kaufvertragsformular ankreuzt, das Fahrzeug habe in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden erlitten, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Der Verkäufer haftet deshalb auch dann für einen bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden, wenn der Kaufvertrag einen – an sich wirksamen – Gewährleistungsausschluss enthält.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 8990/12

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Befall eines Wohnmobils mit Ratten als Sachmangel

Ein Wohnmobil, in dem sich schon bei der Übergabe an den Käufer Ratten befinden, ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn die Ratten die Substanz des Fahrzeugs angreifen oder der vollständige Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs droht.

LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012 – 6 O 277/12

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil

Mietwagenkosten für Wohnmobile sind keine taugliche Bemessungsgrundlage für eine vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zu leistende Nutzungsentschädigung. Es erscheint auch nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils allein auf die Kilometerleistung abzustellen; denn Wohnmobile werden in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt. Abzustellen ist deshalb auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung.

OLG München, Urteil vom 24.10.2012 – 3 U 297/11
(vorhergehend: LG Traunstein, Urteil vom 14.12.2010 – 7 O 3837/09)

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Vorbenutzung eines Wohnmobils als Mietfahrzeug – Minderung

  1. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil), das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer nicht als Mietwagen genutzt“ worden, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur eine Wissenserklärung oder -mitteilung des Verkäufers vor.
  2. Ein gebrauchtes Wohnmobil, das in der Vergangenheit als Mietfahrzeug genutzt wurde, weist grundsätzlich keine für ein gebrauchtes Wohnmobil übliche und vom Käufer deshalb zu erwartende Beschaffenheit auf. Daran ändert nichts, dass weit mehr als 30 % aller gebraucht angebotenen Wohnmobile zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz waren. Denn jedenfalls ist eine (atypische) Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen immer Anlass für Preisverhandlungen und -nachlässe, obwohl als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge „normal“ genutzten Fahrzeugen technisch gleichwertig sind.
  3. Es wirkt sich schon negativ auf den Wert eines Fahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) aus und rechtfertigt deshalb grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises, dass in den Fahrzeugpapieren als ehemaliger Halter ein Mietwagenunternehmen eingetragen ist; ob das Fahrzeug tatsächlich als Mietwagen genutzt wurde, ist unerheblich.

LG Mannhein, Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10

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Gutgläubiger Erwerb eines vom Mieter unterschlagenen Wohnmobils

  1. Der Erwerber eines – hier: unterschlagenen – Gebrauchtfahrzeugs ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.
  2. Der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs ist bösgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers wecken müssen, keine sachdienlichen Nachforschungen unternimmt. Welche Umstände eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers begründen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei wegen der beim Handel mit Gebrauchtwagen nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedenfalls der private Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ist indes nicht verpflichtet, die am Fahrzeug angebrachte Identifizierungsnummer mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu vergleichen.
  3. Kommt der Erwerber der Obliegenheit, sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen zu lassen, nach und wird ihm ein gefälschtes Dokument vorgelegt, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten, wenn er die Fälschung nicht erkennen musste und auch sonst keine Verdachtsmomente vorlagen. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, muss ein privater Käufer, der Kraftfahrzeugpapiere nicht häufig zu Gesicht bekommt, nicht schon deshalb erkennen, weil das Dokument als Aussteller den Landrat eines Landkreises ausweist, aber mit dem Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen ist.
  4. Unternimmt der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs Nachforschungen, zu denen mangels verdächtiger Umstände kein Anlass besteht, und lassen erst diese überobligatorischen Nachforschungen Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers aufkommen, muss der Erwerber diesen Zweifeln nachgehen.

OLG München, Urteil vom 26.05.2011 – 23 U 434/11

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