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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Hemmung der Verjährung von kaufrechtlichen Mängelrechten – § 213 BGB

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25).

BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15

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Nacherfüllungsverlangen als Obliegenheit des Käufers

  1. Die den Käufer treffende Obliegenheit, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, bevor er wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr umfasst sie auch die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit dieser insbesondere prüfen kann, ob der gerügte Mangel besteht und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  2. Die Aufforderung des Käufers, der Verkäufer möge innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft erklären, die Kaufsache zurückzunehmen und dem Käufer eine mangelfreie Sache nach Maßgabe des Kaufvertrages zu liefern, ist kein taugliches Nacherfüllungsverlangen und reicht für eine Fristsetzung i. S. des §§ 323 I BGB nicht aus.
  3. Einem Kfz-Verkäufer, der gemäß § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs schuldet, muss dafür regelmäßig eine Frist von einem Monat zur Verfügung stehen; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist keinesfalls ausreichend.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – I-5 U 49/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages (R)

Jedenfalls nach einem Rücktritt von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel – ausstattungsbedingter Mehrverbrauch

  1. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).

LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag ist dieser Vertrag einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befand, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers.

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15
(vorhergehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14)

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Verweigerung der Nacherfüllung bei nur sporadisch auftretendem Fehler

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 II Nr. 1 BGB) kann auch dann vorliegen, wenn ein Mangel, der sich nur sporadisch zeigt, einem gewerblichen Kfz-Verkäufer nicht vorgeführt werden kann („Vorführeffekt“) und dieser den Käufer deshalb bittet, ihm das Fahrzeug wieder vorzuführen, sobald der Mangel auftritt. Denn auf eine erneute Vorstellung des Fahrzeugs darf der Verkäufer den Käufer nur verweisen, wenn der behauptete Mangel keine sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile betrifft. Andernfalls ist der Verkäufer gehalten, das Fahrzeug – gegebenenfalls sogar über einen längeren Zeitraum – zu untersuchen.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig ist und deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB), kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur dann abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Dafür genügt es nicht, dass der nicht fachkundige Käufer die Mangelursache nicht kennt; erforderlich ist vielmehr, dass sie auch dem – regelmäßig fachkundigen – Verkäufer unbekannt ist.
  3. Dass das Kupplungspedal nach Betätigung – und sei es auch nur sporadisch – am Fahrzeugboden hängen bleibt, ist bei einem Gebrauchtwagen – und erst recht bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von gerade einmal 90.000 Kilometern – keine typische Verschleißerscheinung, sondern ein Mangel.
  4. Ein Kfz-Käufer hat zwar auch dann Anspruch auf Ersatz seines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens, wenn er wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Er ist aber wie jeder Geschädigte gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls beispielsweise durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglichst gering zu halten. Kommt die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht in Betracht, kann es geboten sein, mit eigenen Mitteln oder nach Aufnahme eines Kredits ein neues Fahrzeug anzuschaffen; die notwendigen Finanzierungskosten sind in diesem Fall Teil des Schadens, dessen Ersatz der Geschädigte verlangen kann.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13; nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)

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Kein gemeinsamer Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)

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Erheblichkeit eines Mangels wegen ungewisser Mangelursache

  1. Ein behebbarer Mangel ist nicht nur dann erheblich, wenn die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Vielmehr liegt unabhängig von den Mängelbeseitigungskosten auch dann ein erheblicher Mangel vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
  2. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es dem Verkäufer bei weiteren Reparaturversuchen oder etwa auf Hinweis eines Sachverständigen später doch noch gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
  3. Ein Nachbesserungsversuch ist unabhängig davon, was der Verkäufer unternommen hat, erfolglos geblieben, wenn es nicht gelungen ist, den Zustand der Kaufsache herzustellen, den sie bei Übergabe an den Käufer hätte haben müssen.

LG Hagen, Urteil vom 26.08.2015 – 2 O 149/14

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Schadensersatz nach Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

  1. Tritt der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis teilweise nicht gezahlt hat, darf er weder den bereits empfangenen Teil des Kaufpreises behalten, noch steht dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des Restkaufpreises zu. Denn wegen des Rücktritts ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, sodass der Verkäufer – der ja die Kaufsache zurückerhält – nur dann einen Schaden erleidet, wenn er beim Verkauf einen Gewinn erzielt hätte.
  2. Ein Gläubiger, der dem Schuldner nach § 323 I BGB eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzt, kann zugleich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die Leistung bzw. die Nacherfüllung ausbleibt.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2015 – 1 U 37/15

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Kein Rücktrittsrecht nach erfolgreicher Nachbesserung

Wegen eines Sachmangels kann der Käufer nur dann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch mangelhaft ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann deshalb nicht erfolgreich auf einen Getriebeschaden gestützt werden, den der Käufer noch vor der Erklärung des Rücktritts hat beheben lassen.

AG Neukölln, Urteil vom 29.05.2015 – 10 C 521/14

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