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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Anspruch des Kfz-Käufers auf Deaktivierung eines herstellerspezifischen Notrufsystems

Ein Mitte 2017 erworbener Mercedes-Benz-Pkw kann im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil er mit einem herstellerspezifischen Notrufsystem ausgestattet ist, das der Käufer selbst nicht deaktivieren kann. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer einen (Nachbesserungs-)Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Notrufsystem deaktiviert (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB).

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2018 – 44 C 314/17

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Deutlich abgeschwächte Beleuchtungsstärke der Xenon-Scheinwerfer als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug verkehrssicher und bei Dunkelheit nutzbar ist. Ein (hier rund sieben Jahre alter) mit Xenon-Scheinwerfern ausgestatteter Pkw kann deshalb mangelhaft sein, wenn die Beleuchtungsstärke der Xenon-Scheinwerfer aufgrund einer starken Eintrübung der Projektionslinsen deutlich abgeschwächt ist und infolgedessen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und seine Nutzbarkeit bei Dunkelheit erheblich eingeschränkt sind.
  2. Ein Mangel kann sich auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“ (§ 476 BGB a.F. = § 477 BGB n.F.), wenn der Käufer ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung der Kaufsache schon bei der Übergabe hätte entdecken können (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04).

AG Kiel, Urteil vom 09.03.2018 – 108 C 8/17
(nachfolgend: LG Kiel, Urteil vom 02.06.2020 – 1 S 93/18)

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Zum Begriff „Dienstwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Mietwagen

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann generell und erst recht dann, wenn das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht als Mietwagen im üblichen Sinne, also von einem „typischen“ Autovermietungsunternehmen genutzt worden ist.
  2. Ein Selbstfahrermietfahrzeug, das nicht wechselnden Nutzern zur Verfügung gestellt, sondern vom Geschäftsführer einer GmbH (Mieterin) als Dienstwagen genutzt und im Übrigen allenfalls Familienangehörigen des Geschäftsführers überlassen wird, ist kein Mietwagen im üblichen Sinne. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Fahrzeug nur rund 400 km im Monat zurückgelegt werden.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.01.2018 – 6 O 2913/17

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Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens wegen optischer Beeinträchtigungen

Auch rein optische Beeinträchtigungen können den Käufer eines Neuwagens (hier: eines Audi S1 2.0 TFSI quattro) berechtigen, vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines neuen Fahrzeugs – Ersatzlieferung – zu verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der mit einer Instandsetzung des Fahrzeugs verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt und trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung ein merkantiler Minderwert verbleibt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 23 O 216/15

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Stoffverdeck eines Cabriolets als Verschleißteil – Audi A4

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)

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Ermittlung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung durch Berücksichtigung der Gesamtumstände

Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16

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Sachmängelhaftung beim Verkauf eines hochpreisigen Dressurpferds – Reitlehrer als Unternehmer

  1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 I 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung zu Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
  2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
  3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier: einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 [unter II 3 b]).

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16

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Darlegungs- und Beweislast für einen Rücktritt ausschließende Geringfügigkeit eines Mangels

  1. Einem Käufer obliegt es im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, trägt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem nur unerheblichen Mangel als Ausnahme formuliert.
  3. Die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der zur Beseitigung erforderliche Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Das schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwands von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist. Umgekehrt kann aufgrund besonderer Umstände (z. B. besondere Schwierigkeiten oder Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) ein erheblicher Mangel zu bejahen sein, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand unter der Fünf-Prozent-Grenze liegt.
  4. Ob ein Mangel behebbar ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Erkenntnissen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
  5. Die Annahme eines nur unerheblichen Mangels verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit.

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16

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Gewährleistungsausschluss vs. öffentliche Äußerungen des Verkäufers (§ 434 I 3 BGB)

  1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
  2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16

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