Tag: Rücktritt
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111; Senat, Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).
BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06
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Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
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Der Käufer eines Neufahrzeugs – hier eines Coupé-Cabrios – darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Lässt es sich zeitweise nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen, stellt dies deshalb zumindest bei einem Neuwagen einen nicht unerheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07
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Übermäßiger Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Dass ein festgestellter Mangel in Form eines überdurchschnittlichen Verschleißes schon bei Übergabe des Gebrauchtwagens an den Käufer vorlag, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig zu vermuten (§ 476 BGB).
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Ein Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist nach § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So kann es liegen, wenn sich ein schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandener geringfügiger Mangel – hier in Form einer defekten Einspritzdüse – erst durch ein Verschulden des Käufers derart (hier: zu einem Motorschaden) ausweitet, dass die für einen Rücktritt maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB überschritten wird.
LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007 – 22 O 212/06
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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
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Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07
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Weicht der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 8,2 % von den Herstellerangaben ab, so liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 3 O 313/07
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Der Nachbesserungsanspruch des Käufers ist erst dann erfüllt, wenn der Mangel vollständig und dauerhaft beseitigt ist. Mit einer nur vorübergehenden Besserung ist dem Käufer nicht gedient.
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Aus der Art der Sache oder des Mangels sowie aus den sonstigen Umständen kann sich ergeben, dass ein Käufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche abwarten muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei technisch besonders komplizierten Geräten oder schwer zu behebenden Mängeln können einem Verkäufer mehr als zwei Versuche zuzubilligen sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 59/07
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Die Tatsache, dass der Rückgewährschuldner bei einem Verkehrsunfall auch selbst geschädigt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Schuldner die Sorgfalt gewahrt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden.
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Falls nicht einer der in § 531 II ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist, ist eine erstmal im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nicht zuzulassen, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (entgegen BGH, Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, NJW-RR 2006, 630 Rn. 6).
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 – 7 U 169/06
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Kann ein Kfz-Händler ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug im Falle eines Rücktritts nicht mehr zurückgeben, weil er es schon weiterveräußert hat, so schuldet er Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB). Für dessen Höhe kommt es auf den Betrag an, den Verkäufer und Käufer als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Unerheblich ist dagegen, mit welchem Betrag der Altwagen (z. B. aus steuerlichen Gründen) in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen eingeflossen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007 – 8 U 255/06
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Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
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Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
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Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.
LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06
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