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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kein Rücktritt wegen mangelhafter Lenkradfernbedienung

  1. Bei der Prüfung, ob ein i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Ob eine erhebliche oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich bei einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach früherem Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 I 2 BGB a.F.) sind für eine Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.
  2. Bei einem Neufahrzeug ist die Grenze von einem unerheblichen zu einem erheblichen Mangel eher überschritten als bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basisfahrkomfort individuell steigern wollte, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter Ausfall dieses „Extras“ eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten.
  3. Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel auch, aber nicht ausschließlich anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Bei einer mangelhaften Sonderausstattung erscheint es zudem sinnvoll, auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das „Extra“ abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 – I-1 U 177/06

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Keine Fabrikneuheit bei Standzeit von 23 Monaten trotz Produktionseinstellung

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06

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Grundloses Aufleuchten der Motorkontrollleuchte

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Motorsteuergerät so eingestellt ist, dass immer wieder grundlos die Motorkontrollleuchte aufleuchtet, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ein Gebrauchtwagenkäufer muss es nicht hinnehmen, dass ihn die in unregelmäßigen Abständen aufleuchtende Kontrollleuchte zwingt, wegen eines möglichen Motor- oder Getriebeproblems eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl tatsächlich kein Problem besteht.
  2. Ob ein Sachmangel erheblich ist, richtet sich nicht allein danach, in welchem Verhältnis die Kosten für die Behebung des Mangels zum Kaufpreis stehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer den Käufer vielfach abgewimmelt und so zum Ausdruck gebracht hat, dass er dessen Problem nicht ernst nimmt.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 146/06

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(Keine) Unerheblichkeit eines Mangels – Fehlerhaftes Navigationssystem

  1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine unmfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.
  2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500 €, entsprechend etwa 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines – trotz zweimaliger Nachbesserung – mangelhaften Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (entgegen OLG Bamberg, Urt. vom 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456).

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 – 3 U 70/06

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Laufleistung eines gebrauchten Motorrads – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i. S. des § 444 Fall 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i. S. des § 276 I 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
  2. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und normalem Verschleiß bei „Serienfehler“

  1. Bei sogenannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.
  2. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06

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Erheblichkeitsgrenze beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei Vorliegen von Sachmängeln des Kaufgegenstands ist ein Anspruch des Käufers auf „großen Schadensersatz“ ebenso wie ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist (§ 281 I 3 BGB, § 323 V 2 BGB). Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung kommt es auf die objektive Störung, also das konkrete Mängelbild an. Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt deshalb die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in erster Linie davon ab, ob die gerügten Mängel behebbar sind und mit welchem Kostenaufwand sie sich gegebenenfalls beseitigen lassen.
  2. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei einem Gebrauchtwagen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn die Gesamtkosten einer Mängelbeseitigung weniger als 10 % des Kaufpreises ausmachen.

OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006 – 4 U 295/05

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Keine nur unerhebliche Pflichtverletzung bei arglistiger Täuschung

Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

BGH, Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05

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Arglistiges Verschweigen von nicht ohne Weiteres sichtbaren Lackschäden eines Gebrauchtwagen

  1. Der Käufer eines älteren – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens kann zwar regelmäßig keine mangelfreie Lackierung des Fahrzeugs erwarten, sondern muss mit üblichen altersbedingten (Steinschlag-)Schäden rechnen. Ein Gebrauchtwagen, dessen Lackierung großflächige, nicht altersbedingte Flecken aufweist, die vermutlich von einem ätzendenb Reinigungsmittel (z. B. einem Felgenreiniger) verursacht wurden, ist aber i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn sich die Flecken durch Polieren des Lacks weitgehend entfernen lassen sollten.
  2. Weiß der Verkäufer eines – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug nicht altersbedingte, einen Sachmangel begründende Lackschäden aufweist, die nur dann ohne Weiteres erkennbar sind, wenn das Fahrzeugäußere trocken ist, so muss er einen potenziellen Käufer auf diese Lackschäden jedenfalls dann hinweisen, wenn das Fahrzeug bei der Besichtigung durch den potenziellen Käufer nass ist.

OLG München, Urteil vom 21.03.2006 – 18 U 1936/05

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Kein Rücktritt trotz erfolgloser Nachbesserung bei Einverständnis des Käufers mit weiteren Maßnahmen

Ein Kfz-Käufer, der sich gegenüber dem Verkäufer nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen mit einer weiteren Ursachenforschung einverstanden erklärt hat, kann nicht unter Berufung auf die fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor erfolglos eine – kurz bemessene – Frist zur Ursachenforschung zu setzen.

OLG Rostock, Urteil vom 20.02.2006 – 3 U 124/05

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