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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Erheblicher Mangel bei Motorleistung von maximal 275 kW statt 291 kW

  1. Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
  2. Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10

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Rücktrittsrecht des Käufers bei um 8,09 % verminderter Motorleistung

  1. Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kW/420 PS, sondern allenfalls eine Leistung von 283,9 kW/386 PS erreicht.
  2. Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.

LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08

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Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens trotz Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Verlangt der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug mangelbedingt nicht nutzen konnte, vom Verkäufer den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, so spricht bei einem zur privaten Nutzung angeschafften Pkw die Lebenserfahrung dafür, dass der Käufer das Fahrzeug genutzt hätte, wenn es ihm zur Verfügung gestanden hätte (Nutzungswille).
  2. Einem Kfz-Käufer, dem ein mangelhaftes und deshalb nicht nutzbares Fahrzeug geliefert wurde und der finanziell nicht zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in der Lage ist, ist im Regelfall nicht zuzumuten, ein geringerwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen und so den zu ersetzenden Nutzungsausfall zugunsten des Verkäufers zu begrenzen.
  3. Der Käufer ist regelmäßig auch nicht gehalten, einen Kredit aufzunehmen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben zu können. Eine entsprechende Obliegenheit kann vielmehr nur unter besonderen Umständen angenommen werden, nämlich dann, wenn sich der Käufer einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet.

KG, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07
(vorangehend: BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)

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Rücktritt nach vergeblicher Fristsetzung

  1. Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
  2. § 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
  3. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92

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Unterstellkosten als notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB

  1. Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
  2. Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
  3. Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.

LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10

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Rücktritt bei sich während der Fahrt selbst verstellendem Fahrersitz

Ein Neuwagen zum Preis von über 50.000 € weist einen Mangel auf, der den Käufer nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt berechtigt, wenn sich während der Fahrt der elektrisch einstellbare Fahrersitz immer wieder selbstständig verstellt.

LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010 – 13 O 637/08

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Nutzungsersatz für Kapitalnutzung nur auf Grundlage des Nettokaufpreises

  1. Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs kann der Käufer vom Verkäufer Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung (Zinsen) nur auf der Grundlage des Nettokaufpreises verlangen, weil der Verkäufer die Mehrwertsteuer alsbald an das Finanzamt abzuführen hat und daraus demgemäß keine Nutzungen ziehen kann.
  2. Wird ein Autokauf wegen eines Mangels des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug eine Zeitlang genutzt hat, mindert sich der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (hier: für das Nachrüsten einer Zentralverriegelung) entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10

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„Serienfehler“ eines Kfz als Sachmangel – Einfrieren der Türen und Seitenscheiben

  1. Es stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer eines neuen VW Golf VI zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann, wenn in den Türbereich des Fahrzeugs Wasser eindringt und dies bei Frost dazu führen kann, dass die Türen und Seitenscheiben einfrieren und sich allenfalls schwer öffnen lassen.
  2. Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel („Serienfehler“) sind Sachmängel, wenn das Fahrzeug durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit der Markterwartung nicht entspricht. Vergleichsmaßstab ist der herstellerübergreifende Entwicklungsstand aller vergleichbaren Fahrzeuge.

LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10

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Kein Rücktrittsgrund bei falscher Anzahl der Vorbesitzer im Kfz-Kaufvertrag

Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.

LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09

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Undichtigkeit eines Pkw-Faltdachs

Treten an verschiedenen Stellen eines Pkw-Faltdachs Undichtigkeiten auf, die auf die Grundkonstruktion des Dachs zurückzuführen sind, so liegen nicht mehrere eigenständige Mängel vor. Vielmehr geht es um die Schließfunktion des Dachs insgesamt, deren Unzulänglichkeit sich in den verschiedenen Undichtigkeiten zeigt.

OLG Hamm, Urteil von 22.07.2010 – I-2 U 242/09

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