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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Schadensersatz

„Recht zur zweiten Andienung“ bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Pkw

  1. Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw nicht die mit dem Inzahlunggeber vereinbarte Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug nach einem Wildunfall abredewidrig nicht (vollständig) instand gesetzt wurde, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Reparaturkosten verlangen kann.
  2. Eine Fristsetzung ist zwar gemäß § 281 II Fall 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Inzahlunggeber muss eindeutig und als „letztes Wort“ zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht leisten und sich auch durch eine (weitere) Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Daran fehlt es, wenn der Kfz-Händler nicht Nachbesserung, sondern unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Inzahlunggeber dieses Verlangen zurückweist.

AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15
(nachfolgend: LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16)

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Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
  2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).

BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15

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(Kein) Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung das Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.).

LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16)

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Kein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG im Abgasskandal – § 826 BGB

Indem die Volkswagen AG eine Vielzahl von Fahrzeugen heimlich so manipuliert hat, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen, wenn die Fahrzeuge einen Emissionstest absolvieren, während die Stickoxid-Emission im normalen Fahrbetrieb deutlich höher ist, hat sie zwar möglicherweise gegen Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung 715/2007/EG verstoßen. Das Verhalten der Volkswagen AG ist aber nicht i. S. des § 826 BGB sittenwidrig, sodass sie dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs schon deshalb nicht nach dieser Vorschrift Schadensersatz leisten muss.

LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15

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Bindungsfrist bei Gebrauchtwagenbestellung – pauschalierter Schadensersatz

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Kunde „höchstens bis zehn Tage“ an die Bestellung eines Fahrzeugs gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers dürfen grundsätzlich vorsehen, dass ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises leisten muss. Diesem Anspruch kann sich der Käufer nicht durch den Hinweis entziehen, ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Händler das Fahrzeug an einen Dritten veräußert habe.

LG Potsdam, Urteil vom 09.06.2016 – 6 O 285/15
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2017 – 7 U 111/16)

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Beschränkung einer Neuwagengarantie auf Nachbesserungsansprüche (R)

Eine Neuwagengarantie für Material- und Herstellungsfehler, die der Fahrzeughersteller einem Käufer unentgeltlich gewährt, kann auf Nachbesserungsansprüche des Käufers beschränkt werden und Schadensersatzansprüche wegen einer im Rahmen der Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachbesserung ausschließen.

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 21 U 20/15

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Arglistige Täuschung und Betrug durch gefälschten „16-Punkte-Check“ – „i. A.“-Zusatz im Kfz-Kaufvertrag

Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.

AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15

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Kein Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels durch den Käufer

Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).

AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker (R)

Enthält ein Kaufvertrag über einen – hier für den Linksverkehr ausgelegten – Gebrauchtwagen zugleich eine – hier die Scheinwerfer betreffende – Beschaffenheitsvereinbarung und einen pauschalen Gewährleistungsausschluss, so kann dies nur so verstanden werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).

LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15
(vorangehend: AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15)

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Keine Amtspflicht zur sachgemäßen Hauptuntersuchung gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens

Die Amtspflichten, die einen Sachverständigen bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treffen, dienen nicht dem Schutz des Vermögens eines zukünftigen Fahrzeugkäufers.

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – 3 O 54/15
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – I-18 U 46/16)

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