Tag: Aufklärungspflicht
-
Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
-
Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04
Mehr lesen »
Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.
OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)
Mehr lesen »
-
Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
-
Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
-
Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.
OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04
Mehr lesen »
Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.
LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04
Mehr lesen »
-
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
-
Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.
LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)
Mehr lesen »
Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).
OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04
Mehr lesen »
Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Herstellungsdatum jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht. Zumindest mit einer Differenz von fünf Jahren und sechs Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung muss ein Käufer nicht rechnen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 10/04
Mehr lesen »
-
Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
-
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.
LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03
Mehr lesen »
-
Ein Pkw ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Denn auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn die Ausstattung des Fahrzeugs hinter der in Deutschland üblichen Serienausstattung zurückbleibt.
-
Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass das – nicht für den deutschen Markt bestimme – Fahrzeug ein Einzelimport ist, verletzt er seine Pflichten bei Vertragsschluss. Geschieht dies schuldhaft, also zumindest fahrlässig, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02
Mehr lesen »
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit in einem Fluss gelegen hat. An dieser Aufklärungspflicht ändert nichts, dass dem Verkäufer unbekannt sein mag, wie lange (hier: etwa ein Jahr lang) das Fahrzeug in dem Fluss gelegen hat.
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, dem Käufer alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Kaufentschluss des Käufers und die Durchführung des Kaufvertrags von Bedeutung sein können und deren Mitteilung der Käufer im konkreten Fall nach Treu und Glauben erwarten kann.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 44/02
Mehr lesen »