Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag obliegt es dem Verkäufer, die Kaufsache abzuholen. Denn einheitlicher Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten aus § 346 I BGB ist der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Deshalb genügt zur Beendigung des Annahmeverzugs des Verkäufers nicht dessen bloße Erklärung, er sei zur Annahme der ihm vom Käufer angebotenen Leistung bereit. Vielmehr endet der Annahmeverzug des Verkäufers erst, wenn er die Kaufsache beim Käufer abholt, nachdem er mit diesem die Modalitäten abgestimmt hat.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2018 – 6 W 10/18
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Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
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Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
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Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
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Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.
OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15
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Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Verkäufer – in erster Linie gestützt auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise gestützt auf einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückabwicklung des Kaufvertrags und macht er gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB) geltend, dann kann für den Rechtsstreit der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein.
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Die sich aus einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) oder einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewährpflichten sind einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017 – I-5 Sa 44/17
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- Der Käufer eines (hier gebrauchten) Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, weil der Verkäufer verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ sei, muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer gewusst, jedenfalls aber für möglich gehalten hat, dass er – der Käufer – das Fahrzeug in Kenntnis des (angeblich) verschwiegenen Umstands nicht gekauft hätte. Denn bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands handelt arglistig, wer den Umstand mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
- Es bleibt offen, ob der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ungefragt offenbaren muss, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ ist.
- Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kfz-Kaufvertrag – ebenso wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das an den Verkäufer herauszugebende Fahrzeug bei Abgabe der Anfechtungserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Zuständig für die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht, in dessen Bezirk sich dieser „Austauschort“ befindet (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906, 907).
LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17)
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Haben die Parteien eines – hier auf der Internetplattform eBay geschlossenen – Kfz-Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer das Fahrzeug bei der Übergabe in bar zu bezahlen habe, so ist Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld i. S. von § 29 ZPO der für die Fahrzeugübergabe vereinbarte Ort.
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Ein Verweisungsbeschluss ist entgegen § 281 II 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht in diesem Beschluss nur zur eigenen Unzuständigkeit und nicht zur Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, befasst.
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17
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Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Reduzierung (insbesondere) des Stickoxidausstoßes sorgt. Ob es sich bei der Software – wie das Kraftfahrt-Bundesamt annimmt – um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist insoweit ohne Belang.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls so lange unzumutbar, wie der Käufer weder erkennen noch absehen kann, ob sein Fahrzeug binnen angemessener Frist technisch so überarbeitet werden kann, dass keine Folgemängel zu erwarten sind. Denn in dieser Situation kann der Käufer dem Verkäufer keine sinnvolle Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) setzen, sondern lediglich „ins Ungewisse“ abwarten, was indes unzumutbar erscheint.
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Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht geringfügig und einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag steht schon deshalb nicht § 323 V 2 BGB entgegen, weil der Käufer praktisch verpflichtet ist, das Fahrzeug, wie zwischen dessen Herstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt, technisch überarbeiten zu lassen, um seine Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.
LG Hagen, Urteil vom 16.03.2017 – 4 O 93/16
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Der Leistungsort für die § 546 I BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon – im Sinne einer Bringschuld – aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 I, II BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 [26 f.] m. w. Nachw.). Diesen aus § 307 I 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel
„Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. …“
nicht gerecht.
BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sowohl der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht dieses einheitlichen Erfüllungsortes zuständig.
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Der vertragsgemäße Belegenheitsort der Kaufsache ist auch dann einheitlicher Erfüllungsort, wenn der Käufer nach einer Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) gestützt auf § 812 I 1 Fall 1, § 142 I BGB die Herausgabe des Kaufpreises verlangt und dem Verkäufer seinerseits die Kaufsache herausgeben muss.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.01.2017 – 13 SV 18/16
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Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
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Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
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Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Parteien den Betriebssitz des Verkäufers (auch) als Erfüllungsort der Nachbesserung vereinbaren wollten. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass lediglich vereinbart werden sollte, wo die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen sind.
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Dass der Käufer eine größere Entfernung zu überwinden hat, um dem Verkäufer ein Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Prüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, ist nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die den Käufer von der in Rede stehenden Obliegenheit befreit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Käufer den weiten Weg zum Verkäufer nicht gescheut hat, als es um den Abschluss des Kaufvertrags ging.
LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16
(vorangehend: AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16)
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