Tag: Sachmangel
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Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
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An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.
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Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 I BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.
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Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat.
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Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier: durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).
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Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III 2 BGB a.F. (§ 439 IV 2 BGB n.F.) genannten Kriterien festzustellen.
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Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
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Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.
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§ 439 II BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.
BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17
(vorangehend: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16)
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Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein – auf eine defekte GPS-Antenne zurückzuführender – Defekt des Navigationssystems, mit dessen Auftreten jederzeit gerechnet werden muss, so kann nicht gemäß § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, sodass eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen ist.
AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 – 22 C 347/17
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Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechender Verschleiß grundsätzlich auch dann kein Mangel, wenn der Verkäufer in einem Internetinserat den „Topzustand“ des Fahrzeugs angepriesen und angeboten hat, es vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen.
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Das bloße Angebot des Verkäufers, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass sich das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten Zustand befinde und diese Untersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt werden könne.
LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18)
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Ein Dieselpartikelfilter („Verstopfteil“) ist als Verschleißteil anzusehen, obwohl er – anders als etwa ein Reifen – nicht verschleißt. Denn ein Dieselpartikelfilter setzt sich mit der Zeit zu und muss deshalb in bestimmten Intervallen ausgetauscht werden, und zwar spätestens dann, wenn eine Regeneration nicht mehr möglich ist.
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Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung kommt dem Käufer eines Gebrauchtwagens nur und erst dann zugute, wenn er nachweist oder unstreitig ist, dass es sich bei einer Störung (hier: des Dieselpartikelfilters), die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, um einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB handelt. Es obliegt nicht dem Verkäufer zu beweisen, dass die Störung kein Sachmangel ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18
(vorangehend: LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15; nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2018 – 11 U 73/18)
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Ein Gebrauchtwagenhändler darf in aller Regel darauf vertrauen, dass Ausstattungsmerkmale, die in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs genannt werden, auch tatsächlich vorhanden sind. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Fehlen des Ausstattungsmerkmals entweder für einen Fachmann ohne Weiteres – auch ohne besondere Prüfung – ersichtlich oder in der Branche allgemein bekannt ist. Ein Gebrauchtwagenhändler ist aber jedenfalls nicht gehalten zu überprüfen, ob im Display des Fahrzeugs sämtliche Symbole so, wie sie in der Betriebsanleitung dargestellt sind, auch wirklich erscheinen.
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Indem ein Gebrauchtwagenhändler dem Käufer die Betriebsanleitung des gekauften Fahrzeugs übergibt, erklärt er regelmäßig nicht – schon gar nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ –, dass sämtliche in der Betriebsanleitung genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien.
AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18)
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Der Käufer eines Neuwagens – hier: eines Mercedes-Benz E 220 d Limousine – kann beim heutigen Stand der Technik (noch) nicht i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Assistenzsysteme des Fahrzeugs mit allen Verkehrssituationen zurechtkommen und sich so vorausschauend verhalten wie ein menschlicher Fahrer. Der Käufer kann lediglich erwarten, dass die „Basissicherheit“ gewährleistet ist. Es darf deshalb nicht zu Situationen kommen, in denen die Assistenzsysteme selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführen, bei denen beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
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Angaben eines Fahrzeugherstellers in einer Betriebsanleitung sind keine „öffentlichen Äußerungen“ i. S. des § 434 I 3 BGB.
AG Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17
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Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.
BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18
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Der sogenannten Sandwichbauweise geschuldete Unebenheiten der Außenhaut sind bei einem (neuen) Wohnmobil grundsätzlich kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018 – 3 U 71/17
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Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen (hier: eines Dieselpartikelfilters) sind bei einem Gebrauchtwagen in der Regel kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Auswirkungen „kapital“ sind, also dem Fahrzeug etwa seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Daran fehlt es, wenn der Käufer mit einem für rund 6.000 € erworbenen Gebrauchtwagen noch rund 13.500 km zurücklegen kann.
LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15
(nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18)
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- Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
- Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
- Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
- In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.
OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)
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