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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kaufvertrags am Belegenheitsort der Kaufsache

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz bei mangelbedingtem Rücktritt des Käufers

Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.

LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08

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Erhöhter Kraftstoffverbrauch und Vibrationen eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
  2. Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
  3. Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.

LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07

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Rücktrittsrechtliche Rückabwicklung eines Leasingvertrags

  1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags rückwirkend weggefallen, weil der Leasingnehmer mit Ermächtigung des Leasinggebers wegen eines Mangels wirksam von dem Kaufvertrag über die Leasingsache zurückgetreten ist, ist der Leasingvertrag nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht rückabzuwickeln (§ 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB).
  2. Prämien, die der Leasingnehmer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewendet hat, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ebenso wie die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 II 1 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009 – 17 U 223/08

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Pauschale Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrags – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
  2. Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
  3. Ein Urteil, das eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen, ist nicht vollstreckungsfähig.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08

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Sachmangel bei nicht kompensiertem Bedienfehler

Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08

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Rücktritt bei fehlerhafter Telefoneinrichtung und fehlerhaftem Audiosystem

  1. Bei einem Neuwagen der Luxusklasse darf der Käufer einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.
  2. Dafür, ob ein Mangel „unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB ist, ist gerade bei einer hochwertigen Kaufsache auch bedeutsam, welchen absolute Aufwand eine Mängelbeseitigung erfordert. Denn würde man allein darauf abstellen, dass die Nachbesserungskosten einen mehr oder weniger starren Anteil des Anschaffungspreises erreichen, würde dies bei Fahrzeugen der Luxusklasse aufgrund des hohen Kaufpreises zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass aufwendige und absolut gesehen kostspielige Nachbesserungen weit häufiger als unerheblich einzustufen wären als bei preiswerteren Fahrzeugen.

LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07

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Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – Nutzungsausfallentschädigung

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß, der als negative Abweichung von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen ist, stellt indes einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Bei der Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, da die Vorschrift als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist. „Üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist mithin nicht, was bei einem bestimmten Hersteller üblich ist. Deshalb ist ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil der Defekt, an dem es leidet, als Serienfehler auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.). Entsprechendes gilt für eine besondere Verschleißanfälligkeit.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und ein Rücktritt des Käufers deshalb – ausnahmsweise – ausgeschlossen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand der Mangel beseitigt werden kann. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert, verbietet es sich allerdings, schematisch dann nicht mehr von einer Unerheblichen der Pflichtverletzung bzw. einem geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der erforderliche Kostenaufwand einen bestimmten Betrag übersteigt.
  4. Ein Kfz-Käufer, der wegen eines Mangels des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktritt, kann daneben zwar grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 I BGB den Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens verlangen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, die der Käufer mit Blick auf § 254 II BGB so kurz wie möglich halten und zu der er im Prozess gegebenenfalls vortragen muss. Das pauschale Verlangen einer Nutzungsausfallentschädigung (hier: in Höhe von 5.000 €) ist unzureichend.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2008 – 3 O 181/07

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Rücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen kann berechtigt sein, wenn das Fahrzeug zwei Mängel aufweist, die isoliert betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07

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Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befand. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede einzelne Pflicht des Rückgewährschuldverhältnisses gesondert zu bestimmen, was regelmäßig dazu führt, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen ist, wo der Verkäufer seinen (Wohn-)Sitz hat.

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07

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