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Probleme beim Autokauf?

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Tag: unfallfrei

Zur Frage, wann ein Fahrzeug „unfallfrei“ ist

Die Angabe „unfallfrei“ ist so zu verstehen, dass das Fahrzeug keine (substanziellen) Schäden durch einen Unfall erlitten hat. Dabei liegt ein „Unfall“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur vor, wenn das beschädigte Fahrzeug mit einem weiteren Fahrzeug kollidiert ist. Vielmehr werden auch das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis und der Sturz eines Objekts (z. B. eines Baums) auf ein Fahrzeug als Unfall angesehen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 – 12 U 236/07

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Abgrenzung zwischen „Bagatellschaden“ und Unfallschaden – „lt. Vorbesitzer“

  1. Reparaturkosten von deutlich unter 1.000 € brutto deuten darauf hin, dass ein Gebrauchtwagen lediglich einen „Bagatellschaden“ und keinen Schaden erlitten hat, der ihm die vereinbarte Eigenschaft „unfallfrei“ nimmt. Die Reparaturkosten sind aber nur ein – wenn auch wesentliches – Kriterium, um die Erheblichkeit des Schadens zu bestimmen. Darüber hinaus können unter anderem die Art des Schadens, der Kaufpreis und der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein.
  2. Allein der Umstand, dass die Außenhaut des Fahrzeugs, also das Blech, beschädigt worden ist, kann einen Schaden nicht zu einem Unfallschaden jenseits eines Bagatellschadens machen. Das wäre eine zu pauschale Sicht, die die Tiefe und das Ausmaß der Beschädigung außer Acht ließe.
  3. Eine unwirksame Anfechtungserklärung kann in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2008 – I-1 U 169/07

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf – „unfallfrei“

  1. Die Angabe „unfallfrei“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht. Für die Unterscheidung zwischen einem nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden und einer außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugbeschädigung kann es auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. Als Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.
  2. Ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug ist ohne Weiteres mangelhaft, wenn es in Wahrheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.

OLG Jena, Urteil vom 20.12.2007 – 1 U 535/06

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Rücktritt von einem durch Kredit finanzierten Autokauf

  1. Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
  2. Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
  3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06

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Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und Unfallschaden

  1. Auch wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer garantiert, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe,  kann der Käufer nach allgemeiner Verkehrsanschauung regelmäßig nur erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.
  2. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn ein rechtlich als Unfall einzustufendes Ereignis so geringfügige Folgen hatte, dass der Kaufentschluss des Erwerbers bei vernünftiger Betrachtungsweise davon nicht beeinflusst werden kann. Deshalb haftet selbst der Verkäufer, der dem Käufer die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens garantiert, nicht für bloße Lackschäden – insbesondere in Form von Kratzern – und ganz geringfügige kleinen Beulen, bei denen vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommt, von einem Unfallschaden zu sprechen.
  3. Von einem Bagatellschaden kann in der Regel keine Rede mehr sein, wenn die Beseitigung des Schadens einen Kostenaufwand von 550 € oder mehr erfordert.

OLG Köln, Urteil 17.10.2006 – 24 U 185/05

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen eines Unfallschadens

Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ beinhaltet nur die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer für jeden Kratzer oder jede Schramme, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat, einstehen will.

OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 – 3 U 253/05

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Bagatellisierung durch Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallwagen“

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

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Zurechnung des Wissens nicht unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligter

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
  2. Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für einen Sachmangel

  1. Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
  2. Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04

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Bagatellisierung eines Unfallschadens – Wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

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