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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens wegen möglicher Folgemängel

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine Software nur dann eine Verringerung der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass den Schadstoffausstoß verringernde Prozesse nicht nur während eines Emissionstests, sondern auch beim Betrieb des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er die begründete Befürchtung haben darf, dass das Update nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.
  3. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch deshalb i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, weil er das Vertrauen in die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG verloren hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Volkswagen AG die Käufer ihrer Fahrzeuge getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat und dass eine Nachbesserung faktisch von ihr vorgenommen werden würde, da sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt hat.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, geringfügig ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, könnte selbst dann nicht auf den mit der Entwicklung und der Installation des Softwareupdates verbundenen Kostenaufwand abgestellt werden, wenn die Installation dieses Updates zu einer vollständigen und nachhaltigen Mangelbeseitigung führen würde. Denn weil das Update ausschließlich von der Volkswagen AG selbst angeboten wird, lässt sich ein Marktpreis dafür nicht ermitteln. Eine Anknüpfung an die von der Volkswagen AG angegebenen Kosten verbietet sich, weil andernfalls die Volkswagen AG durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob von ihr verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind.
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG grundsätzlich gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn indem die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, hat sie den Käufern dieser – nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden – Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt.
  6. Davon, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs substanziiert behauptet, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der Entwicklung und vom Einsatz der den VW-Abgasskandal kennzeichnenden Software gehabt habe, und die Volkswagen AG nicht darlegt, wie es ohne Kenntnis ihres Vorstands zur Entwicklung und Verwendung dieser Software gekommen ist.

LG Siegen, Urteil vom 14.11.2017 – 1 O 118/17

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Darlegungs- und Beweislast für einen Rücktritt ausschließende Geringfügigkeit eines Mangels

  1. Einem Käufer obliegt es im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, trägt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem nur unerheblichen Mangel als Ausnahme formuliert.
  3. Die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der zur Beseitigung erforderliche Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Das schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwands von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist. Umgekehrt kann aufgrund besonderer Umstände (z. B. besondere Schwierigkeiten oder Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) ein erheblicher Mangel zu bejahen sein, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand unter der Fünf-Prozent-Grenze liegt.
  4. Ob ein Mangel behebbar ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Erkenntnissen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
  5. Die Annahme eines nur unerheblichen Mangels verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit.

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16

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Festhalten an wirksam erklärtem Rücktritt als treuwidriges Verhalten – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Ob sich der Käufer eines Neuwagens i. S. des § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und an diesem Rücktritt festhält, obwohl er den Mangel nachträglich beseitigt hat, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere der Grund für die Mangelbeseitigung und deren Zeitpunkt eine Rolle.
  2. Ist der Käufer eines Neuwagens wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil es dem Verkäufer trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, das Eindringen von Wasser in den Fahrzeuginnenraum zu verhindern, so ist ein Festhalten des Käufers an dem Rücktritt nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich unbeabsichtigt dadurch beseitigt wird, dass wegen eines Steinschlags die Frontscheibe ausgetauscht wird.
  3. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr greift zugunsten des Käufers schon dann, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache die Mangelerscheinung zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15). Darüber hinaus kommt die in § 476 BGB geregelte Vermutung dem Käufer auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Mangel zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15).

OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017 – 7 U 88/16

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Kein Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen – möglicherweise – anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn das Fahrzeug kann mit geringem Kosten- und Zeitaufwand technisch so überarbeitet werden, dass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mehr zum Einsatz kommen. Diese Überarbeitung durch die Installation eines Softwareupdates und (hier) den Einbau eines Strömungsgleichrichters wirkt sich auf das Fahrzeug nicht negativ aus, insbesondere nicht auf seinen Kraftstoffverbrauch, seine CO2-Emissionen oder die Motorleistung.
  2. Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, erfordert eine umfassende Interessenabwa?gung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zugunsten es Verkäufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug auch schon vor einer technischen Überarbeitung uneingeschränkt nutzen kann. Ein nicht unerheblicher Stellenwert muss außerdem dem Gesichtspunkt zukommen, dass die vielen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nur sukzessive nachgebessert werden können und ein Käufer deshalb möglicherweise länger darauf warten muss, dass sein Fahrzeug überarbeitet wird.
  3. Der Käufer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Mangel, auf den er Rechte stützt, bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Ebenso trägt der Käufer – und nicht der Verkäufer – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht geringfügig ist und deshalb ein Rücktritt des Käufers nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  4. Ein Kfz-Vertragshändler muss sich das Wissen des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung von dessen Verkäuferpflichten ist. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe dem – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen – Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, weil ihn der Fahrzeughersteller arglistig getäuscht habe.
  5. Eine Frist von 14 Tagen zur Lieferung eines mangelfreien Neuwagens ist nicht angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen kurz. Zwar wird durch das Setzen einer zu knapp bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn der Käufer die Frist nur zum Schein gesetzt hat. Davon kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines angeblich mangelhaften Neuwagens dem Verkäufer eine offensichtlich viel zu kurze Frist zur Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) setzt, um so – missbräuchlich – die Voraussetzungen für einen offenbar von vornherein beabsichtigten Rücktritt vom Kaufvertrag zu schaffen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 4/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2017 – 2 U 4/17)

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Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB) bei verschiedenen Mängeln und mehreren Werkstattaufenthalten

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwei Nachbesserungsversuche i. S. des § 440 Satz 2 BGB erfolglos geblieben sind, trifft den Käufer. Der Käufer muss deshalb darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer wenigstens wegen eines Mangels, auf den er – der Käufer – den Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn ein Kfz-Käufer, der seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf mehrere Mängel stützt, nachweist, dass er das angeblich mangelhafte Fahrzeug dreimal zur Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers gebracht hat.
  2. Bloß vorläufige Maßnahmen eines Kfz-Verkäufers, die dazu dienen, die Mobilität des Käufers sicherzustellen – hier: Einbau einer gebrauchten Fahrzeugbatterie mangels Verfügbarkeit einer geeigneten neuen Batterie –, können nicht als (erfolgloser) Nachbesserungsversuch i. S. des § 440 Satz 2 BGB gewertet werden.

LG Trier, Urteil vom 04.08.2017 – 4 O 273/16
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2017 – 5 U 958/17)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn auch der durchschnittliche Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Software ausgestattet ist, die eine Reduzierung insbesondere der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Diese Erwartung ist jedenfalls dann berechtigt, wenn das Fahrzeug von einem Vertragshändler veräußert wurde und dieser damit geworben hat, dass es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte einhalte.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen weist auch deshalb keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss und eine Betriebsuntersagung (§ 5 I FZV) droht, wenn der Käufer das Update nicht installieren lässt.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und somit mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, weil die Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels der umfassenden behördlichen Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig ist, zu berücksichtigen, dass selbst nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ein merkantiler Minderwert allein deshalb verbleiben könnte, weil das Fahrzeug zu den vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gehört(e).
  4. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er bei der Bemessung der Frist zwar die Dimension des VW-Abgasskandals und den technischen Aufwand für die Entwicklung eines Softwareupdates, das für eine Nachbesserung erforderlich ist, berücksichtigen. Es ist dem Käufer aber nicht ohne Weiteres zuzumuten, auf die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu warten. Dementsprechend ist eine Frist von deutlich über einem Jahr nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang.
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Anspruchs auf Nutzungswertersatz, den der Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages gegen den Käufer hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), trifft den Nutzungswertersatz verlangenden Verkäufer.

LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17)

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(Schadensersatzrechtliche) Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
  4. Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Denn bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug wird der Stickoxidausstoß nur reduziert, wenn eine Software erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Ein durchschnittlicher Kfz-Käufer darf indes erwarten, dass die Prozesse, die in einer Testsituation die Stickoxidemissionen verringern, auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal sehr viele Fahrzeuge in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Update negative Auswirkungen etwa auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben wird. Der Käufer muss weder behaupten, dass eine Nachbesserung sicher zu derartigen Folgemängeln führen werde, noch muss er dies gar beweisen; vielmehr genügt, dass aus Sicht eines verständigen Käufers Folgemängel aufgrund konkreter tatsächliche Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sind.
  4. In der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt dann keine i. S. des § 323 V 2 BGB unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nicht abzusehen ist, wann das Fahrzeug nachgebessert werden kann, und außerdem zu befürchten ist, dass die Nachbesserung zu Folgemängeln führen wird. Auf den mit einer Nachbesserung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand kommt es dann nicht an.
  5. Die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB Schadensersatz leisten müssen. Insoweit ist der klagende Fahrzeugkäufer zwar darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein i. S. des § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Volkswagen AG obliegt als Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt sie durch den Vortrag, wer die Entscheidung, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat, wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte und wie die Software gegebenenfalls ohne Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG entwickelt und eingesetzt wurde.

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17

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Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Gebrauchtwagen ist zwar nicht schon deshalb mangelhaft, weil sein (tatsächlicher) Schadstoffausstoß höher ist als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der Hersteller kann nicht jedes denkbare Fahr- und Nutzungsverhalten berücksichtigen, sondern muss auf standardisierte Emissionstests zurückgreifen. Ein Mangel liegt aber vor, wenn in einem – vom VW-Abgasskandal betroffene – Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und in diesem Fall einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem insbesondere der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Normalbetrieb des Fahrzeugs. Das Vorhandensein einer solchen Software ist bei Gebrauchtwagen nämlich nicht üblich, sodass ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, ein Fahrzeug ohne eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zu erhalten.
  2. Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegt, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entgegensteht, kann nicht nur mit Blick auf die (angeblichen) Mangelbeseitigungskosten beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der zu fragen ist, ob ein Durchschnittskäufer in Kenntnis des Mangels vom Kauf des Fahrzeug Abstand genommen hätte oder ob er in Erwägung gezogen hätte, den Mangel (z. B. gegen einen Kaufpreisnachlass) hinzunehmen. Dabei darf nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Volkswagen AG eine arglistige Täuschung zur Last fällt.
  3. Indem Mitarbeiter der Volkswagen AG für bestimmte Fahrzeuge eine Software entwickelt und implementiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in diesem Fall einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem die Schadstoffemissionen niedriger sind als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs, haben sie die Käufer der betroffenen Fahrzeuge i. S. des § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.
  4. Zwar muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der die Volkswagen AG wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast. Ihr genügt die Volkswagen AG dadurch, dass sie vorträgt, wer die Entscheidung, die manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat und warum dies gegebenenfalls ohne Involvierung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters möglich gewesen sein soll, obwohl es sich um eine unternehmerische Entscheidung von erheblicher Bedeutung gehandelt hat.

LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16

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