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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Keine Hinweispflicht des Verkäufers bei einem über ein Drittland importierten Kfz

  1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

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Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

  1. Weist eine Kfz-Werkstatt einen Kunden bei Umrüstung eines Benzinmotors auf Gasbetrieb nicht darauf hin, dass wegen einer reduzierten Schmierwirkung Additive zugeführt werden müssen, haftet sie im Falle eines Motorschadens wegen mangelnder Aufklärung auf Schadensersatz.
  2. Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, wenn eine Kfz-Werkstatt – die sogar mit der Leistung „Umrüstung auf Autogas“ wirbt – eine Autogasanlage in einen Pkw einbaut, der seitens des Herstellers (noch) nicht für den Betrieb mit Autogas freigegeben wurde.

AG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2011 – 31 C 361/10

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt nach Reifenwechsel

  1. Ein Unternehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50–100 km nachgezogen werden müssen. Dies stellt kein „Jedermann-Wissen“ dar. Vielmehr erwartet der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht lösen können.
  2. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden einen schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011 – 1 S 9/10

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Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei Arglist

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt.

BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10

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Schadensersatz wegen nicht gewährter Abwrackprämie

Wer als Verkäufer für einen Kaufgegenstand wirbt und für die Kaufentscheidung Fördermöglichkeiten herausstellt, muss die Voraussetzungen dafür richtig und so vollständig darstellen, dass beim Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird. Diese Pflicht verletzt ein Kfz-Händler, der erklärt, ein Fahrzeug entspreche den Kriterien für die Bewilligung einer Abwrackprämie, statt darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung des Fahrzeugs noch nicht abschließend geregelt sind.

LG Traunstein, Urteil vom 04.08.2011 – 8 S 838/11

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„Falsche“ Umweltplakette als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ist an einem Gebrauchtwagen bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht, darf der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug diese Plakette zu Recht führt. Es liegt deshalb in der Regel ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB – aber kein Rechtsmangel i. S. von § 435 Satz 1 BGB – vor, wenn das (hier: nicht umrüstbare) Fahrzeug tatsächlich keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug keine Berechtigung zum Führen einer daran angebrachten grünen Umweltplakette hat, so muss er den Käufer darüber aufklären, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel aber nicht schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn ihm der Mangel – hier: die fehlende Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette – fahrlässig unbekannt ist.
  3. Jedenfalls beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens ist nicht nur bei der Annahme, der Verkäufer habe stillschweigend eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen, sondern auch bei der Annahme, die Parteien hätten konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen, Zurückhaltung geboten. Deshalb muss sich der Käufer die Zusage, dass das Fahrzeug eine daran angebrachte (hier: grüne) Umweltplakette zu Recht führt, regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen, wenn er eine solche Zusage haben will.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 – 5 O 16/11

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Nachträgliche Pflicht des Zwischenverkäufers zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Ein Zwischenverkäufer kann nachvertraglich dazu verpflichtet sein, die ihm gegen „seinen“ Verkäufer zustehenden (Gewährleistungs-)Ansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in die Haftung nehmen kann.
  2. Teilt ein Kfz-Vertragshändler (Erstverkäufer) beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen gewerblichen Kfz-Händler (Zweitkäufer) diesem nicht mit, das der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer rückabgewickelt wurde, nachdem sich das Fahrzeug acht Mal in der Werkstatt befunden hatte, kann dem Drittkäufer des Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch (§ 826 BGB) gegenüber dem Erstverkäufer zustehen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.05.2011 – 12 U 152/09

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Besonderheiten eines Pkw mit Dieselpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Der Käufer eines modernen Pkw mit Dieselpartikelfilter kann erwarten, dass sich das Fahrzeug für den Einsatz im Straßenverkehr – und zwar auch für einen ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr – eignet. Diese Eignung fehlt nicht schon dann, wenn bei einem Einsatz im Kurzstreckenverkehr Regenerationsfahrten erforderlich werden oder infolge von automatischen Regenerationen des Dieselpartikelfilters und der damit einhergehenden Motorölverdünnung ein häufigerer Motorölwechsel erforderlich wird. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn infolge der eingetretenen Motorölverdünnung ein Motorschaden eintritt, ohne dass der Fahrer eine Möglichkeit hatte, dies zu verhindern.
  2. Der Verkäufer eines Pkw mit Dieselpartikelfilter muss grundsätzlich damit rechnen, dass ein Pkw auch ausschließlich oder überwiegend im Kurzstreckenverkehr genutzt wird. Er muss deshalb im Verkaufsgespräch in der Regel auf die Besonderheiten bei einem Einsatz des Pkw im Kurzstreckenverkehr hinweisen. Eine Hinweispflicht könnte allenfalls zu verneinen sein, wenn sich für den Verkäufer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenverkehr nicht stattfinden wird.
  3. Kommt es bei einem modernen, hochpreisigen Pkw (hier: einem Jaguar XJ 2.7D), der weniger als 10.000 km gelaufen ist, zu einem Motorschaden und sind keine Bedienungsfehler ersichtlich, so spricht alles dafür, dass die Ursache für den Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer angelegt war.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2011 – 3 O 193/09

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen erheblicher Diebstahlschäden (R)

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn auszugsweise hier veröffentlicht.

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Erwerb von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass er das Fahrzeug von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. Ohne einen solchen Hinweis darf der Käufer davon ausgehen, dass der Veräußerer das Fahrzeug von der Person erworben hat, die als letzter Halter im Kfz-Brief eingetragen ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011 – 7 U 158/09

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