Tag: Komfortmangel
Ein mit einem N47-Dieselmotor ausgestatteter BMW X1 sDrive18d leidet nicht deshalb an einem zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel, weil beim Betrieb des Fahrzeugs Geräusche auftreten, die – möglicherweise – im Zusammenhang mit der Steuerkette stehen.
LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2015 – 27 O 100/13
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2017 – 24 U 26/15)
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Der Käufer eines Neuwagens muss störende Quietschgeräusche, die insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum auftreten, nicht hinnehmen.
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Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12
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Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
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Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11
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Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
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Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141
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Ein bloßer „Komfortmangel“ (hier: störende Geräusche und Vibrationen bei Aktivierung eines Abstandsregeltempomaten) ist ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche beträchtliche Komforteinbuße nicht auftritt. Wie erheblich die Komforteinbuße ist, ist (auch) mit Blick auf den – hier rund 137.000 € betragenden – Kaufpreis zu beurteilen. Denn je hochpreisiger ein Fahrzeug ist, desto schwerer wiegt eine Komforteinbuße.
LG Arnsberg, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 326/10
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Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
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Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
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Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.
LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11
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Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.
OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11
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Ein Neuwagen kann mangelhaft sein, wenn der vom Hersteller in einem Prospekt angegebene Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr nicht erreicht werden kann. Daran ändert nichts, dass die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte in einem genormten Messverfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG – also unter extrem günstigen „Laborbedingungen“ – ermittelt wurden und darauf in einer Fußnote im Prospekt auch hingewiesen wird.
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.12.2010 – 3 O 208/09
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Ein SUV, bei dem ab einer Geschwindigkeit von 220 km/h von einem Kfz-Sachverständigen als „störend“ beschriebene Windgeräusche auftreten, wie sie bei einem Pkw auch entstehen, wenn bei höherer Geschwindigkeit ein Fenster einen Spalt geöffnet wird, weist – allenfalls – einen i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügigen Mangel auf, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.12.2010 – 4 U 161/10
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Eine Nachbesserung – hier: wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist im Regelfall fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), wenn der Verkäufer zwei Versuche unternommen hat, die Kaufsache zu reparieren, und diese Versuche unzulänglich geblieben sind, weil der vom Käufer beanstandete Mangel nicht nachhaltig beseitigt wurde.
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Ein Nachbesserungsversuch ist nicht schon dann erfolglos i. S. des § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer – noch bevor er dem Käufer die Kaufsache zurückgibt – von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich deshalb die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-28 U 103/10
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