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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei normalem Verschleiß

  1. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern vom Käufer hinzunehmen.
  2. Einem Käufer kommt die in § 476 BGB schon dann zugute, wenn sich innerhalb der dort genannten Frist die Auswirkungen (Symptome) eines Mangels – hier: Auffälligkeiten beim Schalten – zeigen. Dass nicht die Symptome selbst der Mangel i. S. des § 476 BGB sind, ist unschädlich.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 – I-1 U 264/07

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Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel – Ausschluß des Rücktrittsrechts

  1. Übermäßiger Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  2. Dass ein festgestellter Mangel in Form eines überdurchschnittlichen Verschleißes schon bei Übergabe des Gebrauchtwagens an den Käufer vorlag, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig zu vermuten (§ 476 BGB).
  3. Ein Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist nach § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So kann es liegen, wenn sich ein schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandener geringfügiger Mangel – hier in Form einer defekten Einspritzdüse – erst durch ein Verschulden des Käufers derart (hier: zu einem Motorschaden) ausweitet, dass die für einen Rücktritt maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB überschritten wird.

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007 – 22 O 212/06

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Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Tritt ein Mangel erneut auf, nachdem der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, und bleibt ungeklärt, ob dies auf unzureichende Bemühungen des Verkäufers oder auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, so geht dies zulasten des Käufers.
  2. Ein Verkäufer kann auf den Einwand, eine Mängelrüge i. S. des § 377 I, III HGB sei verspätet, auch stillschweigend verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder die Fehlerhaftigkeit der Waren vorbehaltlos anerkannt hat. Die vorbehaltlose Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist diesen Fällen gleichzustellen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, kann nicht allein anhand des für seine Beseitigung erforderlichen Kostenaufwands beurteilt werden. Vorrangig ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache einschränkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07)

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Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf – Zylinderkopfdichtung

Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06

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Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
  2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06

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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel – falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat – für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.
  2. Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher i. S. des § 13 BGB gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06

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Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel eines Kfz

  1. Üblich und vom Käufer eines Gebrauchtwagens zu erwarten ist nur ein normaler, natürlicher Verschleiß des Fahrzeugs, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05).
  2. Wenn die Vorgaben des Kfz-Herstellers noch nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km den Austausch der Spannrolle des Zahnriemens vorsehen, dann ist von einem übermäßigen Verschleiß und damit von einem Mangel auszugehen, wenn die Befestigungsschraube der Spannrolle bereits nach rund 87.000 km bricht.
  3. Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – so man eine solche überhaupt bejahen will – geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers ein Austausch der Spannrolle nicht vorgesehen ist.
  4. Um die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), zu entkräften, muss der Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40).

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 – 2 U 220/06

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Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
  2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06

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Kein Sachmangel bei nur geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)

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Beweislastumkehr bei Beweisvereitelung durch den Kfz-Verkäufer

  1. Nach § 476 BGB wird nicht vermutet, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Verkäufer auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, muss deshalb beweisen, dass es sich bei einem Defekt (hier: des Getriebes) um einen Mangel und nicht lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt.
  2. Gibt der Verkäufer nach der Beanstandung durch den Kunden eine ausgebaute Fahrzeugkomponente an den Importeur zurück, und kann der Käufer deshalb den Beweis, dass nicht lediglich eine Verschleißerscheinung gegeben ist, nicht (mehr) führen, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen. In diesem Fall hat der Verkäufer zu beweisen, dass lediglich eine Verschleißerscheinung, aber kein Mangel beanstandet wurde.

AG Offenbach, Urteil vom 19.03.2007 – 340 C 23/06

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