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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Wertersatz

Eintragung eines Motorrads im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

  1. Bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist als Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB zu qualifizieren. Denn die damit für den Käufer verbundenen Nachteile erschöpfen sich keineswegs in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Vielmehr besteht die durch die SIS-Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengenraums auf das Fahrzeug fort, bis die SIS-Eintragung beseitigt ist. Der Käufer kann deshalb mit dem Fahrzeug selbst dann, wenn er dessen Eigentümer geworden sein sollte, gerade nicht i. S. von § 903 Satz 1 unbelastet von (Zugriffs-)Rechten Dritter nach Belieben verfahren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 22 ff.; Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10, 13).
  2. Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt grundsätzlich auch bei einer unberechtigten SIS-Eintragung vor, da auch sie Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengenraums auf das Kraftfahrzeug begründet. Ein Rechtsmangel könnte allenfalls zu verneinen sein, wenn es dem Käufer mit vertretbarem Aufwand und kurzfristig möglich ist, die SIS-Eintragung zu beseitigen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.03.2014 – 3 U 185/13, juris Leitsatz 1).

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2023 – 10 U 120/22

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Wertersatz nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufpreises

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22

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Pflicht zum Wertersatz (§ 357 VII BGB) nach Zulassung eines Pkw

Ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft und deshalb auch nicht mehr an einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann gemäß § 357 VII BGB verpflichtet sein, dem Verkäufer Wertersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug durch die Zulassung auf den Verbraucher erlitten hat. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs und seine anschließende Nutzung gehen über die dem Käufer gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs weit hinaus.

LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 – 1 S 34/18

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Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

  1. Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.
  2. Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08

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Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf

§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05

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Wertersatz für Unfallschaden bei Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Die Tatsache, dass der Rückgewährschuldner bei einem Verkehrsunfall auch selbst geschädigt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Schuldner die Sorgfalt gewahrt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden.
  2. Falls nicht einer der in § 531 II ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist, ist eine erstmal im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nicht zuzulassen, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (entgegen BGH, Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, NJW-RR 2006, 630 Rn. 6).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 – 7 U 169/06

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