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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.
  2. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.
  3. Art. 5 II der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.
  4. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
    — zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
    — von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13 (Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV)

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Darlegungs- und Beweislast bei Sonderausführung eines Neuwagens

  1. Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
  2. Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.

KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14

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Keine Beweislastumkehr bei defektem Turbolader

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass der Turbolader eines Gebrauchtwagens schon bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war und das Fahrzeug deshalb später (hier: fünf Monate nach der Übergabe) liegen geblieben ist. Eine Beweislastumkehr, wie sie § 476 BGB vorsieht, kommt insoweit nicht in Betracht, weil ein Defekt an einem Turbolader jederzeit eintreten und auch verschleißbedingt sein kann.
  2. Findet gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt, muss dieser dem Verkäufer den Beweis ermöglichen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Diesen Beweis des Gegenteils vereitelt der Käufer fahrlässig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die von ihm mit dem Austausch eines defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen aufbewahrt.

AG Friedberg, Urteil vom 24.04.2015 – 2 C 1639/14 (12)

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Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren

Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 05.12.1996 – VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190; Beschl. v. 27.11.2003 – V ZB 43/03, BGHZ 157, 97).

BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14

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Anforderungen an den Beweis eines Sachmangels

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein festgestellter Mangel schon zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei der Übergabe der Kaufsache) vorlag.
  2. Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn ein Kfz-Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das gekaufte Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er (deshalb) nicht zu erwarten brauchte (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss der Käufer den Istzustand des Fahrzeugs – also die aufgetretenen Mangelsymptome – so konkret wie möglich umschreiben; Vermutungen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptome braucht er nicht anzustellen.
  3. Verteidigt sich der Verkäufer damit, die aufgetretenen Symptome hätten wechselnde Ursachen, die nicht im Übrigen zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein könnten, muss über das Vorliegen eines Sachmangels Beweis erhoben werden.

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2014 – 28 U 180/13

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Zurückweisung eines Fahrzeugs als nicht vertragsgemäß – Beweislast

Verweigert ein Kfz-Käufer die Übernahme eines Fahrzeugs, weil er es (hier u. a. wegen der Farbe der Innenausstattung) für nicht vertragsgemäß hält, muss gemäß § 363 BGB der Verkäufer beweisen, dass er dem Käufer ein den kaufvertraglichen Vereinbarungen entsprechendes Fahrzeug übergeben wollte.

OLG München, Beschluss vom 30.06.2014 – 27 U 1312/14

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Fehlschlagen der Nachbesserung – Beweislast

Es ist Sache des Käufers zu beweisen, dass ein Nachbesserungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Dieser Beweislast genügt der Käufer zwar grundsätzlich, indem er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders liegt es aber, wenn dem Symptom verschiedene Ursachen zugrunde liegen können und zwischen den Nachbesserungsarbeiten und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke (hier: ca. sechs Monate bzw. 11.000 km liegen).

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2014 – 28 U 51/13

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Beweislast bei im Kfz-Kaufvertrag erwähntem Vorschaden

Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, es sei ein „Vorschaden vorhanden“, so muss der Käufer, der wegen eines (behaupteten) Mangels von diesem Vertrag zurücktreten will, beweisen, dass sich der Eintrag nicht auf diesen Mangel bezieht.

AG Hannover, Urteil vom 27.03.2014 – 563 C 10074/13

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Verstopfter Dieselpartikelfilter als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter ist nicht deshalb mangelhaft, weil im reinen Kurzstreckenbetrieb die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur regelmäßig nicht erreicht wird und daher zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056).
  2. Ein Gebrauchtwagen mit Dieselpartikelfilter ist zwar mangelhaft, wenn der Filter bei der Übergabe völlig verstopft ist und deshalb seine Funktion, aus den Abgasen schädliche Rußpartikel auszufiltern, nicht mehr erfüllen kann. Setzt sich der Filter jedoch erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu, weil der Käufer das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenbetrieb nutzt, ohne die erforderlichen Fahrten zum Freibrennen des Dieselpartikelfilters durchzuführen, liegt kein Sachmangel, sondern nur typischer Verschleiß vor.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014 – 23 S 156/13

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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB)

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) muss der Käufer beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag. Diese Vermutung kann der Verkäufer grundsätzlich widerlegen.
  2. Beruft sich ein Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf darauf, dass ein nach Gefahrübergang sichtbar gewordener (akuter) Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen (latenten) Mangel darstelle, so muss er dies beweisen. Denn die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nicht dafür, dass der akute Sachmangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. Gelingt dem Käufer der Beweis, dass der akute Mangel auf einem latenten Mangel beruht, so wird zu seinen Gunsten nach § 476 BGB vermutet, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Kommen dagegen mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht, von denen die eine einen Mangel darstellt, die andere dagegen nicht, und ist nicht aufklärbar, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zulasten des Käufers.
  3. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf kann vereinbart werden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache entgegen § 446 BGB nicht erst mit deren Übergabe, sondern schon mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer übergeht.

BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 70/13

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