Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Rücktritt

Keine Verweigerung der Nachbesserung bei verfrühtem Rücktritt vom Kaufvertrag

Verlangt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels „sofort“ die Rückabwicklung des Kaufvertrags, obwohl er dem Verkäufer zunächst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen (§ 323 I BGB), dann verweigert der Verkäufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich zu einer Instandsetzung des Fahrzeugs nur mit der Einschränkung bereit erklärt, dass der Käufer einen Teil der Reparaturkosten trägt.

LG Bielefeld, Beschluss vom 24.09.2020 – 22 S 111/20

Mehr lesen »

Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist

  1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
  2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.

BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19)

Mehr lesen »

Kein eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Verurteilung

Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit ihr wirtschaftlich identisch ist.

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZR 290/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19)

Mehr lesen »

Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)

Mehr lesen »

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Widersetzlichkeiten eines Reitpferds – Beweislastumkehr

  1. Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35).
  2. Die – die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende – Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB a.F. bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).

BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgewähr der Kaufsache) einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet. Dieser sogenannte Austauschort ist bei einem – hier mangelbedingten – Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag regelmäßig am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln; auf den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an.
  2. Ein angeblich mangelhaftes Fahrzeug, das dem Verkäufer zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung gestellt wurde, befindet sich jedenfalls dann nicht mehr vertragsgemäß beim Verkäufer, wenn dieser eine Nachbesserung abgelehnt und den Käufer zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat. Vielmehr sind (auch) in diesem Fall – unabhängig vom tatsächlichen Standort des Fahrzeugs – sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen.

OLG Jena, Urteil vom 09.04.2020 – 4 U 1208/19

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags

  1. Aus der Natur eines kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich, dass Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  2. Macht ein Rechtsanwalt außergerichtlich kaufrechtliche Rückgewähransprüche geltend, so ist der Anspruch auf Ersatz der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche.
  3. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm (hier: § 29 I ZPO) nicht befasst hat, obwohl sich eine Befassung damit nach den Umständen – insbesondere nach dem Vortrag der Parteien – derart aufdrängte, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.04.2020 – 1 AR 18/20

Mehr lesen »

Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

Mehr lesen »

Anormale Getriebegeräusche als erheblicher Mangel eines Pkw

  1. Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
  2. Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  3. Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
  4. Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19

Mehr lesen »

Eintragung eines Kraftfahrzeugs ins Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10).

BGH, Urteil vom 26.02.2020 – VIII ZR 267/17

Mehr lesen »