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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Bei einem nur optischen Mangel ist eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB regelmäßig zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, so ist bei einem nur optischen Mangel ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen vorliegen oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen überhaupt wahrgenommen werden kann.

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2011 – 2 O 151/10

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Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung von Senat, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664).

BGH, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09

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Sicherstellung eines Gebrauchtwagens als behebbarer Rechtsmangel

Eine wegen Diebstahlverdachts nach § 94 I StPO vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens kann ein Rechtsmangel sein, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt. In diesem Fall kann der Käufer allerdings grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr ist ein Rücktritt im Regelfall erst wirksam, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist gesetzt hat, um für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen und es gegebenenfalls vom – vermeintlich – wahren Eigentümer zu erwerben.

LG Bielefeld, Urteil vom 19.05.2011 – 9 O 205/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11)

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Verkäufer als alleiniger Adressat der Rücktrittserklärung des Käufers

Daraus, dass ein Kfz-Käufer berechtigt ist, Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht nur beim Verkäufer, sondern auch bei anderen anerkannten Betrieben geltend zu machen, folgt nicht, dass er auch eine Rücktrittserklärung wirksam gegenüber einem solchen Betrieb abgeben kann. Daran ändert nichts, dass der Verkäufer und der anerkannte Betrieb zu einer Firmengruppe gehören, wenn beide rechtlich selbstständige Unternehmen sind.

OLG Bremen, Urteil vom 07.04.2011 – 1 U 62/10

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Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Montagsauto

Zur Frage, ob es vor einem wirksamen Rücktritt auch dann einer Frist zur Nacherfüllung bedarf, wenn dem Käufer ein Montagsauto geliefert wurde, das wegen seiner – namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden – Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – I-3 U 47/10

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Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei mehr als „Bagatellschäden“

Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens kann – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind bei einem Pkw nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2011 – 11 U 25/10

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Rücktritt bei Unzumutbarkeit eines zweiten Nachbesserungsversuchs

Der Käufer ist schon nach einem ersten Nachbesserungsversuch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch zu ermöglichen. Das kann der Fall sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – I-28 U 131/10

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Rücktritt trotz erfolgloser Reparaturversuche eines Dritten

  1. Erfolglose Reparaturversuche durch einen Dritten – die nicht zulasten des Verkäufers als vergebliche Nacherfüllungsversuche gewertet werden dürfen – schließen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus. Sie können zwar die Klärung der Frage, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag, erschweren. Diese Unsicherheit belastet indes allein den Käufer, weil er beweisen muss, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorhanden war.
  2. Die an den Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.02.2011 – 3 U 66/10

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Ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Nacherfüllung

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bei einer Überprüfung der Kaufsache nachhaltig leugnet. Auch das Prozessverhalten des Verkäufers ist in die rechtliche Prüfung einzubeziehen; doch wird man in einem bloßen Bestreiten des Mangels im Regelfall noch keine endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung erblicken können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zugleich rügt, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2011 – 4 U 557/09-160

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Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung auf Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler von seiner Leistungspflicht frei wird und von einem Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist grundsätzlich wirksam.
  2. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt soll den Verkäufer im Wesentlichen nur vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen. Der Vorbehalt ist deshalb so zu verstehen, dass er nur dann zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht führt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Er ist auf zukünftige, noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluss der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt und befreit nur von einer Haftung, wenn sich der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 – 3 U 136/10

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