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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

„Abgelesener km-Stand“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Darauf, ob die im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. …“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB ist, kommt es nicht an, wenn der Käufer aufgrund der gesamten Umstände erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt. In diesem Fall liegt nämlich jedenfalls ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach oben abweicht.

BGH, Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 130/04

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„Kolbenfresser“ bei Dieselmotor nach 88.000 km Laufleistung

  1. Wenn ein moderner Mittelklassewagen mit Dieselmotor bei einem Kilometerstand von nur ca. 88.000 einen schwerwiegenden Motorschaden („Kolbenfresser“) erleidet, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht schlicht die Lebenserfahrung dafür, dass dieser Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst und damit bereits bei Übergabe an den Käufer angelegt war.
  2. Die Annahme, ein „Kolbenfresser“ könne durch einen „Bedienungsfehler“ des Fahrers verursacht werden, ist angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines Kraftfahrzeugs und des heutigen Stands der Technik eine rein theoretische, veraltete Vorstellung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2005 – 24 U 198/04

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Mangelhaftigkeit eines EU-Neuwagens wegen zu langer Standzeit

  1. Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.

LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

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Kein Kfz-Mangel bei „Chiptuning“

  1. Die in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltene Erklärung, das Fahrzeug sei mit dem Originalmotor ausgestattet, bedeutet üblicherweise, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet und damit auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Erklärung beinhaltet aber nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise – hier: durch „Chiptuning“ – verändert worden.
  2. Nach dem Verständnis eines Laien verliert ein Motor durch den Einbau eines Steuergeräts, durch das seine Leistung verändert wird („Chiptuning“), nicht die Eigenschaft als Originalmotor. Auch außerhalb einer Beschaffenheitsvereinbarung ist die Veränderung der Motorleistung durch „Chiptuning“ in der Regel kein Mangel, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04

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Unerheblichkeit eines Kfz-Mangels

Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.

LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04

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Fehlerhafte Angabe zum zu verwendenden Kraftstoff in Pkw-Prospekt

Kann ein Neuwagen entgegen den Angaben zum Kraftstoff in einem vom Hersteller herausgegebenen Prospekt nicht mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin (mindestens 91 ROZ), sondern nur mit Super- oder Super-Plus-Benzin (mindestens 95 ROZ bzw. 98 ROZ) betankt werden, liegt ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04

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Motorrad mit einer Standzeit von 16 Monaten ist nicht fabrikneu

  1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

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Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei natürlichem Verschleiß

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel dar, die bei üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer erwartet werden müssen. Deshalb fallen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
  2. Der Kfz-Käufer trägt als Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an seinem Fahrzeug Mängel und nicht bloß natürliche Verschleißerscheinungen vorhanden sind. Erst nachdem er substanziiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

AG Neukölln, Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04

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Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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