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Tag: gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem (unterschlagenen) Wohnmobil

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) begründet der Besitz des Veräußerers allein nicht den für einen gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Ist der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II, kann der Erwerber dennoch bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht allerdings nicht.
  2. Dass der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens Barzahlung des Kaufpreises verlangt, ist kein besonderer Umstand, der den Erwerber misstrauisch machen muss.
  3. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil der Veräußerer nur einen Fahrzeugschlüssel vorlegen kann und zusagt, den zweiten Schlüssel kurzfristig nachzureichen. Dies steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb vielmehr nur entgegen, wenn der Erwerber daran zweifeln muss, dass der Veräußerer überhaupt über den zweiten Schlüssel verfügt.
  4. Derjenige, der gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, hat gegen den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog).
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber eines Gebrauchtwagens zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, trifft den Alteigentümer.

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017 – 16 U 86/17

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist in der Regel auch dann lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser – wie üblich – an der Probefahrt nicht teilnimmt. Deshalb kommt das Fahrzeug dem Verkäufer i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Kaufinteressent es ohne den Willen des Verkäufers einem Dritten überlässt, sodass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch den Dritten ausgeschlossen ist.

LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem historischen Maserati-Cabriolet

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht wenigstens die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren, dass der Veräußerer des Fahrzeugs und dessen Halter personenverschieden sind, muss der Erwerber weitere Nachforschungen anstellen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies gilt grundsätzlich nur dann nicht, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist, denn dass ein Kfz-Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist üblicherweise kein Grund für Misstrauen.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 177/16

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils trotz Fehlen des Zweitschlüssels

  1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der alsbaldigen Feststellung, dass er Eigentümer eines als Beweismittel sichergestellten Fahrzeugs sei, wenn er (hier: vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht) unter Fristsetzung aufgefordert wurde, sein Eigentum an dem Fahrzeug oder seinen Anspruch auf dessen Herausgabe durch Vorlage eines zivilrechtlichen Titels nachzuweisen.
  2. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht auch den (angeblich verlegten) zweiten Fahrzeugschlüssel übergibt, sondern sich lediglich verpflichtet, diesen Schlüssel nachzureichen, steht einer Übergabe i. S. des § 929 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn ein weiterer Zugriff des Veräußerers auf das Fahrzeug erkennbar nicht gewollt und überdies faktisch ausgeschlossen ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußerers war, hat derjenige, der einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens bestreitet.
  4. Lässt sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer nicht wenigstens den die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen, um sich davon zu überzeugen, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist, so ist schon deshalb ein gutgläubiger Erwerb regelmäßig ausgeschlossen. Der Erwerber kann aber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht trifft den Erwerber jedoch nicht.
  5. Rechtschreib- und Formatierungsfehler in der Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „Strasenvekehsamt“ statt „Straßenverkehrsamt“; „Jülicherstr.12“ statt „Jülicher Str. 12“; fehlendes Leerzeichen zwischen Postleitzahl und Ort), die nicht ohne Weiteres auffallen und den Verdacht einer Fälschung nahelegen, stehen einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  6. Dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens durch eine einfache Internetrecherche hätte herausfinden können, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halteradresse angegebene Straße in der angegebenen Stadt nicht existiert, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Derartige Nachforschungen muss der Erwerber nämlich selbst dann nicht anstellen, wenn der Straßenname („Killerstraße“) eher ungewöhnlich ist.
  7. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens den (angeblich verlegten) Zweitschlüssel nicht vorlegen kann, muss den Erwerber nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer das Vorhandensein des Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern im Gegenteil zusagt, den Schlüssel kurzfristig nachzureichen, und diese Zusage sogar in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wird.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 2 U 72/16

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Kein gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils durch Autohaus-Serviceberater

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht einmal den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht zwar nicht. Der Erwerber darf jedoch verdächtige Umstände (z. B. einen sehr günstigen Kaufpreis, Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels) nicht unbeachtet lassen, sondern muss gegebenenfalls weitere Nachforschungen anstellen, die im Einzelfall bis zu einer Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt reichen können. Insbesondere können eine besondere Vorsicht und weitere Nachforschungen geboten sein, wenn ein Gebrauchtfahrzeug „auf der Straße“ verkauft wird, da ein Straßenverkauf erfahrungsgemäß das Risiko, dass ein gestohlenes Fahrzeug entdeckt wird, mindert.
  3. Ist der Erwerber eines Gebrauchtwagens Kfz-Händler, kommt die Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB eher in Betracht als bei einem privaten Erwerber, das heißt, einen Kfz-Händler trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Für einen Erwerber, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, gilt das zwar nicht in gleichem Maße. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB vorliegt, ist aber zu berücksichtigen, dass ein Serviceberater etwa im Umgang mit Kfz-Papieren deutlich erfahrener ist, als dies von einem privaten Erwerber üblicherweise erwartet werden kann. Diese höheren Vorkenntnisse müssen sich bei der Festlegung des maßgeblichen Sorgfaltsstandards niederschlagen.
  4. Von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, kann deshalb etwa erwartet werden, dass er das im Kaufvertrag angegebene Datum der Erstzulassung (hier: 20.05.2015) mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Datum (hier: 08.10.2015) vergleicht und ihm eine Abweichung auffällt.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2017 – 17 U 6/17

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Kein gutgläubiger Erwerb eines im Pubblico Registro Automobilistico eingetragenen Kfz nach italienischem Recht

  1. Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem Kraftfahrzeug nur dann gutgläubig erworben werden, wenn das Fahrzeug nicht – freiwillig – in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist.
  2. Ein Kfz-Händler, der bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hat, ist beim Erwerb eines Gebrauchtwagens infolge grober Fahrlässigkeit nicht in gutem Glauben, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere (certificato di proprietà und carta di circolazione) mit unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorgelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Fälschungen qualitativ hervorragend sind; denn dem Händler muss jedenfalls auffallen, dass die angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht übereinstimmen. Dass dies bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland selbst die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts nicht bemerkt haben, entlastet den Händler nicht.
  3. Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Diese aus einem Rechtsverhältnis eigener Art resultierende Pflicht verletzt eine Leasinggesellschaft nicht schon dadurch, dass sie ein Fahrzeug nicht unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher verkauft, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 – 19 U 101/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Pkw im Zuge eines Kettengeschäfts – Besitzdiener

  1. Ein Rechtsgeschäft – hier: eine Einigung i. S. von § 929 Satz 1 BGB –, das einem Betrug (§ 263 StGB) dient, ist allenfalls gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Betrogene ein Dritter ist. Soll hingegen gerade ein am Rechtsgeschäft Beteiligter – der eigene Vertragspartner – betrogen werden, so ist das Rechtsgeschäft lediglich gemäß § 123 I Fall 1 BGB anfechtbar. Denn § 123 I Fall 1 BGB eröffnet dem arglistig Getäuschten die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft trotz der arglistigen Täuschung gelten zu lassen, und diese Möglichkeit würde ihm weggenommen, wenn jeder einseitige Verstoß gegen § 263 StGB per se zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führte.
  2. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs erlangt zwar regelmäßig dann nicht den für eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Alleinbesitz an dem Fahrzeug, wenn der Veräußerer den Zweitschlüssel für das Fahrzeug behält. Vielmehr bleibt der Veräußerer dadurch im Regelfall Mitbesitzer des Fahrzeugs. Anders ist es jedoch, wenn der Veräußerer keine Mitbenutzungsabsicht hat, er den Zweitschlüssel also nicht behält, um weiterhin auf das Fahrzeug zugreifen zu können, sondern er den Zweitschlüssel schlicht nicht auffinden und ihn nur deshalb dem Erwerber nicht aushändigen kann.
  3. Jemand ist zwar grundsätzlich auch dann Besitzdiener i. S. von § 855 BGB, wenn er nicht den Willen hat, die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen auszuüben, aber tatsächlich aufgrund und im Rahmen eines für eine Besitzdienerschaft erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses handelt. Das Fehlen des Willens, die tatsächliche Gewalt für einen anderen auszuüben, ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn es sich nach außen manifestiert. Davon kann auszugehen sein, wenn sich der (potenzielle) Besitzdiener erkennbar an keine einzige Weisung des (potenziellen) Besitzherrn – hier: seines Arbeitgebers – hält.
  4. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine „Verdachtsituation“ gegeben und hat der Erwerber deshalb Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der private Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragenen Halter identisch ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415, 1417). Eine „Verdachtsituation“ liegt aber nicht vor, wenn der Veräußerer ein gewerblicher Kfz-Händler ist. Denn die Eintragung eines Händlers als Halter ist im Gebrauchtwagenhandel nicht üblich; vielmehr werden solche Eintragungen gerade vermieden.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 – 5 U 25/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen

  1. Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Erwerber in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er diese Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34).
  2. Der private Käufer eines Gebrauchtwagens, dem gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist insoweit nur dann nicht in gutem Glauben (§ 932 I 1, II BGB), wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick zu erkennen ist. Dafür genügt es nicht, dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgeblich von verschiedenen Behörden ausgestellt wurden, beide aber die gleiche Unterschrift aufweisen. Denn dies muss einem Laien, der Zulassungsbescheinigungen nur kurzfristig beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Händen hält, nicht auffallen.
  3. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf, der sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt, führt aber als solcher nicht zu weiteren Nachforschungspflichten für den Erwerber (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15).
  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei einem privaten Direktgeschäft unüblich ist, den Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (hier: 22.250 €) bar zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Käufer nicht deshalb an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zweifeln, weil dieser Barzahlung verlangt.
  5. Bei einem Gebrauchtwagenkauf spielt die Identität eines für den Veräußerer (hier: als Bote) auftretenden Dritten für den Erwerber des Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle. Dass sich der Dritte nicht ausweisen kann, ist deshalb für sich genommen nicht verdächtig.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2016 – 9 U 50/16

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Kein Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. für Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Pkw

Der Vortrag eines Gebrauchtwagenkäufers, er sei in Deutschland gutgläubig Eigentümer des ursprünglich im Eigentum eines in Italien ansässigen Leasinggebers stehenden und vom Leasingnehmer unterschlagenen Fahrzeugs geworden, ist nicht geeignet, die internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) für eine Klage auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug zu begründen. Denn Normzweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. ist, dass derjenige, der einen anderen rechtswidrig schädigt, wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechenschaftspflichtig ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs ist aber – eine Unterschlagung unterstellt – durch eine unerlaubte Handlung geschädigt. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet er vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2016 – 5 U 140/15

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